TE Vwgh Beschluss 2024/8/13 Ra 2024/18/0096

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Veröffentlicht am 13.08.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr.in Gröger und Dr.in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des A J in W, vertreten durch Mag. Martin Ströck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 5, als einstweiliger Erwachsenenvertreter, vertreten durch Mag. Alexander Kramer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Sterngasse 13, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser wiederum vertreten durch Mag. Dr. Anton-Alexander Havlik, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Jänner 2024, W128 2242124-1/27E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der - zum Zeitpunkt seiner Antragstellung minderjährige - Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 10. September 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, sein Heimatland aufgrund des Krieges verlassen zu haben. Er sei von seiner Familie „nach Österreich geschickt“ worden, da sein Vater nicht gewollt habe, dass sich der Revisionswerber an den Kriegshandlungen beteiligen müsse. Seine Brüder seien vom syrischen Militär eingezogen worden, und einer der Brüder sei desertiert, weshalb der Revisionswerber im Falle der Rückkehr aus diesem Grund Repressalien seitens des syrischen Regimes befürchte.
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 7. April 2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3
Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. April 2022, 48 Hv 10/22s, wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB), wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 2 StGB und wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB - in Anwendung des § 5 Z 4 JGG - zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. April 2022, 48 Hv 10/22s, wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB), wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, erster Fall StGB, wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, 269, Absatz 2, StGB und wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 2, StGB - in Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG - zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
4
Am 21. August 2023 wurde der in die Niederlande ausgereiste - zwischenzeitig volljährig gewordene - Revisionswerber, der sich dort nach Mitteilung des niederländischen Innenministeriums seit März 2023 wegen Selbst- und Fremdgefährdung in einem „Mental Health Centre“ aufgehalten habe, nach Österreich rücküberführt.
5
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei „aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung“ nicht in der Lage, seinen Wehrdienst in der syrischen Armee oder bei den kurdischen Streitkräften abzuleisten. Seine Einziehung sei daher - sowohl bezogen auf die syrische Armee wie auch auf die kurdischen Streitkräfte - nicht maßgeblich wahrscheinlich. Sofern der Revisionswerber geltend gemacht habe, ihm drohe aufgrund der Desertion seines Bruders die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch das syrische Regime, sei ihm zu entgegen, dass „lediglich“ Familienangehörige von „high profile“-Deserteuren Repressalien zu befürchten hätten. Dass der Bruder dieser Kategorie zuzurechnen sei, sei im Verfahren aber nicht hervorgekommen. Überdies befinde sich der - ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichbare - Herkunftsort des Revisionswerbers derzeit unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte. Schon deswegen könne nicht von einer Verfolgung des Revisionswerbers durch das syrische Regime ausgegangen werden. Dazu komme, dass eine Verweigerung des kurdischen „Wehrdienstes“ von den kurdischen Autonomiebehörden nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen werde.
7
Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, es liege eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, da das BVwG die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen habe, obwohl der Revisionswerber die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 erfülle. Zudem fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage (oder sei diese dazu „zumindest uneinheitlich“), ob das Nichtvorliegen einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) anzunehmen sei, wenn im Heimatstaat eine Zwangsrekrutierung erfolge und insbesondere psychisch erkrankte Personen dort in Gefahr seien und eine Rekrutierung zu befürchten hätten.Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, es liege eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, da das BVwG die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen habe, obwohl der Revisionswerber die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 erfülle. Zudem fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage (oder sei diese dazu „zumindest uneinheitlich“), ob das Nichtvorliegen einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) anzunehmen sei, wenn im Heimatstaat eine Zwangsrekrutierung erfolge und insbesondere psychisch erkrankte Personen dort in Gefahr seien und eine Rekrutierung zu befürchten hätten.
8
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. z.B. VwGH 14.6.2024, Ra 2023/18/0310, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , z.B. VwGH 14.6.2024, Ra 2023/18/0310, mwN).
13
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision, die in ihrem Zulässigkeitsvorbringen weitgehend allgemeine Rechtsausführungen macht, ohne konkretes auf den Revisionswerber bezogenes Vorbringen zu erstatten, nicht gerecht.
14
Soweit sie vorbringt, die gegenständliche Revision hänge von der Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ab, ob die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten „auch dann rechtmäßig“ sei und ein entsprechender Antrag auf Zuerkennung „auch dann abgewiesen“ werden dürfe, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) vorlägen, legt die Revision nicht einmal ansatzweise dar, aus welchen Gründen sie - entgegen den Erwägungen des BVwG - davon ausgeht, dass diese Voraussetzungen beim Revisionswerber gegeben seien. Auch zeigt sie weder auf, welche konkreten Fragen der Fall ihrer Auffassung nach in dieser Hinsicht aufwerfe, noch führt sie aus, in welchen Punkten die Entscheidung von welcher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Ebenso wenig substantiiert die Revision die weitere Behauptung, es fehle (einheitliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fragen der drohenden Zwangsrekrutierung psychisch erkrankter Personen und legt insbesondere nicht dar, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet habe.Soweit sie vorbringt, die gegenständliche Revision hänge von der Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ab, ob die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten „auch dann rechtmäßig“ sei und ein entsprechender Antrag auf Zuerkennung „auch dann abgewiesen“ werden dürfe, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) vorlägen, legt die Revision nicht einmal ansatzweise dar, aus welchen Gründen sie - entgegen den Erwägungen des BVwG - davon ausgeht, dass diese Voraussetzungen beim Revisionswerber gegeben seien. Auch zeigt sie weder auf, welche konkreten Fragen der Fall ihrer Auffassung nach in dieser Hinsicht aufwerfe, noch führt sie aus, in welchen Punkten die Entscheidung von welcher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Ebenso wenig substantiiert die Revision die weitere Behauptung, es fehle (einheitliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fragen der drohenden Zwangsrekrutierung psychisch erkrankter Personen und legt insbesondere nicht dar, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet habe.
15
Die Revision übergeht insoweit begründungslos und unter Außerachtlassung des festgestellten Sachverhalts die - unter Bedachtnahme auf die Erkrankung des Revisionswerbers getroffenen - Erwägungen des BVwG dahin, dass eine dem Revisionswerber drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in seinem Heimatland nicht vorläge, und setzt speziell der Annahme des BVwG, dem Revisionswerber - dessen Herkunftsort unter kurdischer Kontrolle stehe - drohe keine Zwangsrekrutierung seitens des syrischen Regimes oder der kurdischen Streitkräfte, nichts Stichhaltiges entgegen.Die Revision übergeht insoweit begründungslos und unter Außerachtlassung des festgestellten Sachverhalts die - unter Bedachtnahme auf die Erkrankung des Revisionswerbers getroffenen - Erwägungen des BVwG dahin, dass eine dem Revisionswerber drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in seinem Heimatland nicht vorläge, und setzt speziell der Annahme des BVwG, dem Revisionswerber - dessen Herkunftsort unter kurdischer Kontrolle stehe - drohe keine Zwangsrekrutierung seitens des syrischen Regimes oder der kurdischen Streitkräfte, nichts Stichhaltiges entgegen.
16
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 13. August 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024180096.L00

Im RIS seit

10.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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