TE Vwgh Beschluss 2024/8/12 Ra 2024/13/0069

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Veröffentlicht am 12.08.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §224 Abs1
BAO §238
BAO §238 Abs2
BAO §80 Abs1
BAO §9 Abs1
VwRallg
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 238 heute
  2. BAO § 238 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 238 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 238 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  5. BAO § 238 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 238 gültig von 01.12.1987 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 238 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 238 heute
  2. BAO § 238 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 238 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 238 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  5. BAO § 238 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 238 gültig von 01.12.1987 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 238 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lukacic-Marinkovic, über die Revision des M in W, vertreten durch die Fieldfisher Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, Rotenturmstraße 5-9, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 3. Mai 2024, Zl. RV/7100499/2024, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lukacic-Marinkovic, über die Revision des M in W, vertreten durch die Fieldfisher Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, Rotenturmstraße 5-9, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 3. Mai 2024, Zl. RV/7100499/2024, betreffend Haftung gemäß Paragraph 9, BAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 3. Mai 2023, mit dem der Revisionswerber als ehemaliger Geschäftsführer der M GmbH für näher bezeichnete Abgaben in näher genannter Höhe gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 80 BAO zur Haftung herangezogen worden war, ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 3. Mai 2023, mit dem der Revisionswerber als ehemaliger Geschäftsführer der M GmbH für näher bezeichnete Abgaben in näher genannter Höhe gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 80, BAO zur Haftung herangezogen worden war, ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich diese innerhalb des Revisionspunktes, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt (vgl. etwa VwGH 11.2.2022, Ra 2022/13/0007, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ab, wenn sich diese innerhalb des Revisionspunktes, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt vergleiche , etwa VwGH 11.2.2022, Ra 2022/13/0007, mwN).
5
Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 17.12.2020, Ra 2020/16/0078, mwN).Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 17.12.2020, Ra 2020/16/0078, mwN).
6
Bei den in der Revision angeführten Rechten auf „fehlerfreie Anwendung der Gesetze“ und „Erlass einer fehlerfreien Ermessensentscheidung“ handelt es sich nicht um taugliche Revisionspunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern allenfalls um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 7.5.2024, Ra 2024/02/0073; 19.9.2023, Ra 2022/12/0163; 15.9.2020 Ra 2020/16/0135).Bei den in der Revision angeführten Rechten auf „fehlerfreie Anwendung der Gesetze“ und „Erlass einer fehlerfreien Ermessensentscheidung“ handelt es sich nicht um taugliche Revisionspunkte im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern allenfalls um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche , etwa VwGH 7.5.2024, Ra 2024/02/0073; 19.9.2023, Ra 2022/12/0163; 15.9.2020 Ra 2020/16/0135).
7
Im Übrigen zeigt die Revision auch in ihrer Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirken - im Hinblick auf die Einhebungsverjährung - Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO anspruchsbezogen; sie unterbrechen die Verjährung gegenüber jedem, der als Zahlungspflichtiger - etwa auch als Haftungspflichtiger - in Betracht kommt (vgl. etwa VwGH 20.2.2019, Ra 2019/13/0010; 17.6.2015, Ra 2015/16/0044; 16.10.2014, Ra 2014/16/0026; 29.9.2011, 2011/16/0072).Im Übrigen zeigt die Revision auch in ihrer Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirken - im Hinblick auf die Einhebungsverjährung - Unterbrechungshandlungen im Sinne des Paragraph 238, Absatz 2, BAO anspruchsbezogen; sie unterbrechen die Verjährung gegenüber jedem, der als Zahlungspflichtiger - etwa auch als Haftungspflichtiger - in Betracht kommt vergleiche , etwa VwGH 20.2.2019, Ra 2019/13/0010; 17.6.2015, Ra 2015/16/0044; 16.10.2014, Ra 2014/16/0026; 29.9.2011, 2011/16/0072).
8
Soweit im Zulässigkeitsvorbringen die zu Landesabgabenordnungen (Bgld LAO 1963, NÖ AO 1977) ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1996, 92/17/0103, und vom 6. August 1996, 93/17/0093, 0094, ins Treffen geführt werden, genügt der Hinweis, dass mit dem Abgabenverwaltungsreformgesetz (AbgVRefG) vom 25. März 2009, BGBl. I Nr. 20, der Anwendungsbereich der BAO (samt den Verjährungsbestimmungen) auf Landes- und Gemeindeabgaben ausgedehnt wurde.Soweit im Zulässigkeitsvorbringen die zu Landesabgabenordnungen (Bgld LAO 1963, NÖ AO 1977) ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1996, 92/17/0103, und vom 6. August 1996, 93/17/0093, 0094, ins Treffen geführt werden, genügt der Hinweis, dass mit dem Abgabenverwaltungsreformgesetz (AbgVRefG) vom 25. März 2009, Bundesgesetzblatt , I Nr. 20, der Anwendungsbereich der BAO (samt den Verjährungsbestimmungen) auf Landes- und Gemeindeabgaben ausgedehnt wurde.
9
Soweit zur Zulässigkeit der Revision weiters vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren gemäß § 9 Abs. 1 IO eine anspruchsbezogene oder eine personenbezogene Unterbrechungshandlung darstelle, genügt es darauf hinzuweisen, dass die Inanspruchnahme persönlich Haftender durch Haftungsbescheid eine Einbringungsmaßnahme darstellt; sie ist nur zulässig, wenn die Einhebungsverjährung gegenüber dem Hauptschuldner noch nicht eingetreten ist. Damit kommt es also darauf an, ob gegenüber dem Hauptschuldner Einhebungsverjährung eingetreten ist (vgl. - mit weiteren Hinweisen - VwGH 20.2.2019, Ra 2019/13/0010). Hat demnach der Lauf der Verjährungsfrist erst mit Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Konkurses über das Vermögen der Hauptschuldnerin (neuerlich) zu laufen begonnen (§ 9 Abs. 1 IO), so wurde der Haftungsbescheid noch innerhalb der Verjährungsfrist erlassen (vgl. z.B. VwGH 19.5.2015, 2013/16/0016).Soweit zur Zulässigkeit der Revision weiters vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren gemäß Paragraph 9, Absatz eins, IO eine anspruchsbezogene oder eine personenbezogene Unterbrechungshandlung darstelle, genügt es darauf hinzuweisen, dass die Inanspruchnahme persönlich Haftender durch Haftungsbescheid eine Einbringungsmaßnahme darstellt; sie ist nur zulässig, wenn die Einhebungsverjährung gegenüber dem Hauptschuldner noch nicht eingetreten ist. Damit kommt es also darauf an, ob gegenüber dem Hauptschuldner Einhebungsverjährung eingetreten ist vergleiche , - mit weiteren Hinweisen - VwGH 20.2.2019, Ra 2019/13/0010). Hat demnach der Lauf der Verjährungsfrist erst mit Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Konkurses über das Vermögen der Hauptschuldnerin (neuerlich) zu laufen begonnen (Paragraph 9, Absatz eins, IO), so wurde der Haftungsbescheid noch innerhalb der Verjährungsfrist erlassen vergleiche , z.B. VwGH 19.5.2015, 2013/16/0016).
10
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 12. August 2024

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130069.L00

Im RIS seit

05.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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