1
Die im Jahr 2000 geborene Revisionswerberin ist syrische Staatsangehörige und die Tochter eines syrischen Staatsangehörigen, der - nach seiner Einreise nach Österreich - im September 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Februar 2020 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
2
Am 15. Mai 2020 stellte die Revisionswerberin - im Hinblick auf den Asylstatus ihres (zusammenführenden) Vaters - einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (belangte Behörde) vom 2. September 2020 gemäß § 46 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde. Zur Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass die Revisionswerberin das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe und daher keine Familienangehörige ihres Vaters im Sinne der angeführten Bestimmungen sei.Am 15. Mai 2020 stellte die Revisionswerberin - im Hinblick auf den Asylstatus ihres (zusammenführenden) Vaters - einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (belangte Behörde) vom 2. September 2020 gemäß Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde. Zur Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass die Revisionswerberin das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe und daher keine Familienangehörige ihres Vaters im Sinne der angeführten Bestimmungen sei.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. Dezember 2020 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Zudem sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. Dezember 2020 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Zudem sprach es aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Das Verwaltungsgericht prüfte einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG und führte begründend aus, dass der Revisionswerberin allenfalls ein Familienverfahren gemäß § 34 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) offen stünde, sodass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels jedenfalls nicht in Betracht komme.Das Verwaltungsgericht prüfte einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG und führte begründend aus, dass der Revisionswerberin allenfalls ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) offen stünde, sodass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels jedenfalls nicht in Betracht komme.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. In der Zulässigkeitsbegründung wird im Wesentlichen auf das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) C-279/20 verwiesen und vorgebracht, dass die Ansicht des Verwaltungsgerichtes der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche (Hinweis auf VwGH 3.5.2018,
Ra 2017/19/0609).
6
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
8
Die Revision erweist sich als zulässig. Sie sind auch begründet.
9
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben. 10
Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist, der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist, der Zusammenführende Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt. 11
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten auszugsweise: „Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1.
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
...
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1.
dieser nicht straffällig geworden ist und
...
3.
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
...
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
...
2.
auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
...
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 zu erfüllen.
...
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
12
Mit (dem mittlerweile ergangenen) Urteil vom 1. August 2022, C-279/20 und C-355/20, SW ua, hat der EuGH ausgeführt, Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass der maßgebende Zeitpunkt für die Feststellung, ob das Kind eines als Flüchtling anerkannten Zusammenführenden ein minderjähriges Kind im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn es vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, der Zeitpunkt ist, zu dem der zusammenführende Elternteil seinen Asylantrag im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling gestellt hat, sofern der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling gestellt wurde.Mit (dem mittlerweile ergangenen) Urteil vom 1. August 2022, C-279/20 und C-355/20, SW ua, hat der EuGH ausgeführt, Artikel 4, Absatz eins, Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass der maßgebende Zeitpunkt für die Feststellung, ob das Kind eines als Flüchtling anerkannten Zusammenführenden ein minderjähriges Kind im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn es vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, der Zeitpunkt ist, zu dem der zusammenführende Elternteil seinen Asylantrag im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling gestellt hat, sofern der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling gestellt wurde.
13
Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Hinweis auf den asylspezifischen Zweck des § 35 AsylG 2005 entschieden, dass die Familienzusammenführung in Fällen, in denen den nachziehenden Familienangehörigen ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 nach Einreise in das Bundesgebiet nicht offensteht, über das NAG zu erfolgen habe (siehe grundlegend VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609, Rn. 27 ff.).Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Hinweis auf den asylspezifischen Zweck des Paragraph 35, AsylG 2005 entschieden, dass die Familienzusammenführung in Fällen, in denen den nachziehenden Familienangehörigen ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 nach Einreise in das Bundesgebiet nicht offensteht, über das NAG zu erfolgen habe (siehe grundlegend VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609, Rn. 27 ff.). 14
Auch in seinem Erkenntnis vom 22. November 2017, Ra 2017/19/0218, hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit dem Verhältnis zwischen der Familienzusammenführungsrichtlinie und § 35 AsylG 2005 auseinandergesetzt (vgl. insbesondere Rz 37-39). In diesem Erkenntnis wurde dargelegt, dass der nationale Gesetzgeber aufgrund der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gehalten ist, einem nachzugswilligen Familienangehörigen einen besonderen Schutzstatus - allenfalls jenen des Asylberechtigten - zu gewähren. Gerade auf die Zuerkennung eines solchen Schutzstatus zielt die Visumerteilung nach § 35 AsylG 2005 ab; kann doch gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein solcher Antrag ausdrücklich nur „zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13“ AsylG 2005 gestellt werden.Auch in seinem Erkenntnis vom 22. November 2017, Ra 2017/19/0218, hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit dem Verhältnis zwischen der Familienzusammenführungsrichtlinie und Paragraph 35, AsylG 2005 auseinandergesetzt vergleiche , insbesondere Rz 37-39). In diesem Erkenntnis wurde dargelegt, dass der nationale Gesetzgeber aufgrund der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gehalten ist, einem nachzugswilligen Familienangehörigen einen besonderen Schutzstatus - allenfalls jenen des Asylberechtigten - zu gewähren. Gerade auf die Zuerkennung eines solchen Schutzstatus zielt die Visumerteilung nach Paragraph 35, AsylG 2005 ab; kann doch gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ein solcher Antrag ausdrücklich nur „zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt werden.
15
Im vorliegenden Fall stellte die Revisionswerberin einen Antrag auf Familienzusammenführung binnen drei Monaten, nachdem ihrem zusammenführenden Vater in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war. Den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte der Vater im Jahr 2016, also zu einem Zeitpunkt als die Revisionswerberin noch minderjährig war. Demnach steht der Revisionswerberin das Recht auf Familienzusammenführung im Sinne der angeführten Rechtsprechung des EuGH (vgl. nochmals EuGH 1.8.2022, C-279/20 und C-355/20, SW ua) zu.Im vorliegenden Fall stellte die Revisionswerberin einen Antrag auf Familienzusammenführung binnen drei Monaten, nachdem ihrem zusammenführenden Vater in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war. Den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte der Vater im Jahr 2016, also zu einem Zeitpunkt als die Revisionswerberin noch minderjährig war. Demnach steht der Revisionswerberin das Recht auf Familienzusammenführung im Sinne der angeführten Rechtsprechung des EuGH vergleiche , nochmals EuGH 1.8.2022, C-279/20 und C-355/20, SW ua) zu.
16
Der Antrag der Revisionswerberin ist darauf gerichtet, ihr den Familiennachzug zu ihrem in Österreich asylberechtigten Vater zu ermöglichen. Der Revisionswerberin als nachziehender Person nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihr denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren, kommt jedoch - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes - im vorliegenden Fall nicht in Betracht, zumal die Revisionswerberin bereits volljährig ist. Um ihrem Anliegen in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen, ist es - wie bereits ausgeführt - hinreichend, dass sichergestellt ist, dass ihr im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wird (vgl. etwa VwGH 5.10.2022, Ra 2022/14/0222 bis 0224, Rn. 19).Der Antrag der Revisionswerberin ist darauf gerichtet, ihr den Familiennachzug zu ihrem in Österreich asylberechtigten Vater zu ermöglichen. Der Revisionswerberin als nachziehender Person nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihr denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren, kommt jedoch - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes - im vorliegenden Fall nicht in Betracht, zumal die Revisionswerberin bereits volljährig ist. Um ihrem Anliegen in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen, ist es - wie bereits ausgeführt - hinreichend, dass sichergestellt ist, dass ihr im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wird vergleiche , etwa VwGH 5.10.2022, Ra 2022/14/0222 bis 0224, Rn. 19). 17
Vor diesem Hintergrund ist fallbezogen davon auszugehen, dass entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG in Betracht kommt.Vor diesem Hintergrund ist fallbezogen davon auszugehen, dass entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG in Betracht kommt.
18
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Familienzusammenführungsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass für die Annahme, dass bei der Familienzusammenführung eines minderjährigen Kindes und eines als Flüchtling anerkannten Elternteils tatsächliche familiäre Bindungen im Sinne dieser Bestimmung bestehen, wenn das Kind vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, das bloße rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis nicht genügt. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der zusammenführende Elternteil und das betreffende Kind im selben Haushalt zusammenleben oder unter einem Dach wohnen, damit dieses Kind Anspruch auf Familienzusammenführung haben kann. Gelegentliche Besuche, sofern sie möglich sind, und regelmäßige Kontakte jedweder Art können für die Annahme, dass diese Personen persönliche und emotionale Beziehungen wieder aufbauen, und als Beleg für das Bestehen tatsächlicher familiärer Bindungen ausreichen. Darüber hinaus kann auch nicht verlangt werden, dass sich der zusammenführende Elternteil und sein Kind gegenseitig finanziell unterstützen (vgl. wiederum EuGH 1.8.2022, C-279/20 und C-355/20, SW ua).Dabei ist zu berücksichtigen, dass Artikel 16, Absatz eins, Buchst. b der Familienzusammenführungsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass für die Annahme, dass bei der Familienzusammenführung eines minderjährigen Kindes und eines als Flüchtling anerkannten Elternteils tatsächliche familiäre Bindungen im Sinne dieser Bestimmung bestehen, wenn das Kind vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, das bloße rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis nicht genügt. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der zusammenführende Elternteil und das betreffende Kind im selben Haushalt zusammenleben oder unter einem Dach wohnen, damit dieses Kind Anspruch auf Familienzusammenführung haben kann. Gelegentliche Besuche, sofern sie möglich sind, und regelmäßige Kontakte jedweder Art können für die Annahme, dass diese Personen persönliche und emotionale Beziehungen wieder aufbauen, und als Beleg für das Bestehen tatsächlicher familiärer Bindungen ausreichen. Darüber hinaus kann auch nicht verlangt werden, dass sich der zusammenführende Elternteil und sein Kind gegenseitig finanziell unterstützen vergleiche , wiederum EuGH 1.8.2022, C-279/20 und C-355/20, SW ua).
19
Das angefochtene Erkenntnis war daher aus diesen Gründen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher aus diesen Gründen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
20
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 5. August 2024