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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Fristsetzungsanträge 1. des F T H R, und 2. des Y H R, beide vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Verfahren über die Fristsetzungsanträge werden eingestellt.
Der Bund hat den Antragstellern jeweils Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Antragsteller begehrten mit Fristsetzungsanträgen vom 1. Juli 2024, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über ihre - dort am 29. Dezember 2023 eingelangten - Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Dezember 2023 eine angemessene Frist gemäß § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.Die Antragsteller begehrten mit Fristsetzungsanträgen vom 1. Juli 2024, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über ihre - dort am 29. Dezember 2023 eingelangten - Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Dezember 2023 eine angemessene Frist gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG zu setzen.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied über die Beschwerden mit Erkenntnis vom 4. Juli 2024, G310 2169210-2/5E und G310 2169213-2/5E, und legte die Fristsetzungsanträge mit einer Ausfertigung des Erkenntnisses und den Zustellnachweisen dem Verwaltungsgerichtshof vor.
Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, waren die - zur Beschlussfassung verbundenen - Verfahren über die Fristsetzungsanträge gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. etwa VwGH 24.2.2023, Fr 2022/22/0018, Rn. 3).Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, waren die - zur Beschlussfassung verbundenen - Verfahren über die Fristsetzungsanträge gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen vergleiche , etwa VwGH 24.2.2023, Fr 2022/22/0018, Rn. 3).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, wobei in sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs. 1 VwGG jedem Antragsteller der gebührende Aufwandersatz zuzusprechen war (vgl. etwa VwGH 3.3.2015, Fr 2014/01/0057).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, wobei in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, VwGG jedem Antragsteller der gebührende Aufwandersatz zuzusprechen war vergleiche , etwa VwGH 3.3.2015, Fr 2014/01/0057).
Wien, am 14. August 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024170002.F00Im RIS seit
24.09.2024Zuletzt aktualisiert am
30.09.2024