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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §55Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des C I, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LL.M., Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2021, I416 2188378-4/2E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des C römisch eins, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LL.M., Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2021, I416 2188378-4/2E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. Februar 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Dezember 2020, mit dem sein (neuerlicher) Antrag vom 19. Oktober 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen worden war, als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. Februar 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Dezember 2020, mit dem sein (neuerlicher) Antrag vom 19. Oktober 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen worden war, als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
1.2. Das betreffende Erkenntnis wurde noch am 16. Februar 2021 (einem Montag) beim - auch hier einschreitenden - Rechtsvertreter des Revisionswerbers im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt. Es galt daher gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG mit dem folgenden Werktag - fallbezogen dem 17. Februar 2021 - als zugestellt (vgl. etwa VwGH 12.9.2023, Ra 2023/22/0126, Rn. 2).1.2. Das betreffende Erkenntnis wurde noch am 16. Februar 2021 (einem Montag) beim - auch hier einschreitenden - Rechtsvertreter des Revisionswerbers im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt. Es galt daher gemäß Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG mit dem folgenden Werktag - fallbezogen dem 17. Februar 2021 - als zugestellt vergleiche , etwa VwGH 12.9.2023, Ra 2023/22/0126, Rn. 2).
2.1. Mit Schriftsatz vom 14. April 2021 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis vom 16. Februar 2021. Unter einem holte er die versäumte Prozesshandlung, nämlich die Einbringung der außerordentlichen Revision gegen das vorgenannte Erkenntnis, nach.
2.2. Mit Beschluss vom 21. April 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht (unter anderem) den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG ab; weiters sprach es aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Gegen diesen Beschluss wurde in der Folge keine Revision erhoben.2.2. Mit Beschluss vom 21. April 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht (unter anderem) den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, VwGG ab; weiters sprach es aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Gegen diesen Beschluss wurde in der Folge keine Revision erhoben.
3.1. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt - wie hier - in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (vgl. § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG).3.1. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt - wie hier - in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung vergleiche , Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG).
3.2. Vorliegend wurde die Revision gegen das mit 17. Februar 2021 zugestellte angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erst gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 14. April 2021 und somit nach Ablauf der Revisionsfrist (am 31. März 2021) erhoben, wobei der Antrag auf Wiedereinsetzung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2021 abgewiesen wurde und die diesbezügliche Entscheidung unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Aufgrund der evidenten und unstrittigen Versäumung der Revisionsfrist und der rechtskräftigen Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher die gegenständliche Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 3.11.2022, Ra 2022/16/0089, Rn. 7).4. Aufgrund der evidenten und unstrittigen Versäumung der Revisionsfrist und der rechtskräftigen Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher die gegenständliche Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 3.11.2022, Ra 2022/16/0089, Rn. 7).
Wien, am 14. August 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170065.L00Im RIS seit
10.09.2024Zuletzt aktualisiert am
30.09.2024