1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juni 2021 wurde den mitbeteiligten Parteien gemäß §§ 24 Abs. 1, 3 und 5 iVm 3a Abs. 2 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (NSchG) die naturschutzbehördliche Ausnahmebewilligung für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb des Kraftwerk S[...] sowie Verlegung der 110 kV Bahnstromleitung“ nach Maßgabe der (näher dargestellten) Projektunterlagen erteilt (Spruchpunkt I.), dies unter näher genannten (29) Auflagen und Bedingungen (Spruchpunkt III.), Befristungen (Spruchpunkt IV.), des Vorbehalts späterer Vorschreibungen (Spruchpunkt V.) sowie der Vorschreibung einer ökologischen Bauaufsicht (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juni 2021 wurde den mitbeteiligten Parteien gemäß Paragraphen 24, Absatz eins,, 3 und 5 in Verbindung mit 3, a Absatz 2, Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (NSchG) die naturschutzbehördliche Ausnahmebewilligung für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb des Kraftwerk S[...] sowie Verlegung der 110 kV Bahnstromleitung“ nach Maßgabe der (näher dargestellten) Projektunterlagen erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), dies unter näher genannten (29) Auflagen und Bedingungen (Spruchpunkt römisch drei.), Befristungen (Spruchpunkt römisch vier.), des Vorbehalts späterer Vorschreibungen (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie der Vorschreibung einer ökologischen Bauaufsicht (Spruchpunkt römisch sechs.).
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 14. Juli 2022 wurde die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides sechs Auflagen neu gefasst wurden. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 14. Juli 2022 wurde die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides sechs Auflagen neu gefasst wurden. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Begründend wurden nach einer Darstellung des Verfahrensganges auszugsweise folgende Feststellungen getroffen:
„Aus naturschutzfachlicher Sicht sind die Eingriffe im Bereich der terrestrischen Lebensräume, einerseits aufgrund des großen Flächenausmaßes und andererseits aufgrund der Tatsache, dass es je nach Lebensraum Jahrzehnte dauern wird, bis die neu geschaffenen Lebensräume die ökologische Qualität der ursprünglich vorhandenen Lebensräume erreichen, als erheblich einzustufen. Auch wenn der Wert der Landschaft für die Erholung gering ist und Auswirkungen auf die Schutzgüter der Kalkhochalpen-Europaschutzgebietsverordnung im Allgemeinen auszuschließen sind, so entfaltet das neue Querbauwerk im Bereich einer landschaftlich noch relativ ursprünglichen Fließstrecke der Salzach, eine deutliche Fremdkörperwirkung in der Landschaft. Zusammenfassend wird, aufgrund der mehr als unbedeutend abträglichen Auswirkungen auf geschützte terrestrische Lebensräume, der erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes abseits der § 24 NSchG geschützten Lebensräume und der erheblichen Beeinträchtigung von Landschaftsbild und Charakter der Landschaften, die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht empfohlen. Insgesamt ist das öffentliche Interesse des Naturschutzes an der Nichtumsetzung des Vorhabens als hoch zu werden.„Aus naturschutzfachlicher Sicht sind die Eingriffe im Bereich der terrestrischen Lebensräume, einerseits aufgrund des großen Flächenausmaßes und andererseits aufgrund der Tatsache, dass es je nach Lebensraum Jahrzehnte dauern wird, bis die neu geschaffenen Lebensräume die ökologische Qualität der ursprünglich vorhandenen Lebensräume erreichen, als erheblich einzustufen. Auch wenn der Wert der Landschaft für die Erholung gering ist und Auswirkungen auf die Schutzgüter der Kalkhochalpen-Europaschutzgebietsverordnung im Allgemeinen auszuschließen sind, so entfaltet das neue Querbauwerk im Bereich einer landschaftlich noch relativ ursprünglichen Fließstrecke der Salzach, eine deutliche Fremdkörperwirkung in der Landschaft. Zusammenfassend wird, aufgrund der mehr als unbedeutend abträglichen Auswirkungen auf geschützte terrestrische Lebensräume, der erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes abseits der Paragraph 24, NSchG geschützten Lebensräume und der erheblichen Beeinträchtigung von Landschaftsbild und Charakter der Landschaften, die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht empfohlen. Insgesamt ist das öffentliche Interesse des Naturschutzes an der Nichtumsetzung des Vorhabens als hoch zu werden.
Aus zoologischer Sicht (bzw was den Schutz der Tiere angeht) ist festzuhalten, dass es Untersuchungen und Erhebungen im Projektgebiet zu Avi- und Herpetofauna gegeben hat, die diesbezüglichen Unterlagen sind im Projekt enthalten. Die vorgefundene Vogelartenanzahl weist auf einen ornithologisch besonders hochwertigen Standort hin, der zudem in Salzburg bereits selten gewordene bzw gefährdete Arten beherbergt. Hervorzuheben sind natürliche Brutvorkommen gewässertypischer Arten, wie Eisvogel und Flussuferläufer. Der gegenständliche Gewässerabschnitt ist aus ökologischer Sicht daher der höchsten Wertstufe zugeordnet. Begleitmaßnahmen beinhalten ua Zeitfenster für Rodungen und Baumfällungen, wodurch der Tatbestand der Störung waldbewohnender Arten zur Brut- und Aufzuchtzeit ausgeschlossen werden kann, allenfalls kann es bei Brutvögeln zu vorübergehenden und kleineren lokalen Populationsrückgängen kommen, eine erhebliche Beeinträchtigung lokaler Brutpopulationen ist jedoch auszuschließen. Im Projektgebiet (bzw der nahen Umgebung) sind zudem 7 Amphibien- und 6 Reptilienarten nachgewiesen, wobei sämtliche Arten (zumindest) nach landesgesetzlichen Bestimmungen besonders geschützt sind. Wie auch bei der Avifauna kommt es durch das Vorhaben zu einer großflächigen Umgestaltung der vorhandenen Lebensräume und, was Amphibien und Reptilien angeht, teilweise zu einem permanenten Lebensraumverlust. Bestehende Laichgewässer und bekannte Fortpflanzungsstätten von Amphibien werden keine zerstört, jedoch teilweise deren Ruhestätten sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Reptilien. Vorkommen weiterer Tierarten sind durch Nachweise aus der Biodiversitätsdatenbank bekannt. Darunter Säugetierarten wie Gämse, Eichhörnchen, Rötelmaus, Erdmaus sowie die Fledermausarten Kleine Hufeisennase, Mausohr, Mopsfledermaus, Langohr und Abendsegler. Aufgrund der vorhandenen Lebensräume ist davon auszugehen, dass jedenfalls (neben Vögel, Amphibien und Reptilien) diverse Tiergruppen wie zB Fledermäuse, Kleinsäuger, Libellen, Schmetterlinge, Heuschrecken, Schnecken usw das gegenständliche Projektgebiet nutzen. Das Vorkommen der Haselmaus im Projektgebiet konnte nicht nachgewiesen werden. Zahlreiche Begleit- und Schutzmaßnahmen (zB Amphibienschutzzäune, Errichtung von Empfängerflächen, Errichtung von Nistplätze, Absiedlung von Amphibien und Reptilien, usw) sind im Projekt enthalten. Zusätzliche eingriffsmindernde Auflagen, für den Fall der Genehmigung des Vorhabens, wurden von den Sachverständigen formuliert und als notwendig erachtet. Insgesamt wird durch das geplante Kraftwerk der, in vielen Bereichen letzte noch naturnahe und daher naturschutzfachlich[...] besonders hochwertige Abschnitt der Salzach im Pongau, erheblich verändert. Es kommt zu einer großflächigen Zerstörung und Umgestaltung der vorhandenen Lebensräume, die auch zahlreichen Tierarten artspezifische Habitate bieten. Dies führt jedenfalls zu einer mehr als unbedeutend abträglichen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes. Diese Beeinträchtigung wird auch bei Umsetzung der im Projekt vorgeschlagenen eingriffsmindernden Maßnahmen nur vermindert. Das öffentliche Interesse des Naturschutzes ist aufgrund der zoologisch-ökologischen Höchstwertigkeit des Projektgebietes als extrem hoch anzusehen.“
4
Zur Beweiswürdigung wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt:
„Beweiswürdigend ist zu den Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass diese aufgrund des Inhalts der vorliegenden Verwaltungsakte, den Aussagen der Verfahrensparteien und Sachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht festgestellt werden. Unbestritten ist ohnehin, dass es durch das geplante Vorhaben zu gravierenden Eingriffen in Landschaft, Lebensräume sowie Naturhaushalt kommt und das Interesse an der Nichtumsetzung des Vorhabens aus naturschutzfachlicher Sicht insgesamt als sehr hoch zu beurteilen ist.
Zu im Sachverhalt und Verfahrensgang näher ausgeführten Sachverständigengutachten ist anzuführen, dass diese schlüssig und glaubhaft sind. [...]
Die Beschwerdeführerin verweist in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorkommen der richtliniengeschützten Haselmaus im Projektgebiet. Da in der Biodiversitätendatenbank zwei Haselmaussichtungen eingetragen sind, welche jedoch aus dem Jahr 2013 stammen und sich deren Örtlichkeit nicht im unmittelbaren Projektgebiet, sondern lediglich in der Nähe befindet, scheint dieses Vorbringen dem erkennenden Gericht unsubstantiiert und wird in weiterer Folge von einer näheren Prüfung diesbezüglich abgesehen bzw ist davon auszugehen, dass im Projektgebiet keine Haselmauspopulation existiert.“
5
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zu den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen des § 31 NSchG aus, dass sich „aus dem Gutachten der zoologischen Amtssachverständigen zweifelsfrei“ ergebe, dass eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos bei Einhaltung sowie fach- und zeitgerechter Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen und Auflagen nicht zu erwarten sei. Ein Widerspruch zur EuGH-Judikatur könne in Anlehnung an die Rechtsprechung und Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof (Verweis auf VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 u.a.) nicht erkannt werden, zumal ein Populationsbezug bislang bei der Prüfung der Verwirklichung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbotes nicht zur Anwendung gebracht worden sei. Von einer näheren Prüfung hinsichtlich der absichtlichen Störung einzelner Tierarten sowie der Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten solcher Tiere habe abgesehen werden können, da „sich aus oben zitiertem Gutachten zweifelsfrei ergibt, dass bei Einhaltung angeführter Maßnahmen und Auflagen die Verbotstatbestände“ nach § 31 Abs. 2 bis 4 NSchG vermieden würden. Soweit die Revisionswerberin geltend mache, dass kein artenschutzrechtliches Ausnahmeverfahren durchgeführt worden sei, sei auszuführen, dass eine nähere Prüfung im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Ausnahmeverfahrens nicht durchzuführen gewesen sei, da keiner der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 31 NSchG verwirklicht worden sei.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zu den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen des Paragraph 31, NSchG aus, dass sich „aus dem Gutachten der zoologischen Amtssachverständigen zweifelsfrei“ ergebe, dass eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos bei Einhaltung sowie fach- und zeitgerechter Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen und Auflagen nicht zu erwarten sei. Ein Widerspruch zur EuGH-Judikatur könne in Anlehnung an die Rechtsprechung und Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof (Verweis auf VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 u.a.) nicht erkannt werden, zumal ein Populationsbezug bislang bei der Prüfung der Verwirklichung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbotes nicht zur Anwendung gebracht worden sei. Von einer näheren Prüfung hinsichtlich der absichtlichen Störung einzelner Tierarten sowie der Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten solcher Tiere habe abgesehen werden können, da „sich aus oben zitiertem Gutachten zweifelsfrei ergibt, dass bei Einhaltung angeführter Maßnahmen und Auflagen die Verbotstatbestände“ nach Paragraph 31, Absatz 2, bis 4 NSchG vermieden würden. Soweit die Revisionswerberin geltend mache, dass kein artenschutzrechtliches Ausnahmeverfahren durchgeführt worden sei, sei auszuführen, dass eine nähere Prüfung im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Ausnahmeverfahrens nicht durchzuführen gewesen sei, da keiner der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des Paragraph 31, NSchG verwirklicht worden sei. 6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7
Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.
8
Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
9
Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10
Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl. Nr. 73/1999 in der Fassung LGBl. Nr. 41/2022 (NSchG), lautet auszugsweise:Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1999, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2022, (NSchG), lautet auszugsweise:
„Interessensabwägung
§ 3aParagraph 3 a
(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann.
(2) Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs 3) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn(2) Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (Paragraph 2, Absatz 3,) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn
1.
den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt und
2.
zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.
...
Schutz von Lebensräumen
§ 24Paragraph 24
(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs 3 bis 6 sind geschützt, wenn sich aus § 24a nichts anderes ergibt:(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 3, bis 6 sind geschützt, wenn sich aus Paragraph 24 a, nichts anderes ergibt:
a)
Moore, Sümpfe, Quellfluren, Bruch- und Galeriewälder und sonstige Begleitgehölze an fließenden und stehenden Gewässern;
b)
oberirdische fließende Gewässer einschließlich ihrer gestauten Bereiche und Hochwasserabflussgebiete;
...
(3) Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, sind nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig.
...
(5) Eine Ausnahmebewilligung gemäß Abs 3 ist dann zu erteilen, wenn die geplanten Maßnahmen nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken können oder die Voraussetzungen des § 3a Abs 2 zutreffen. Eine solche Bewilligung ersetzt auch alle anderen naturschutzbehördlichen Bewilligungen auf Grund dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die dasselbe Vorhaben betreffen, wobei jedoch allfällige weiter gehende Anforderungen nach diesen Bestimmungen im Verfahren wahrzunehmen sind.(5) Eine Ausnahmebewilligung gemäß Absatz 3, ist dann zu erteilen, wenn die geplanten Maßnahmen nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken können oder die Voraussetzungen des Paragraph 3 a, Absatz 2, zutreffen. Eine solche Bewilligung ersetzt auch alle anderen naturschutzbehördlichen Bewilligungen auf Grund dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die dasselbe Vorhaben betreffen, wobei jedoch allfällige weiter gehende Anforderungen nach diesen Bestimmungen im Verfahren wahrzunehmen sind.
...
Besonderer Schutz frei lebender Tiere
§ 31Paragraph 31
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu geschützten Tierarten zu erklären:
1.
die im Land Salzburg freilebenden richtliniengeschützten Tierarten;
2.
andere im Land Salzburg vorkommende Tierarten, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind und an deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes ein öffentliches Interesse besteht;
3.
richtliniengeschützte Tiere der in einem anderen Land der Europäischen Union vorkommenden Arten.
Der Schutz kann sowohl zeitlich als auch gebietsmäßig beschränkt werden. Wild (§ 4 des Jagdgesetzes 1993) und Wassertiere (§ 2 Z 14 des Fischereigesetzes 2002) können nicht Gegenstand einer solchen Verordnung sein.Der Schutz kann sowohl zeitlich als auch gebietsmäßig beschränkt werden. Wild (Paragraph 4, des Jagdgesetzes 1993) und Wassertiere (Paragraph 2, Ziffer 14, des Fischereigesetzes 2002) können nicht Gegenstand einer solchen Verordnung sein.
(2) Der Schutz von Tieren gemäß Abs 1 Z 1 und 2 mit Ausnahme der freilebenden, nicht jagdbaren Vogelarten verbietet:(2) Der Schutz von Tieren gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 2 mit Ausnahme der freilebenden, nicht jagdbaren Vogelarten verbietet:
1.
alle absichtlichen Formen der Verfolgung, des Fangs oder der Tötung solcher Tiere, die aus der Natur entnommen werden;
2.
jede absichtliche Störung dieser Tiere, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderzeiten, sofern sich diese Störung auf die Erhaltung der Tierarten erheblich auswirkt;
3.
jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;
4.
jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten solcher Tiere;
5.
den Besitz, den entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerb, die Verwahrung, Übertragung, Beförderung oder Feilbietung solcher Tiere; das Verbot des Erwerbens, Verwahrens, Übertragens, Beförderns und Feilbietens bezieht sich auch auf jedes aus dem Tier gewonnene Produkt und jede andere Ware, die aufgrund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat des Tieres identifiziert werden kann.
(3) Der Schutz von unter Abs 1 Z 1 oder 2 fallenden Vogelarten verbietet:(3) Der Schutz von unter Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 fallenden Vogelarten verbietet:
1.
alle absichtlichen Formen der Verfolgung, des Fangs oder der Tötung solcher Tiere;
2.
die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Niststätten und Eiern und die Entfernung von Niststätten;
3.
das Sammeln der Eier in der Natur und den Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand;
4.
das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeiten, sofern sich dieses Stören auf die Erhaltung der Vogelarten erheblich auswirkt;
5.
das Halten von Vögeln der Arten, die nicht gejagt oder gefangen werden dürfen;
6.
den Verkauf von lebenden und toten Tieren und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder von aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen, sowie deren Beförderung und das Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.
(4) Für Tiere gemäß Abs 1 Z 3 gelten nur die im Abs 2 Z 5 angeführten Verbote.(4) Für Tiere gemäß Absatz eins, Ziffer 3, gelten nur die im Absatz 2, Ziffer 5, angeführten Verbote.
...“
11
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. Oktober 2017 über den besonderen Schutz bestimmter Pflanzen- und Tierarten und über verbotene Fang- oder Tötungsmethoden (Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung 2017), LGBl. Nr. 93/2017, lautet auszugsweise:Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. Oktober 2017 über den besonderen Schutz bestimmter Pflanzen- und Tierarten und über verbotene Fang- oder Tötungsmethoden (Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung 2017), Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2017,, lautet auszugsweise:
„Geschützte Tierarten
§ 2Paragraph 2
(1) Zu besonders geschützten Tierarten gemäß § 31 Abs. 1 NSchG werden die in der Tabelle der Anlage 2 enthaltenen Arten erklärt.(1) Zu besonders geschützten Tierarten gemäß Paragraph 31, Absatz eins, NSchG werden die in der Tabelle der Anlage 2 enthaltenen Arten erklärt.
...“
12
In der Anlage 2 dieser Verordnung wird u.a. die Haselmaus (Muscardinus avellanarius) als im Land Salzburg freilebende richtliniengeschützte Tierart gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 NSchG gelistet.In der Anlage 2 dieser Verordnung wird u.a. die Haselmaus (Muscardinus avellanarius) als im Land Salzburg freilebende richtliniengeschützte Tierart gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, NSchG gelistet.
13
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird - unter anderem - geltend gemacht, es seien tragende Grundsätze des Verfahrensrechts in Ansehung des von der Revisionswerberin im Verfahren geltend gemachten Vorkommens der nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Haselmaus innerhalb des Eingriffsbereichs des Kraftwerks-Vorhabens verletzt worden. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei von der zoologischen Amtssachverständigen bestätigt worden, dass keine gesonderten Erhebungen zum Vorkommen der Haselmaus vorgenommen worden seien, dass aber bei Erstellung des Gutachtens in die Biodiversitätsdatenbank am Haus der Natur in Salzburg Einsicht genommen worden sei und dort ein nicht systematisch erhobener Zufallsfund in der Nähe des Projektgebiets eingetragen sei. Die Amtssachverständige habe bestätigt, dass für die systematische Erhebung eines Haselmausvorkommens gesonderte Vorrichtungen notwendig seien und in der Regel nicht davon auszugehen sei, dass ein solches Tier zufällig angetroffen werde. Eine Erhebung des Vorkommens der Haselmaus durch reines Beobachten könne daher höchstens Zufallsfunde erbringen, eine Erhebung nach dem Stand der Technik setzte spezielle Erfassungsmethoden (etwa Haselmaus-Nistkästen oder „Haselmausröhren“) voraus. In der Methodenbeschreibung der Einreichunterlagen sei diese Art der Kartierung aber nicht beschrieben. Auch wenn die mitbeteiligten Parteien in einer Stellungnahme darauf verwiesen hätten, dass im Zuge der Erstellung der Einreichunterlagen „ohnedies mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Vorkommen der Haselmaus im Projektgebiet ausgegangen“ worden sei, würden weder im Projekt noch in den Auflagen Maßnahmen zur Vermeidung der Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote vorgesehen. Das Verwaltungsgericht gehe rechtswidrig davon aus, dass das Vorkommen der Haselmaus im Projektgebiet nicht nachgewiesen habe werden können, obwohl die zoologische Amtssachverständige darauf verwiesen habe, dass keine systematische Erhebung durchgeführt worden sei.In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird - unter anderem - geltend gemacht, es seien tragende Grundsätze des Verfahrensrechts in Ansehung des von der Revisionswerberin im Verfahren geltend gemachten Vorkommens der nach Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie geschützten Haselmaus innerhalb des Eingriffsbereichs des Kraftwerks-Vorhabens verletzt worden. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei von der zoologischen Amtssachverständigen bestätigt worden, dass keine gesonderten Erhebungen zum Vorkommen der Haselmaus vorgenommen worden seien, dass aber bei Erstellung des Gutachtens in die Biodiversitätsdatenbank am Haus der Natur in Salzburg Einsicht genommen worden sei und dort ein nicht systematisch erhobener Zufallsfund in der Nähe des Projektgebiets eingetragen sei. Die Amtssachverständige habe bestätigt, dass für die systematische Erhebung eines Haselmausvorkommens gesonderte Vorrichtungen notwendig seien und in der Regel nicht davon auszugehen sei, dass ein solches Tier zufällig angetroffen werde. Eine Erhebung des Vorkommens der Haselmaus durch reines Beobachten könne daher höchstens Zufallsfunde erbringen, eine Erhebung nach dem Stand der Technik setzte spezielle Erfassungsmethoden (etwa Haselmaus-Nistkästen oder „Haselmausröhren“) voraus. In der Methodenbeschreibung der Einreichunterlagen sei diese Art der Kartierung aber nicht beschrieben. Auch wenn die mitbeteiligten Parteien in einer Stellungnahme darauf verwiesen hätten, dass im Zuge der Erstellung der Einreichunterlagen „ohnedies mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Vorkommen der Haselmaus im Projektgebiet ausgegangen“ worden sei, würden weder im Projekt noch in den Auflagen Maßnahmen zur Vermeidung der Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote vorgesehen. Das Verwaltungsgericht gehe rechtswidrig davon aus, dass das Vorkommen der Haselmaus im Projektgebiet nicht nachgewiesen habe werden können, obwohl die zoologische Amtssachverständige darauf verwiesen habe, dass keine systematische Erhebung durchgeführt worden sei.
14
Die Revision erweist sich mit Blick auf dieses Vorbringen als zulässig und begründet.
15
Das Verwaltungsgericht geht nach den oben wörtlich wiedergegebenen Feststellungen davon aus, dass (neben Vögeln, Amphibien und Reptilien) das Vorkommen weiterer Tierarten durch Nachweise aus der Biodiversitätsdatenbank bekannt sei, darunter Säugetierarten wie Gämse, Eichhörnchen, Rötelmaus, Erdmaus sowie die Fledermausarten Kleine Hufeisennase, Mausohr, Mopsfledermaus, Langohr und Abendsegler. Aufgrund der vorhandenen Lebensräume sei davon auszugehen, dass jedenfalls (neben Vögeln, Amphibien und Reptilien) diverse Tiergruppen wie z.B. Fledermäuse, Kleinsäuger, Libellen, Schmetterlinge, Heuschrecken, Schnecken usw. das gegenständliche Projektgebiet nutzten. Das Vorkommen der Haselmaus im Projektgebiet habe jedoch nicht nachgewiesen werden können.
16
Die zuletzt wiedergegebene Feststellung wird vom Verwaltungsgericht nicht - wie die mitbeteiligten Parteien in der Revisionsbeantwortung behaupten - darauf gestützt, dass die zoologische Amtssachverständige in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben habe, dass zumindest zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung Einsicht in die Biodiversitätsdatenbank genommen worden sei und ihrer Erinnerung nach sich keine Hinweise auf ein Vorkommen der Haselmaus im Projektgebiet gezeigt hätten. Das Verwaltungsgericht stützt sich vielmehr darauf, dass - wie vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen erst nach der wiedergegebenen Aussage der zoologischen Amtssachverständigen in dieser Verhandlung zu Protokoll gegeben wurde - zwei in der Biodiversitätsdatenbank eingetragene Sichtungen aus dem Jahr 2013 stammten und sich deren Örtlichkeit nicht im unmittelbaren Projektgebiet, sondern lediglich in der Nähe befände. Deshalb scheine dem Verwaltungsgericht das Vorbringen „unsubstantiiert“ und werde „von einer näheren Prüfung abgesehen“ bzw. sei davon auszugehen, dass im Projektgebiet keine Haselmauspopulation existiere.
17
Diese Ausführungen lassen allerdings nicht nur unerwähnt, dass das (im behördlichen Bescheid wiedergegebene) Gutachten der zoologischen Amtssachverständigen vom 1. Juli 2020, auf das das Verwaltungsgericht die soeben wiedergegebenen Feststellungen zu weiteren Tierarten gestützt hat, nicht nur darauf verwiesen hat, dass es keine Untersuchungen zu weiteren Tiergruppen (abgesehen von Vögeln, Amphibien und Reptilien) gegeben habe und das Gutachten insofern (nur) auf einer Abfrage der Biodiversitätsdatenbank beruhe, sie übergehen auch den Umstand, dass die in diesem Zusammenhang genannten Tierarten (mit Ausnahme einer der genannten Fledermausarten) nach diesem Sachverständigengutachten (lediglich) im „Umfeld [des Projektgebiets] nachgewiesen“ worden seien. Zudem hat die zoologische Sachverständige in der Verhandlung angegeben, dass es sich bei der Biodiversitätsdatenbank um keine systematische Kartierung handle, sondern dass dort „Zufallsfunde und Sichtungen“ eingetragen würden. Es handle sich bei der Biodiversitätsdatenbank zwar um eine zuverlässige, aber um keine vollständige Datenbank, was das Artenvorkommen angehe. Bestätigt werde von ihr (die Ansicht der Revisionswerberin), dass für die Erhebung eines Haselmausvorkommens gesonderte Vorrichtungen notwendig seien und in der Regel nicht davon auszugehen sei, dass eine solche Maus zufällig angetroffen werde. Weshalb daher in Ansehung der „in der Nähe“ des Projektgebiets nachgewiesenen Haselmaus (im Unterschied zu anderen vom Verwaltungsgericht in Betracht gezogenen Tierarten) lediglich ein „unsubstantiiertes Vorbringen“ vorliegen sollte, aufgrund dessen von einer näheren Prüfung dieser richtliniengeschützten Tierart abgesehen werden könne, wird nicht dargelegt. Im Übrigen haben die mitbeteiligten Parteien in einer nach der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingebrachten Stellungnahme vom 14. Februar 2022 - nach den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung im Sinne eines „Worst-Case-Szenarios“, um „für alle Eventualitäten Vorsorge zu treffen“ - selbst darauf verwiesen, dass „aufgrund der Artverbreitung der Haselmaus in Österreich, bekannter Fundpunkte im näheren Umfeld des Untersuchungsgebiets sowie aufgrund der allgemeinen Habitatausstattung des Untersuchungsgebietes ... im Zuge der Erstellung der Einreichunterlagen ohnedies mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Vorkommen der Haselmaus im Projektgebiet ausgegangen“ worden sei.
18
Soweit das Verwaltungsgericht sich - allenfalls - auf den Zeitablauf seit den Sichtungen (2013) stützen wollte, ist darauf hinzuweisen, dass die zoologische Amtssachverständige eine vorgeschlagene - von der Behörde vorgeschriebene und vom Verwaltungsgericht bestätigte - Auflage (Nr. 27) in Ansehung des Alpenbockkäfers auf eine Sichtung aus dem Jahr 2003 und eine fachliche Beurteilung, wonach ein Vorkommen im Umfeld aufgrund der Habitatbedingungen nach wie vor zu erwarten sei, gestützt hat.
Wenn daher ohne sachverständige Beurteilung, ob aufgrund der Habitatbedingungen - wie von der Revisionswerberin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht behauptet - nach wie vor mit einem Vorkommen der Haselmaus zu rechnen sei, vom Verwaltungsgericht davon ausgegangen wird, dass „im Projektgebiet keine Haselmauspopulation“ existiere, so ist diese Beweiswürdigung - auf Basis der getroffenen Feststellungen - als nicht vertretbar anzusehen (vgl. zu diesem Maßstab etwa VwGH 26.9.2019, Ra 2018/10/0087, mwN).Wenn daher ohne sachverständige Beurteilung, ob aufgrund der Habitatbedingungen - wie von der Revisionswerberin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht behauptet - nach wie vor mit einem Vorkommen der Haselmaus zu rechnen sei, vom Verwaltungsgericht davon ausgegangen wird, dass „im Projektgebiet keine Haselmauspopulation“ existiere, so ist diese Beweiswürdigung - auf Basis der getroffenen Feststellungen - als nicht vertretbar anzusehen vergleiche , zu diesem Maßstab etwa VwGH 26.9.2019, Ra 2018/10/0087, mwN).
19
Davon abgesehen erweist sich das angefochtene Erkenntnis allerdings auch aus den folgenden Gründen als rechtswidrig:
20
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen habe, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt worden seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben. Das Verwaltungsgericht hat neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise dabei auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2019/10/0014, mit Verweis auf VwGH 26.9.2017, Ra 2015/04/0023; 24.6.2020, Ra 2019/20/0536).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 29, VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen habe, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt worden seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben. Das Verwaltungsgericht hat neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise dabei auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche , VwGH 22.10.2020, Ra 2019/10/0014, mit Verweis auf VwGH 26.9.2017, Ra 2015/04/0023; 24.6.2020, Ra 2019/20/0536).
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Das angefochtene Erkenntnis wird diesen Begründungserfordernissen in Ansehung der Beurteilung, ob durch das Projekt artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgelöst werden, nicht gerecht:
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Das Verwaltungsgericht verweist zum einen darauf, dass sich „aus dem Gutachten der zoologischen Amtssachverständigen zweifelsfrei“ ergebe, dass eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos bei Einhaltung sowie fach- und zeitgerechter Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen und Auflagen nicht zu erwarten sei; zum anderen habe von einer näheren Prüfung der absichtlichen Störung einzelner Tierarten sowie der Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten solcher Tiere abgesehen werden können, da „sich aus oben zitiertem Gutachten zweifelsfrei ergibt, dass bei Einhaltung angeführter Maßnahmen und Auflagen die Verbotstatbestände“ nach § 31 Abs. 2 bis 4 NSchG vermieden würden.Das Verwaltungsgericht verweist zum einen darauf, dass sich „aus dem Gutachten der zoologischen Amtssachverständigen zweifelsfrei“ ergebe, dass eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos bei Einhaltung sowie fach- und zeitgerechter Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen und Auflagen nicht zu erwarten sei; zum anderen habe von einer näheren Prüfung der absichtlichen Störung einzelner Tierarten sowie der Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten solcher Tiere abgesehen werden können, da „sich aus oben zitiertem Gutachten zweifelsfrei ergibt, dass bei Einhaltung angeführter Maßnahmen und Auflagen die Verbotstatbestände“ nach Paragraph 31, Absatz 2, bis 4 NSchG vermieden würden.
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Die dieser Beurteilung zugrundeliegenden Einschätzungen der zoologischen Amtssachvertständigen sind dem angefochtenen Erkenntnis aber nicht zu entnehmen. Die oben wörtlich wiedergegebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes führen dazu - in Ansehung waldbewohnender Vogelarten - lediglich aus, Begleitmaßnahmen beinhalteten unter anderem „Zeitfenster für Rodungen und Baumfällungen, wodurch der Tatbestand der Störung waldbewohnender Arten zur Brut- und Aufzuchtzeit ausgeschlossen werden“ könne, allenfalls könne es bei Brutvögeln zu vorübergehenden und kleineren lokalen Populationsrückgängen kommen, eine erhebliche Beeinträchtigung lokaler Brutpopulationen sei jedoch auszuschließen. In Ansehung von Amphibien und Reptilien wurde zudem ausgeführt, bestehende Laichgewässer und bekannte Fortpflanzungsstätten von Amphibien würden keine zerstört, jedoch teilweise deren Ruhestätten sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Reptilien. Zahlreiche Begleit- und Schutzmaßnahmen (etwa Amphibienschutzzäune, Errichtung von Empfängerflächen, Errichtung von Nistplätze, Absiedlung von Amphibien und Reptilien) seien „im Projekt enthalten“. Zusätzliche eingriffsmindernde Auflagen seien von den Sachverständigen formuliert und als notwendig erachtet worden.
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Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen wird den oben genannten Begründungserfordernissen schon deshalb nicht entsprochen, weil weder die maßgeblichen Äußerungen der Sachverständigen konkret dargestellt noch diese mit den (für die einzelnen Tierarten) vorgeschriebenen Auflagen in Beziehung gesetzt werden.
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Hinzu kommt, dass die Revisionswerberin in ihrer Beschwerde den sachverständigen Ausführungen mit umfangreichem sachverhaltsbezogenen Vorbringen entgegengetreten ist und etwa - in Ansehung der oben erwähnten waldbewohnenden Vogelarten - geltend gemacht hat, dass es diesbezüglich keine quantitativen Erhebungen gebe, weshalb „nachvollziehbare Aussagen oder eine Beurteilung über den erforderlichen Umfang von Ersatzlebensräumen bzw. Habitatstrukturen ... nicht möglich“ sei. Ebenso wurde etwa in Ansehung der Herpetofauna geltend gemacht, es seien zwar mehrere „Ersatzlebensräume“ vorgeschrieben, es sei aber „völlig offen, welche geschützten Tiere wohin verbracht werden sollen, wie groß die Individuenzahl dieser verbrachten Tiere in Bezug auf die jeweils artspezifisch geeigneten Habitatanteile in den Ersatzlebensräumen ist und ob hier ausreichend Nahrung oder sonstige Ressourcen vorhanden“ seien.
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Das Verwaltungsgericht ist weder auf dieses noch auf das weitere sachverhaltsbezogene Beschwerdevorbringen in Ansehung der sachverständigen Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände eingegangen. Das vorliegende Erkenntnis entzieht sich daher insoweit einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof.
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Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht bei Vermeidung der aufgezeigten Begründungs- bzw. Ermittlungsmängel zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangt wäre, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht bei Vermeidung der aufgezeigten Begründungs- bzw. Ermittlungsmängel zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangt wäre, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
Wien, am 8. August 2024