TE Vwgh Erkenntnis 2024/8/8 Ra 2024/10/0058

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Veröffentlicht am 08.08.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften

Norm

B-VG Art77 Abs3
IslamG 2015 §5
Leitungsübertragung an Bundesministerin Abs1 Z7
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20. Februar 2024, Zl. VGW-101/053/6752/2023-2, betreffend eine Angelegenheit nach dem Islamgesetz 2015 (mitbeteiligte Parteien: 1. A, vertreten durch Dr. Farah Abu Jurji, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/7, und 2. I in Ö), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20. Februar 2024, Zl. VGW-101/053/6752/2023-2, betreffend eine Angelegenheit nach dem Islamgesetz 2015 (mitbeteiligte Parteien: 1. A, vertreten durch Dr. Farah Abu Jurji, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/7, und 2. römisch eins in Ö), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Bescheid der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien vom 17. März 2023 wurde über Antrag der zweitmitbeteiligten Partei die Rechtspersönlichkeit der erstmitbeteiligten Kultusgemeinde gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 Islamgesetz 2015 (IslamG 2015) aufgehoben.Mit Bescheid der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien vom 17. März 2023 wurde über Antrag der zweitmitbeteiligten Partei die Rechtspersönlichkeit der erstmitbeteiligten Kultusgemeinde gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Islamgesetz 2015 (IslamG 2015) aufgehoben.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20. Februar 2024 wurde der dagegen von der erstmitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben. Weiters wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20. Februar 2024 wurde der dagegen von der erstmitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben. Weiters wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, nach § 5 Abs. 2 Z 1 IslamG 2015 habe der Bundeskanzler die Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde oder einer nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtung, die für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit erlangt habe, mit Bescheid aufzuheben, wenn die dort näher genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Der Bundeskanzler sei auch gemäß § 5 Abs. 1 IslamG 2015 für die Entscheidung über die Versagung der Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde und die bescheidmäßige Aufhebung gemäß § 5 Abs. 2a IslamG 2015 zuständig. Der angefochtene Bescheid sei (aus näher dargestellten Gründen nicht dem Bundeskanzler, sondern) der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien zuzurechnen und „somit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden“.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, IslamG 2015 habe der Bundeskanzler die Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde oder einer nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtung, die für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit erlangt habe, mit Bescheid aufzuheben, wenn die dort näher genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Der Bundeskanzler sei auch gemäß Paragraph 5, Absatz eins, IslamG 2015 für die Entscheidung über die Versagung der Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde und die bescheidmäßige Aufhebung gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, IslamG 2015 zuständig. Der angefochtene Bescheid sei (aus näher dargestellten Gründen nicht dem Bundeskanzler, sondern) der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien zuzurechnen und „somit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden“.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
5
Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.
6
Die erstmitbeteiligte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
7
Die zweitmitbeteiligte Partei erstattete eine „Revisionsbeantwortung“, in der sie sich den Ausführungen der Amtsrevision anschloss.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8
Die vorliegende außerordentliche Amtsrevision macht (erkennbar) ein Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur vom Verwaltungsgericht verneinten Zuständigkeit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien in Kultusangelegenheiten geltend. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass nach Art. 77 Abs. 3 B-VG der Bundespräsident die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten unbeschadet des Fortbestandes ihrer Zugehörigkeit zum Bundeskanzleramt eigenen Bundesministern übertragen könne („Kanzleramtsminister“). Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 4. Jänner 2022, BGBl. II Nr. 3/2022, sei der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien (u.a.) die sachliche Leitung der „Angelegenheiten des Kultus“ übertragen worden. Die Begründung des Verwaltungsgerichtes, dass der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei, treffe daher nicht zu.Die vorliegende außerordentliche Amtsrevision macht (erkennbar) ein Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur vom Verwaltungsgericht verneinten Zuständigkeit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien in Kultusangelegenheiten geltend. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass nach Artikel 77, Absatz 3, B-VG der Bundespräsident die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten unbeschadet des Fortbestandes ihrer Zugehörigkeit zum Bundeskanzleramt eigenen Bundesministern übertragen könne („Kanzleramtsminister“). Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 4. Jänner 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2022,, sei der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien (u.a.) die sachliche Leitung der „Angelegenheiten des Kultus“ übertragen worden. Die Begründung des Verwaltungsgerichtes, dass der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei, treffe daher nicht zu.
9
Die Revision ist zulässig und begründet:
10
Gemäß Art. 77 Abs. 3 zweiter Satz B-VG kann der Bundespräsident die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten, und zwar auch einschließlich der Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation, unbeschadet des Fortbestandes ihrer Zugehörigkeit zum Bundeskanzleramt eigenen Bundesministern übertragen; solche Bundesminister haben bezüglich der betreffenden Angelegenheiten die Stellung eines zuständigen Bundesministers.Gemäß Artikel 77, Absatz 3, zweiter Satz B-VG kann der Bundespräsident die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten, und zwar auch einschließlich der Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation, unbeschadet des Fortbestandes ihrer Zugehörigkeit zum Bundeskanzleramt eigenen Bundesministern übertragen; solche Bundesminister haben bezüglich der betreffenden Angelegenheiten die Stellung eines zuständigen Bundesministers.
11
Gemäß Abs. 1 Z 7 der „Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin übertragen wird“ vom 4. Jänner 2022, BGBl. II Nr. 3/2022, hat dieser der Bundesministerin im Bundeskanzleramt MMag. Dr. Susanne Raab die sachliche Leitung in „Angelegenheiten des Kultus“ übertragen.Gemäß Absatz eins, Ziffer 7, der „Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin übertragen wird“ vom 4. Jänner 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2022,, hat dieser der Bundesministerin im Bundeskanzleramt MMag. Dr. Susanne Raab die sachliche Leitung in „Angelegenheiten des Kultus“ übertragen.
12
Aufgrund dieser Rechtsvorschrift war MMag. Dr. Susanne Raab als Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt somit - entgegen der diese Entschließung nicht berücksichtigenden Ansicht des Verwaltungsgerichtes - die im Sinne des § 5 IslamG 2015 zuständige Bundesministerin (vgl. VfGH 25.9.2001, VfSlg. 16.282, Pkt. 2.6).Aufgrund dieser Rechtsvorschrift war MMag. Dr. Susanne Raab als Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt somit - entgegen der diese Entschließung nicht berücksichtigenden Ansicht des Verwaltungsgerichtes - die im Sinne des Paragraph 5, IslamG 2015 zuständige Bundesministerin vergleiche , VfGH 25.9.2001, VfSlg. 16.282, Pkt. 2.6).
13
Indem das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Indem das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb dieses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Wien, am 8. August 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024100058.L00

Im RIS seit

03.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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