TE Vwgh Beschluss 2024/8/8 So 2024/10/0001

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Veröffentlicht am 08.08.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z4
VwGG §31 Abs2
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über den Antrag des Dipl.-HTL-Ing. H S in L, auf Ablehnung des Hofrats des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Eisner hinsichtlich des Verfahrens zu hg. Ra 2024/10/0076, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

1
1. Mit hg. Beschluss vom 23. Mai 2024, Ra 2024/10/0076-3, wies Hofrat des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Eisner einen bestimmten Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers - näher begründet - wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung gemäß § 61 VwGG iVm § 63 Abs. 1 ZPO ab.1. Mit hg. Beschluss vom 23. Mai 2024, Ra 2024/10/0076-3, wies Hofrat des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Eisner einen bestimmten Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers - näher begründet - wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung gemäß Paragraph 61, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 63, Absatz eins, ZPO ab.
2
Daraufhin stellte der Antragsteller am 13. Juni 2024 einen Antrag auf Ablehnung des Hofrats des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Eisner und brachte dazu (näher ausgeführt) vor, der erwähnte Beschluss sei „völlig unbegründet“ und „fahrlässig rechtswidrig“; daraus leitet der Antragsteller eine „offenkundige mangelnde Objektivität“ des abgelehnten Richters ab.
3
2. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.
4
Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG angeführten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen (§ 31 Abs. 2 erster und zweiter Satz VwGG).Aus den in Paragraph 31, Absatz eins, VwGG angeführten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen (Paragraph 31, Absatz 2, erster und zweiter Satz VwGG).
5
Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes erfordert (vgl. etwa VwGH 22.10.2019, Ra 2019/10/0128 u.a., mwN).Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes erfordert vergleiche , etwa VwGH 22.10.2019, Ra 2019/10/0128 u.a., mwN).
6
3. Mit seinem im Ablehnungsantrag erstatteten Vorbringen zieht der Antragsteller (lediglich) die Rechtmäßigkeit der mit Beschluss vom 23. Mai 2024 erfolgten Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages in Zweifel. Der damit gegebene Umstand, dass eine Partei eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof dessen Entscheidung für unrichtig hält, bietet allerdings keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 26.6.2019, So 2019/03/0001, oder 27.4.2021, So 2021/10/0001, mwN).3. Mit seinem im Ablehnungsantrag erstatteten Vorbringen zieht der Antragsteller (lediglich) die Rechtmäßigkeit der mit Beschluss vom 23. Mai 2024 erfolgten Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages in Zweifel. Der damit gegebene Umstand, dass eine Partei eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof dessen Entscheidung für unrichtig hält, bietet allerdings keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa VwGH 26.6.2019, So 2019/03/0001, oder 27.4.2021, So 2021/10/0001, mwN).
7
Dem Ablehnungsantrag war daher - in einem gemäß § 31 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - nicht stattzugeben.Dem Ablehnungsantrag war daher - in einem gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - nicht stattzugeben.

Wien, am 8. August 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:SO2024100001.X00

Im RIS seit

03.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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