TE Vwgh Beschluss 2024/8/12 So 2024/13/0001

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Veröffentlicht am 12.08.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
So 2024/13/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lukacic-Marinkovic, über die „Beschwerde“ der einschreitenden Parteien 1. E K, und 2. M K, beide in L, in einer Angelegenheit betreffend Tourismusbeiträge nach dem Vorarlberger Tourismusgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 erhoben die einschreitenden Parteien „Beschwerde“. Sie machten (unter Vorlage umfangreicher Beilagen) geltend, sie betrieben eine Tankstelle. Sie hielten die Tourismusabgabe in Vorarlberg, die in 46 Gemeinden (mit unterschiedlichen Hebesätzen) eingehoben, in 50 Gemeinden (in denen u.a. Mitbewerber ansässig seien) hingegen nicht eingehoben würde, für „verfassungswidrig“ bzw. „gesetzwidrig“. Heizöl sei (auch von der Abgabenbehörde) seit 1992 - als „Mineralölprodukt“ - in die Abgabegruppe 7 (Bemessungsgrundlage: 5% der Umsätze) eingeordnet worden; dem entsprechend sei die Tourismusabgabe bezahlt worden (für die Jahre 2010 bis 2014: 4.452 €). Der Prüfer des Gemeindeverbandes habe aber die Ansicht vertreten, dass für Heizöl - als „Brennstoff“ - die Abgabegruppe 6 (Bemessungsgrundlage: 10% der Umsätze) heranzuziehen sei. Daraus habe sich für die Jahre 2010 bis 2014 eine Nachzahlung von 944 € ergeben. Die Gemeinde habe dazu im Jahr 2020 rückwirkend für die Jahre 2010 bis 2014 Bescheide ausgestellt. Weiters habe die Gemeinde im Jahr 2020 Bescheide für die Jahre 2015 bis 2020 ausgestellt; dabei seien überdies die Umsätze um ca. ein Drittel höher als tatsächlich gegeben geschätzt worden. Die Bescheide seien durch den Rechtsanwalt der einschreitenden Parteien beeinsprucht worden. Im März 2022 sei dazu eine Beschwerdevorentscheidung ergangen, wogegen sich die einschreitenden Parteien an das Verwaltungsgericht gewandt hätten. Mit „Urteil“ vom Jänner 2023 habe das Verwaltungsgericht schließlich die Einstufung auf Abgabegruppe 6 bestätigt. Nachzahlungen für die Jahre 2010 bis 2013 seien hingegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts verjährt.
2
Die Gemeinde habe sodann die Tourismusabgabe für die Jahre 2014 bis 2017 samt Nebenkosten eingefordert. Auf Druck der Gemeinde sei eine Zahlung in Höhe von 4.802,65 € (mit dem Vermerk: Zahlung vorläufig, weil gesetzwidrig) erfolgt.
3
Im Jänner 2024 seien Bescheide betreffend Tourismusabgabe für die Jahre 2018 bis 2023 eingelangt; es werde ein Betrag samt Nebenkosten von 7.025,65 € eingefordert. Im Jänner 2024 sei „Berufung/Beschwerde“ an die Gemeinde eingebracht worden.
4
Begehrt werde nunmehr die Rückvergütung der Zahlung von 4.802,65 € (für die Jahre 2014 bis 2017); die „Einstellung“ der Forderungen von 2018 bis 2023; die „Einstellung“ der Tourismusabgabe für die Folgejahre; weiters der Ersatz von näher genannten Rechtsanwaltskosten, der Kosten der Eingabegebühr VfGH zu E 4093/2020 (240 €); sowie eines Pauschalkostenbeitrags Landesgericht Feldkirch (90 €); alle diese Kosten seien durch die Gemeinde zu ersetzen.Begehrt werde nunmehr die Rückvergütung der Zahlung von 4.802,65 € (für die Jahre 2014 bis 2017); die „Einstellung“ der Forderungen von 2018 bis 2023; die „Einstellung“ der Tourismusabgabe für die Folgejahre; weiters der Ersatz von näher genannten Rechtsanwaltskosten, der Kosten der Eingabegebühr VfGH zu E 4093 aus 2020, (240 €); sowie eines Pauschalkostenbeitrags Landesgericht Feldkirch (90 €); alle diese Kosten seien durch die Gemeinde zu ersetzen.
5
Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 wurden die einschreitenden Parteien aufgefordert, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, ob und welche Entscheidung eines Verwaltungsgerichts bekämpft werde oder ob eine Säumnis eines Verwaltungsgerichts (in welcher konkreten Angelegenheit) geltend gemacht werde.
6
Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 wiederholten die einschreitenden Parteien im Wesentlichen ihr Vorbringen und ihr Begehren.
7
Der Verwaltungsgerichtshof ist für diese Begehren nicht zuständig.
8
Die Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes werden in Art. 133 B-VG näher angeführt. Auf Basis dieser normativen Vorgaben ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden (Abgabenbehörden) nicht (unmittelbar) zuständig (vgl. z.B. VwGH 7.6.2021, So 2021/03/0007; 15.9.2021, So 2021/01/0002; vgl. weiters z.B. VwGH 15.9.2020, So 2020/06/0001). Auch im Hinblick auf Anträge auf „Rückvergütung“ von gezahlten Abgaben, auf „Einstellung“ von anhängigen (oder erst anhängig zu machenden) Abgabeverfahren oder auf Rückzahlung von Rechtsanwaltskosten, Eingabegebühren oder Pauschalkostenbeiträgen könnte der Verwaltungsgerichtshof nur zuständig werden, wenn Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts über derartige Anträge (oder eine Säumnis eines Verwaltungsgerichts in Verfahren betreffend derartige Anträge) vorlägen. Dass sich die „Beschwerde“ gegen derartige Entscheidungen (oder eine Säumnis) eines Verwaltungsgerichts richten würde, wird - trotz Vorhalts - nicht behauptet.Die Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes werden in Artikel 133, B-VG näher angeführt. Auf Basis dieser normativen Vorgaben ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden (Abgabenbehörden) nicht (unmittelbar) zuständig vergleiche , z.B. VwGH 7.6.2021, So 2021/03/0007; 15.9.2021, So 2021/01/0002; vergleiche , weiters z.B. VwGH 15.9.2020, So 2020/06/0001). Auch im Hinblick auf Anträge auf „Rückvergütung“ von gezahlten Abgaben, auf „Einstellung“ von anhängigen (oder erst anhängig zu machenden) Abgabeverfahren oder auf Rückzahlung von Rechtsanwaltskosten, Eingabegebühren oder Pauschalkostenbeiträgen könnte der Verwaltungsgerichtshof nur zuständig werden, wenn Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts über derartige Anträge (oder eine Säumnis eines Verwaltungsgerichts in Verfahren betreffend derartige Anträge) vorlägen. Dass sich die „Beschwerde“ gegen derartige Entscheidungen (oder eine Säumnis) eines Verwaltungsgerichts richten würde, wird - trotz Vorhalts - nicht behauptet.
9
Es wäre den einschreitenden Parteien freigestanden, innerhalb der Frist von sechs Wochen (§ 26 Abs. 1 VwGG) Revision gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts betreffend Tourismusbeiträge 2014 bis 2017 zu erheben. Weiters steht es den einschreitenden Parteien frei, die - nach ihrem Vorbringen - bereits erfolgte Bekämpfung der Bescheide betreffend Tourismusbeiträge 2018 bis 2023 mit Erhebung einer Revision gegen eine dereinst ergehende (aus ihrer Sicht allenfalls negative) Entscheidung des Verwaltungsgerichts fortzusetzen.Es wäre den einschreitenden Parteien freigestanden, innerhalb der Frist von sechs Wochen (Paragraph 26, Absatz eins, VwGG) Revision gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts betreffend Tourismusbeiträge 2014 bis 2017 zu erheben. Weiters steht es den einschreitenden Parteien frei, die - nach ihrem Vorbringen - bereits erfolgte Bekämpfung der Bescheide betreffend Tourismusbeiträge 2018 bis 2023 mit Erhebung einer Revision gegen eine dereinst ergehende (aus ihrer Sicht allenfalls negative) Entscheidung des Verwaltungsgerichts fortzusetzen.
10
Die vorliegende „Beschwerde“ war aber gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.Die vorliegende „Beschwerde“ war aber gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Wien, am 12. August 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:SO2024130001.X00

Im RIS seit

05.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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