TE Vwgh Beschluss 2024/8/14 Ra 2021/17/0075

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Veröffentlicht am 14.08.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47ff
VwGG §51
VwGG §59 Abs3 erster Satz

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Bundesministers für Finanzen, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 1. April 2021, LVwG-S-2843/001-2019 und LVwG-S-2844/001-2019, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mistelbach; mitbeteiligte Partei: H F in N, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Beschluss vom 3. Juni 2024, Ra 2021/17/0075-6, hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Einleitung des Vorverfahrens und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die mitbeteiligte Partei samt Antrag auf Aufwandersatz - die Revision des Bundesministers für Finanzen gegen das oben genannte Erkennntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zurückgewiesen. Ein Ausspruch über den beantragten Aufwandersatz ist dabei unterblieben.
2
Gemäß § 59 Abs. 3 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluss, wenn dies jedoch nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 59, Absatz 3, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluss, wenn dies jedoch nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluss zu entscheiden.
3
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz (Schriftsatzaufwand) wurde rechtzeitig gestellt, ein Zuspruch ist jedoch (zunächst) unterblieben.
4
Es war daher - mit abgesondertem Beschluss - der beantragte Aufwandersatz zuzuerkennen. Die Höhe des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 51) VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Es war daher - mit abgesondertem Beschluss - der beantragte Aufwandersatz zuzuerkennen. Die Höhe des Aufwandersatzes gründet sich auf die Paragraphen 47, ff (insbesondere Paragraph 51,) VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 14. August 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170075.L02

Im RIS seit

03.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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