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Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 erhoben die einschreitenden Parteien „Beschwerde“. Sie machten (unter Vorlage umfangreicher Beilagen) geltend, sie betrieben eine Tankstelle. Sie hielten die Tourismusabgabe in Vorarlberg, die in 46 Gemeinden (mit unterschiedlichen Hebesätzen) eingehoben, in 50 Gemeinden (in denen u.a. Mitbewerber ansässig seien) hingegen nicht eingehoben würde, für „verfassungswidrig“ bzw. „gesetzwidrig“. Heizöl sei (auch von der Abgabenbehörde) seit 1992 - als „Mineralölprodukt“ - in die Abgabegruppe 7 (Bemessungsgrundlage: 5% der Umsätze) eingeordnet worden; dem entsprechend sei die Tourismusabgabe bezahlt worden (für die Jahre 2010 bis 2014: 4.452 €). Der Prüfer des Gemeindeverbandes habe aber die Ansicht vertreten, dass für Heizöl - als „Brennstoff“ - die Abgabegruppe 6 (Bemessungsgrundlage: 10% der Umsätze) heranzuziehen sei. Daraus habe sich für die Jahre 2010 bis 2014 eine Nachzahlung von 944 € ergeben. Die Gemeinde habe dazu im Jahr 2020 rückwirkend für die Jahre 2010 bis 2014 Bescheide ausgestellt. Weiters habe die Gemeinde im Jahr 2020 Bescheide für die Jahre 2015 bis 2020 ausgestellt; dabei seien überdies die Umsätze um ca. ein Drittel höher als tatsächlich gegeben geschätzt worden. Die Bescheide seien durch den Rechtsanwalt der einschreitenden Parteien beeinsprucht worden. Im März 2022 sei dazu eine Beschwerdevorentscheidung ergangen, wogegen sich die einschreitenden Parteien an das Verwaltungsgericht gewandt hätten. Mit „Urteil“ vom Jänner 2023 habe das Verwaltungsgericht schließlich die Einstufung auf Abgabegruppe 6 bestätigt. Nachzahlungen für die Jahre 2010 bis 2013 seien hingegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts verjährt.
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Die Gemeinde habe sodann die Tourismusabgabe für die Jahre 2014 bis 2017 samt Nebenkosten eingefordert. Auf Druck der Gemeinde sei eine Zahlung in Höhe von 4.802,65 € (mit dem Vermerk: Zahlung vorläufig, weil gesetzwidrig) erfolgt.
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Im Jänner 2024 seien Bescheide betreffend Tourismusabgabe für die Jahre 2018 bis 2023 eingelangt; es werde ein Betrag samt Nebenkosten von 7.025,65 € eingefordert. Im Jänner 2024 sei „Berufung/Beschwerde“ an die Gemeinde eingebracht worden.
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Begehrt werde nunmehr die Rückvergütung der Zahlung von 4.802,65 € (für die Jahre 2014 bis 2017); die „Einstellung“ der Forderungen von 2018 bis 2023; die „Einstellung“ der Tourismusabgabe für die Folgejahre; weiters der Ersatz von näher genannten Rechtsanwaltskosten, der Kosten der Eingabegebühr VfGH zu E 4093/2020 (240 €); sowie eines Pauschalkostenbeitrags Landesgericht Feldkirch (90 €); alle diese Kosten seien durch die Gemeinde zu ersetzen.Begehrt werde nunmehr die Rückvergütung der Zahlung von 4.802,65 € (für die Jahre 2014 bis 2017); die „Einstellung“ der Forderungen von 2018 bis 2023; die „Einstellung“ der Tourismusabgabe für die Folgejahre; weiters der Ersatz von näher genannten Rechtsanwaltskosten, der Kosten der Eingabegebühr VfGH zu E 4093 aus 2020, (240 €); sowie eines Pauschalkostenbeitrags Landesgericht Feldkirch (90 €); alle diese Kosten seien durch die Gemeinde zu ersetzen.
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Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 wurden die einschreitenden Parteien aufgefordert, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, ob und welche Entscheidung eines Verwaltungsgerichts bekämpft werde oder ob eine Säumnis eines Verwaltungsgerichts (in welcher konkreten Angelegenheit) geltend gemacht werde.
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Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 wiederholten die einschreitenden Parteien im Wesentlichen ihr Vorbringen und ihr Begehren.
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Der Verwaltungsgerichtshof ist für diese Begehren nicht zuständig.
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Die Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes werden in Art. 133 B-VG näher angeführt. Auf Basis dieser normativen Vorgaben ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden (Abgabenbehörden) nicht (unmittelbar) zuständig (vgl. z.B. VwGH 7.6.2021, So 2021/03/0007; 15.9.2021, So 2021/01/0002; vgl. weiters z.B. VwGH 15.9.2020, So 2020/06/0001). Auch im Hinblick auf Anträge auf „Rückvergütung“ von gezahlten Abgaben, auf „Einstellung“ von anhängigen (oder erst anhängig zu machenden) Abgabeverfahren oder auf Rückzahlung von Rechtsanwaltskosten, Eingabegebühren oder Pauschalkostenbeiträgen könnte der Verwaltungsgerichtshof nur zuständig werden, wenn Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts über derartige Anträge (oder eine Säumnis eines Verwaltungsgerichts in Verfahren betreffend derartige Anträge) vorlägen. Dass sich die „Beschwerde“ gegen derartige Entscheidungen (oder eine Säumnis) eines Verwaltungsgerichts richten würde, wird - trotz Vorhalts - nicht behauptet.Die Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes werden in Artikel 133, B-VG näher angeführt. Auf Basis dieser normativen Vorgaben ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden (Abgabenbehörden) nicht (unmittelbar) zuständig vergleiche , z.B. VwGH 7.6.2021, So 2021/03/0007; 15.9.2021, So 2021/01/0002; vergleiche , weiters z.B. VwGH 15.9.2020, So 2020/06/0001). Auch im Hinblick auf Anträge auf „Rückvergütung“ von gezahlten Abgaben, auf „Einstellung“ von anhängigen (oder erst anhängig zu machenden) Abgabeverfahren oder auf Rückzahlung von Rechtsanwaltskosten, Eingabegebühren oder Pauschalkostenbeiträgen könnte der Verwaltungsgerichtshof nur zuständig werden, wenn Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts über derartige Anträge (oder eine Säumnis eines Verwaltungsgerichts in Verfahren betreffend derartige Anträge) vorlägen. Dass sich die „Beschwerde“ gegen derartige Entscheidungen (oder eine Säumnis) eines Verwaltungsgerichts richten würde, wird - trotz Vorhalts - nicht behauptet. 9
Es wäre den einschreitenden Parteien freigestanden, innerhalb der Frist von sechs Wochen (§ 26 Abs. 1 VwGG) Revision gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts betreffend Tourismusbeiträge 2014 bis 2017 zu erheben. Weiters steht es den einschreitenden Parteien frei, die - nach ihrem Vorbringen - bereits erfolgte Bekämpfung der Bescheide betreffend Tourismusbeiträge 2018 bis 2023 mit Erhebung einer Revision gegen eine dereinst ergehende (aus ihrer Sicht allenfalls negative) Entscheidung des Verwaltungsgerichts fortzusetzen.Es wäre den einschreitenden Parteien freigestanden, innerhalb der Frist von sechs Wochen (Paragraph 26, Absatz eins, VwGG) Revision gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts betreffend Tourismusbeiträge 2014 bis 2017 zu erheben. Weiters steht es den einschreitenden Parteien frei, die - nach ihrem Vorbringen - bereits erfolgte Bekämpfung der Bescheide betreffend Tourismusbeiträge 2018 bis 2023 mit Erhebung einer Revision gegen eine dereinst ergehende (aus ihrer Sicht allenfalls negative) Entscheidung des Verwaltungsgerichts fortzusetzen.
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Die vorliegende „Beschwerde“ war aber gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.Die vorliegende „Beschwerde“ war aber gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Wien, am 12. August 2024