TE Vwgh Beschluss 2024/8/13 Ra 2022/02/0217

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.2024
beobachten
merken

Index

L70706 Theater Veranstaltung Steiermark
L70716 Spielapparate Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13
AVG §13 Abs3
AVG §13 Abs6
AVG §14
B-VG Art133 Abs4
VeranstaltungsG Stmk 2012 §29 Abs1 Z5
VeranstaltungsG Stmk 2012 §8
VeranstaltungsG Stmk 2012 §8 Abs2
VeranstaltungsG Stmk 2012 §8 Abs3
VeranstaltungsG Stmk 2012 §8 Abs7
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 14 heute
  2. AVG § 14 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 14 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 14 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 14 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 14 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision der Steiermärkischen Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 19. September 2022, LVwG 30.19-6594/2022-15, betreffend Übertretung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Weiz; mitbeteiligte Partei: F in N, vertreten durch Mag. Alexander Gerngross und Mag. Klaus Köck, Rechtsanwälte in 8141 Premstätten, Hauptstraße 31), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 9. Juni 2022 wurde dem Mitbeteiligten als zur Vertretung nach außen berufenes Organ eines näher bezeichneten Unternehmens angelastet, dass dieses Unternehmen die nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz 2012 (StVAG) anzeigepflichtige Veranstaltung „50 Jahre Diskothek G.“ ohne vorherige Anzeige an die zuständige Behörde zu einer näher umschriebenen Tatzeit und an einem konkret angegebenen Tatort durchgeführt habe. Er habe dadurch § 29 Abs. 1 Z 5 iVm § 8 StVAG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 29 Abs. 2 StVAG eine Geldstrafe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) verhängt wurde. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Veranstaltung ohne vorherige Anzeige durchgeführt worden sei und führte zum Fehlen einer Anzeige keine nähere Begründung an.Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 9. Juni 2022 wurde dem Mitbeteiligten als zur Vertretung nach außen berufenes Organ eines näher bezeichneten Unternehmens angelastet, dass dieses Unternehmen die nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz 2012 (StVAG) anzeigepflichtige Veranstaltung „50 Jahre Diskothek G.“ ohne vorherige Anzeige an die zuständige Behörde zu einer näher umschriebenen Tatzeit und an einem konkret angegebenen Tatort durchgeführt habe. Er habe dadurch Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 8, StVAG verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 29, Absatz 2, StVAG eine Geldstrafe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) verhängt wurde. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Veranstaltung ohne vorherige Anzeige durchgeführt worden sei und führte zum Fehlen einer Anzeige keine nähere Begründung an.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) der vom Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde Folge und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Es sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) der vom Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde Folge und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein. Es sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht stellte u.a. fest, dass die belangte Behörde am 2. Oktober 2019 mit F. eine Niederschrift aufgenommen habe, derzufolge er der Bruder des Mitbeteiligten sei und angegeben habe, dass das Lokal G. an dem im Straferkenntnis angelasteten Tatzeitpunkt seinen 50. Geburtstag feiere und sehr viele Gäste erwartet würden. Er bitte, im Ortsgebiet von G. ein näher dargestelltes Einbahnsystem einzurichten. Die belangte Behörde habe dem Mitbeteiligten zwei Tage später mitgeteilt, dass ein qualifiziertes verkehrstechnisches Gutachten in nur zwei Werktagen nicht erstellt werden könne, und ihn außerdem darauf hingewiesen, dass er ebenfalls die Bestimmungen u.a. des StVAG einzuhalten habe. Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht dazu auf die entsprechenden Urkunden. Rechtlich wird im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt, dass die Mitteilung des F. an die belangte Behörde zwar nicht den inhaltlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 StVAG entspreche und nach diesem Gesetz verspätet erfolgt sei, doch sei darin eine Anzeige der Veranstaltung an die zuständige Behörde zu sehen, die grundsätzlich gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu verbessern oder nach § 8 Abs. 7 StVAG zurückzuweisen gewesen wäre. Der Mitbeteiligte habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weil er die Veranstaltung nicht ohne Anzeige durchgeführt habe.Das Verwaltungsgericht stellte u.a. fest, dass die belangte Behörde am 2. Oktober 2019 mit F. eine Niederschrift aufgenommen habe, derzufolge er der Bruder des Mitbeteiligten sei und angegeben habe, dass das Lokal G. an dem im Straferkenntnis angelasteten Tatzeitpunkt seinen 50. Geburtstag feiere und sehr viele Gäste erwartet würden. Er bitte, im Ortsgebiet von G. ein näher dargestelltes Einbahnsystem einzurichten. Die belangte Behörde habe dem Mitbeteiligten zwei Tage später mitgeteilt, dass ein qualifiziertes verkehrstechnisches Gutachten in nur zwei Werktagen nicht erstellt werden könne, und ihn außerdem darauf hingewiesen, dass er ebenfalls die Bestimmungen u.a. des StVAG einzuhalten habe. Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht dazu auf die entsprechenden Urkunden. Rechtlich wird im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt, dass die Mitteilung des F. an die belangte Behörde zwar nicht den inhaltlichen Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 2, StVAG entspreche und nach diesem Gesetz verspätet erfolgt sei, doch sei darin eine Anzeige der Veranstaltung an die zuständige Behörde zu sehen, die grundsätzlich gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu verbessern oder nach Paragraph 8, Absatz 7, StVAG zurückzuweisen gewesen wäre. Der Mitbeteiligte habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weil er die Veranstaltung nicht ohne Anzeige durchgeführt habe.
4
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision der Steiermärkischen Landesregierung.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht von Erkenntnissen abgewichen, weil das angefochtene Erkenntnis nicht einmal andeutungsweise Erwägungen zur Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Anzeige“ iSd § 8 StVAG erkennen lasse.Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht von Erkenntnissen abgewichen, weil das angefochtene Erkenntnis nicht einmal andeutungsweise Erwägungen zur Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Anzeige“ iSd Paragraph 8, StVAG erkennen lasse.
9
Gemäß § 8 Abs. 2 StVAG hat die Veranstalterin/der Veranstalter die Durchführung anzeigepflichtiger Veranstaltungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn der Behörde schriftlich anzuzeigen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, StVAG hat die Veranstalterin/der Veranstalter die Durchführung anzeigepflichtiger Veranstaltungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn der Behörde schriftlich anzuzeigen.
10
Nach Abs. 3 dieses Paragraphen hat die Anzeige insbesondere näher aufgezählte Angaben zum Veranstalter, zur Veranstaltung, zur Veranstaltungsstätte, zu den Veranstaltungseinrichtungen, zur Anzahl der erwarteten Personen und Nachweise zur Gefahrenabwehr sowie zur Hintanhaltung von Störungen zu enthalten.Nach Absatz 3, dieses Paragraphen hat die Anzeige insbesondere näher aufgezählte Angaben zum Veranstalter, zur Veranstaltung, zur Veranstaltungsstätte, zu den Veranstaltungseinrichtungen, zur Anzahl der erwarteten Personen und Nachweise zur Gefahrenabwehr sowie zur Hintanhaltung von Störungen zu enthalten.
11
Gemäß § 8 Abs. 7 StVAG kann die Behörde bei verspätet eingelangten Anzeigen von einer Zurückweisung absehen, wenn für sie auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine inhaltliche Beurteilung noch rechtzeitig möglich erscheint.Gemäß Paragraph 8, Absatz 7, StVAG kann die Behörde bei verspätet eingelangten Anzeigen von einer Zurückweisung absehen, wenn für sie auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine inhaltliche Beurteilung noch rechtzeitig möglich erscheint.
12
§ 8 Abs. 8 StVAG schreibt vor, dass der Untersagungsbescheid der Veranstalterin/dem Veranstalter spätestens vier Tage vor Beginn der Veranstaltung nachweislich zuzustellen ist.Paragraph 8, Absatz 8, StVAG schreibt vor, dass der Untersagungsbescheid der Veranstalterin/dem Veranstalter spätestens vier Tage vor Beginn der Veranstaltung nachweislich zuzustellen ist.
13
Liegen keine Untersagungsgründe vor, hat die Behörde spätestens vier Tage vor Veranstaltungsbeginn der Veranstalterin/dem Veranstalter hierüber eine Bestätigung auszustellen (§ 8 Abs. 9 erster Satz StVAG).Liegen keine Untersagungsgründe vor, hat die Behörde spätestens vier Tage vor Veranstaltungsbeginn der Veranstalterin/dem Veranstalter hierüber eine Bestätigung auszustellen (Paragraph 8, Absatz 9, erster Satz StVAG).
14
Prozesserklärungen einer Partei sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. zum Ganzen VwGH 11.9.2020, Ra 2020/11/0122 und 0123, mwN). Eine in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen wirft in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. etwa VwGH 8.11.2023, Ra 2022/12/0053, mwN). Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl. etwa VwGH 20.6.2024, Ra 2023/12/0039, mwN).Prozesserklärungen einer Partei sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche , zum Ganzen VwGH 11.9.2020, Ra 2020/11/0122 und 0123, mwN). Eine in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen wirft in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf vergleiche , etwa VwGH 8.11.2023, Ra 2022/12/0053, mwN). Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre vergleiche , etwa VwGH 20.6.2024, Ra 2023/12/0039, mwN).
15
Das Verwaltungsgericht gelangte anhand der oben wiedergegebenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zum Ergebnis, es liege eine - wenn auch mangelhafte - Anzeige vor, setzte sich mit den nach § 8 Abs. 3 StVAG geforderten Angaben einer Anzeige nach diesem Gesetz auseinander und kam zum Ergebnis, dass der Mitteilung des F. die Bekanntgabe einer konkret genannten Veranstaltung zu entnehmen ist. Damit ist dem angefochtenen Erkenntnis eine ausreichend nachvollziehbare Begründung für seine rechtliche Beurteilung der in Rede stehenden Erklärung als Anbringen zu entnehmen.Das Verwaltungsgericht gelangte anhand der oben wiedergegebenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zum Ergebnis, es liege eine - wenn auch mangelhafte - Anzeige vor, setzte sich mit den nach Paragraph 8, Absatz 3, StVAG geforderten Angaben einer Anzeige nach diesem Gesetz auseinander und kam zum Ergebnis, dass der Mitteilung des F. die Bekanntgabe einer konkret genannten Veranstaltung zu entnehmen ist. Damit ist dem angefochtenen Erkenntnis eine ausreichend nachvollziehbare Begründung für seine rechtliche Beurteilung der in Rede stehenden Erklärung als Anbringen zu entnehmen.
16
In der Mitteilung des F. vom 2. Oktober 2019 erkannte schließlich auch die belangte Behörde selbst über die gewünschte Einbahnregelung hinausgehend einen Bezug zu einer anzeigepflichtigen Veranstaltung, weil die Behörde noch vor der Durchführung der Veranstaltung den Mitbeteiligten auf das StVAG hinwies. Dass dem Verwaltungsgericht bei der Auslegung der Niederschrift vom 2. Oktober 2019 als Anzeige im Sinne des § 8 Abs. 2 StVAG eine krasse Fehlbeurteilung vorzuwerfen wäre, zeigt die Revision nicht auf.In der Mitteilung des F. vom 2. Oktober 2019 erkannte schließlich auch die belangte Behörde selbst über die gewünschte Einbahnregelung hinausgehend einen Bezug zu einer anzeigepflichtigen Veranstaltung, weil die Behörde noch vor der Durchführung der Veranstaltung den Mitbeteiligten auf das StVAG hinwies. Dass dem Verwaltungsgericht bei der Auslegung der Niederschrift vom 2. Oktober 2019 als Anzeige im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, StVAG eine krasse Fehlbeurteilung vorzuwerfen wäre, zeigt die Revision nicht auf.
17
Soweit die revisionswerbende Partei über die Auslegungsfrage hinaus eine nähere Begründung für die Zurechnung der Anzeige des F. an den Mitbeteiligten vermisst, erscheint es nicht erforderlich, dass das Verwaltungsgericht näher auf eine Vollmacht einging, weil schon in der von der Behörde aufgenommenen Niederschrift vom 2. Oktober 2019 F. als Bruder des Mitbeteiligten genannt wird und die belangte Behörde von diesem keinen Nachweis der Vertretungsmacht verlangte (vgl. § 10 Abs. 4 AVG).Soweit die revisionswerbende Partei über die Auslegungsfrage hinaus eine nähere Begründung für die Zurechnung der Anzeige des F. an den Mitbeteiligten vermisst, erscheint es nicht erforderlich, dass das Verwaltungsgericht näher auf eine Vollmacht einging, weil schon in der von der Behörde aufgenommenen Niederschrift vom 2. Oktober 2019 F. als Bruder des Mitbeteiligten genannt wird und die belangte Behörde von diesem keinen Nachweis der Vertretungsmacht verlangte vergleiche , Paragraph 10, Absatz 4, AVG).
18
Weiters wird zur Zulässigkeit der Revision behauptet, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Rechtsfragen, ob eine Niederschrift überhaupt als Anzeige zu werten sei, wenn weder die formalen noch die inhaltlichen Anforderungen nach § 8 StVAG und der Veranstaltungsformularverordnung eingehalten werden, welche Mindestanforderungen an eine Anzeige nach § 8 StVAG zu stellen seien und ob eine Eingabe auch dann noch als Anzeige zu werten sei, wenn die vom StVAG eingeräumten Fristen zur Ausstellung einer Bestätigung, Zurückweisung oder Untersagung der Veranstaltung nicht mehr eingehalten werden können.Weiters wird zur Zulässigkeit der Revision behauptet, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Rechtsfragen, ob eine Niederschrift überhaupt als Anzeige zu werten sei, wenn weder die formalen noch die inhaltlichen Anforderungen nach Paragraph 8, StVAG und der Veranstaltungsformularverordnung eingehalten werden, welche Mindestanforderungen an eine Anzeige nach Paragraph 8, StVAG zu stellen seien und ob eine Eingabe auch dann noch als Anzeige zu werten sei, wenn die vom StVAG eingeräumten Fristen zur Ausstellung einer Bestätigung, Zurückweisung oder Untersagung der Veranstaltung nicht mehr eingehalten werden können.
19
Die oben wiedergegebenen Regelungen des § 8 StVAG verlangen für die Anzeige nach dieser Bestimmung die Schriftform, die Einhaltung einer Frist sowie nähere inhaltliche Angaben und Nachweise.Die oben wiedergegebenen Regelungen des Paragraph 8, StVAG verlangen für die Anzeige nach dieser Bestimmung die Schriftform, die Einhaltung einer Frist sowie nähere inhaltliche Angaben und Nachweise.
20
Das Schriftlichkeitsgebot ist bereits durch die von F. unterzeichnete Niederschrift erfüllt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I² § 13 Rz 17, mwN aus der hg. Judikatur). Das Schriftlichkeitsgebot ist bereits durch die von F. unterzeichnete Niederschrift erfüllt vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG I² Paragraph 13, Rz 17, mwN aus der hg. Judikatur).
21
Da sich - wie bereits oben ausgeführt - die in Rede stehende Niederschrift auch auf das StVAG bezog, wies deren Inhalt jenes Mindestsubstrat nach § 13 Abs. 6 AVG auf, das die Behörde verpflichtete, sie nach dem StVAG in Behandlung zu nehmen (vgl. zum Mindestmaß an Konkretisierung etwa VwGH 14.1.2003, 2001/01/0229 und 0251, sowie VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0503). Damit lag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine - wenngleich mangelhafte - Anzeige vor.Da sich - wie bereits oben ausgeführt - die in Rede stehende Niederschrift auch auf das StVAG bezog, wies deren Inhalt jenes Mindestsubstrat nach Paragraph 13, Absatz 6, AVG auf, das die Behörde verpflichtete, sie nach dem StVAG in Behandlung zu nehmen vergleiche , zum Mindestmaß an Konkretisierung etwa VwGH 14.1.2003, 2001/01/0229 und 0251, sowie VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0503). Damit lag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine - wenngleich mangelhafte - Anzeige vor.
22
Dass auch verspätete Anzeigen von der Behörde zu behandeln sind, ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 7 StVAG. Danach sind verspätet eingelangte Anzeigen - im Umkehrschluss - zurückzuweisen, wenn sie eine inhaltliche Beurteilung nicht (mehr) gestatten. Erst durch die Zurückweisung wird die Anzeige aus dem Rechtsbestand beseitigt und ist - im Sinne der Strafnorm des § 29 Abs. 1 Z 5 StVAG - davon auszugehen, dass die anzeigepflichtige Veranstaltung nach § 8 ohne vorherige Anzeige durchgeführt worden ist. Mangels Zurückweisung der Anzeige im gegenständlichen Fall war eine Bestrafung nach dieser Strafnorm aber nicht rechtens.Dass auch verspätete Anzeigen von der Behörde zu behandeln sind, ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 7, StVAG. Danach sind verspätet eingelangte Anzeigen - im Umkehrschluss - zurückzuweisen, wenn sie eine inhaltliche Beurteilung nicht (mehr) gestatten. Erst durch die Zurückweisung wird die Anzeige aus dem Rechtsbestand beseitigt und ist - im Sinne der Strafnorm des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 5, StVAG - davon auszugehen, dass die anzeigepflichtige Veranstaltung nach Paragraph 8, ohne vorherige Anzeige durchgeführt worden ist. Mangels Zurückweisung der Anzeige im gegenständlichen Fall war eine Bestrafung nach dieser Strafnorm aber nicht rechtens.
23
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. August 2024

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022020217.L00

Im RIS seit

03.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten