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Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis vom 28. Mai 2024 verhängte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg über die Revisionswerberin als Erziehungsberechtigte des Schülers L wegen Übertretung des § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe von 110 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 12 Stunden.Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis vom 28. Mai 2024 verhängte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg über die Revisionswerberin als Erziehungsberechtigte des Schülers L wegen Übertretung des Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe von 110 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 12 Stunden.
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Ferner sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision unzulässig sei.
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Dagegen erhob die Revisionswerberin die vorliegende, von ihr selbst verfasste Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn (Z 1) in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und (Z 2) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn (Ziffer eins,) in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und (Ziffer 2,) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
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Bei der im Sinn des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 22.5.2024, Ra 2024/10/0054, mwN). Eine solche ist hinsichtlich einer nach § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 zu bestrafenden Übertretung nicht vorgesehen. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 sieht eine Geldstrafe von bis zu 440 Euro vor und es wurde im konkreten Fall eine Strafe von 110 Euro verhängt (vgl. jüngst VwGH jeweils vom 6.5.2024, Ra 2024/10/0043 und Ra 2024/10/0044).Bei der im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , VwGH 22.5.2024, Ra 2024/10/0054, mwN). Eine solche ist hinsichtlich einer nach Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 zu bestrafenden Übertretung nicht vorgesehen. Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 sieht eine Geldstrafe von bis zu 440 Euro vor und es wurde im konkreten Fall eine Strafe von 110 Euro verhängt vergleiche , jüngst VwGH jeweils vom 6.5.2024, Ra 2024/10/0043 und Ra 2024/10/0044). 6
Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die vorliegende Revision bereits gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen.Da die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, war die vorliegende Revision bereits gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen.
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Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Verbesserung der Revision u.a. im Hinblick auf das Erfordernis gemäß § 24 Abs. 2 VwGG, wonach Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind (vgl. den hg. Beschluss vom 5.3.2024, Ra 2023/02/0187, mwN).Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Verbesserung der Revision u.a. im Hinblick auf das Erfordernis gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG, wonach Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind vergleiche , den hg. Beschluss vom 5.3.2024, Ra 2023/02/0187, mwN).
Wien, am 13. August 2024