1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 2022 betreffend die Feststellung, dass der Revisionswerber aufgrund der Anzeige vom 7. September 2020 gemäß § 58c Abs. 1a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) nicht die österreichische Staatsbürgerschaft erworben habe, gemäß § 58c Abs. 3 StbG als unbegründet ab (I.) und ließ die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zu (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 2022 betreffend die Feststellung, dass der Revisionswerber aufgrund der Anzeige vom 7. September 2020 gemäß Paragraph 58 c, Absatz eins a, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) nicht die österreichische Staatsbürgerschaft erworben habe, gemäß Paragraph 58 c, Absatz 3, StbG als unbegründet ab (römisch eins.) und ließ die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu (römisch zwei.).
2
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts an diesen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61, VwGG), so beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts an diesen.
3
Die mit 18. September 2023 datierte und am 22. September 2023 beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachte vorliegende ordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 gemäß § 30a Abs. 1 VwGG als verspätet zurückgewiesen.Die mit 18. September 2023 datierte und am 22. September 2023 beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachte vorliegende ordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückgewiesen.
4
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, es habe dem Revisionswerber mit Beschluss vom 5. Mai 2023 gemäß § 61 Abs. 1 und 2 VwGG die Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Revision bewilligt. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 10. Mai 2023 sei Rechtsanwalt Dr. B zum Vertreter des Revisionswerbers zur Erhebung der Revision gegen das angefochtene Erkenntnis bestellt und dieser Bescheid dem Verfahrenshelfer noch am selben Tag zugestellt worden.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, es habe dem Revisionswerber mit Beschluss vom 5. Mai 2023 gemäß Paragraph 61, Absatz eins und 2 VwGG die Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Revision bewilligt. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 10. Mai 2023 sei Rechtsanwalt Dr. B zum Vertreter des Revisionswerbers zur Erhebung der Revision gegen das angefochtene Erkenntnis bestellt und dieser Bescheid dem Verfahrenshelfer noch am selben Tag zugestellt worden.
5
Dagegen brachte der Revisionswerber am 2. November 2023 beim Verwaltungsgericht einen Vorlageantrag an den Verwaltungsgerichtshof ein.
6
Soweit der Revisionswerber darin zur Rechtzeitigkeit der vorliegenden Revision insbesondere geltend macht, dass dem Bescheid betreffend die Bestellung des Verfahrenshelfers eine Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses nicht angeschlossen gewesen sei, genügt es darauf hinzuweisen, dass es auf die Zustellung der zu bekämpfenden Entscheidung an den als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs. 3 VwGG sowie der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ankommt (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, Ro 2014/01/0038; 3.12.2021, Ra 2021/18/0269; 8.2.2024, Ra 2023/22/0182, jeweils mwN). Dies musste dem einschreitenden beruflichen und rechtskundigen Parteienvertreter im Übrigen bekannt sein (vgl. auch dazu VwGH Ra 2023/22/0182, mwN).Soweit der Revisionswerber darin zur Rechtzeitigkeit der vorliegenden Revision insbesondere geltend macht, dass dem Bescheid betreffend die Bestellung des Verfahrenshelfers eine Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses nicht angeschlossen gewesen sei, genügt es darauf hinzuweisen, dass es auf die Zustellung der zu bekämpfenden Entscheidung an den als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG sowie der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ankommt vergleiche , etwa VwGH 18.12.2014, Ro 2014/01/0038; 3.12.2021, Ra 2021/18/0269; 8.2.2024, Ra 2023/22/0182, jeweils mwN). Dies musste dem einschreitenden beruflichen und rechtskundigen Parteienvertreter im Übrigen bekannt sein vergleiche , auch dazu VwGH Ra 2023/22/0182, mwN). 7
Gemäß § 30b Abs. 1 VwGG war die vorliegende Revision somit vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen der Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. Dieser Beschluss tritt an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2023 (vgl. etwa VwGH 28.5.2020, Ro 2020/11/0008, mwN).Gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG war die vorliegende Revision somit vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen der Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. Dieser Beschluss tritt an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2023 vergleiche , etwa VwGH 28.5.2020, Ro 2020/11/0008, mwN). Wien, am 19. August 2024