TE Vwgh Beschluss 2024/8/19 Ra 2023/12/0163

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Veröffentlicht am 19.08.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
EURallg
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Zettl, über die Revision des H W, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. November 2023, W266 2257658-1/21E, betreffend Ruhebezug (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 29. Juli 2015 gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Ablauf des 30. September 2015 in den Ruhestand versetzt und steht seither in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.Der Revisionswerber wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 29. Juli 2015 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Ablauf des 30. September 2015 in den Ruhestand versetzt und steht seither in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
2
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 2023, Ra 2022/12/0157, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, mit dem eine Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 1 VwGG abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, aus dem angefochtenen Erkenntnis gehe nicht hervor, aus welchem Grund das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt sei, die Säumnisbeschwerde sei abzuweisen. Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 2023, Ra 2022/12/0157, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, mit dem eine Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGG abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, aus dem angefochtenen Erkenntnis gehe nicht hervor, aus welchem Grund das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt sei, die Säumnisbeschwerde sei abzuweisen.
3
Im fortgesetzten Verfahren wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis den Antrag des Revisionswerbers vom 29. November 2021 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Im fortgesetzten Verfahren wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis den Antrag des Revisionswerbers vom 29. November 2021 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
In seiner Entscheidungsbegründung ging das Bundesverwaltungsgericht zunächst davon aus, Ziel des Schreibens des Revisionswerbers vom 29. November 2021 sei die (neuerliche) Erlassung eines Bescheides, mit dem über die Höhe seines Pensionsanspruches abgesprochen werde, gewesen. Dieses Schreiben stelle daher einen Antrag des Revisionswerbers iSd. § 13 AVG dar. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht habe über diesen Antrag nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist entschieden. Da weiters ein überwiegendes Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht gegeben gewesen sei, sei der Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers stattzugeben gewesen und habe das Bundesverwaltungsgericht daher über den Antrag vom 29. November 2021 zu entscheiden gehabt. In seiner Entscheidungsbegründung ging das Bundesverwaltungsgericht zunächst davon aus, Ziel des Schreibens des Revisionswerbers vom 29. November 2021 sei die (neuerliche) Erlassung eines Bescheides, mit dem über die Höhe seines Pensionsanspruches abgesprochen werde, gewesen. Dieses Schreiben stelle daher einen Antrag des Revisionswerbers iSd. Paragraph 13, AVG dar. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht habe über diesen Antrag nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist entschieden. Da weiters ein überwiegendes Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht gegeben gewesen sei, sei der Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers stattzugeben gewesen und habe das Bundesverwaltungsgericht daher über den Antrag vom 29. November 2021 zu entscheiden gehabt.
5
In der Folge legte das Bundesverwaltungsgericht dar, Gegenstand des Bescheides vom 15. Februar 2016 sei die Höhe der pensionsrechtlichen Ansprüche des Revisionswerbers gegenüber dem Bund. Mit seinem Antrag vom 29. November 2021 habe der Revisionswerber die Neubemessung der Höhe seiner Pension - unter Hinweis auf eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Bediensteten der Nationalbank sowie aufgrund von unionsrechtlichen Erwägungen - begehrt. Das Bundesverwaltungsgericht kam jedoch zu dem Ergebnis, fallbezogen sei seit der Erlassung des Bescheides vom 15. Februar 2016 keine Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage eingetreten, die eine Aussicht auf eine andere Sachentscheidung ermögliche. Deshalb sei vom Vorliegen „derselben Sache“ auszugehen und der Antrag zurückzuweisen gewesen.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die sich gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die sich gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision macht der Revisionswerber zunächst geltend, er sei gegenüber Beamten der Österreichischen Nationalbank, die - so die Behauptung des Revisionswerbers - bereits mit Vollendung von 55 Lebensjahren und nach 35 Gesamtdienstjahren „abschlagsfrei“ in Pension gehen könnten, aufgrund des Alters iSd. Richtlinie 2000/78/EG diskriminiert, da seine Ruhegenussbemessungsgrundlage bei seiner Versetzung in den Ruhestand 86 Monate vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet gehabt habe, von 80% auf 62% gekürzt worden sei. Es liege eine Unionsrechtswidrigkeit vor, die zur Nichtigkeit des Bescheides vom 15. Februar 2016 führe.
11
Dabei übersieht der Revisionswerber jedoch, dass auch eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit nationaler Vollzugsakte nicht zu deren Nichtigkeit führt. Dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft des Bescheides vom 15. Februar 2016 aus unionsrechtlichen Gründen (siehe zu diesen näher VwGH 21.12.2012, 2012/17/0465 und 0466, Punkt 2.2, mit Hinweisen auf einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union) vorliegen würden, wurde in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision jedoch nicht dargetan. Schon aus diesem Grund wird insoweit im Hinblick auf die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, der Bescheid vom 15. Februar 2016 stehe einer neuerlichen Entscheidung über die Höhe des Ruhebezuges des Revisionswerbers entgegen, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt. Dabei übersieht der Revisionswerber jedoch, dass auch eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit nationaler Vollzugsakte nicht zu deren Nichtigkeit führt. Dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft des Bescheides vom 15. Februar 2016 aus unionsrechtlichen Gründen (siehe zu diesen näher VwGH 21.12.2012, 2012/17/0465 und 0466, Punkt 2.2, mit Hinweisen auf einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union) vorliegen würden, wurde in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision jedoch nicht dargetan. Schon aus diesem Grund wird insoweit im Hinblick auf die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, der Bescheid vom 15. Februar 2016 stehe einer neuerlichen Entscheidung über die Höhe des Ruhebezuges des Revisionswerbers entgegen, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt.
12
Weiters macht der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision verschiedene Begründungsmängel geltend. Insoweit wird jedoch - auch mit Blick darauf, dass die von ihm behauptete Nichtigkeit des Bescheides vom 15. Februar 2016 nicht besteht - in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht dargetan, dass diese Begründungsmängel für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Relevanz wären (zum Erfordernis einer solchen Relevanzdarstellung bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln in der Zulässigkeitsbegründung einer Revision siehe etwa VwGH 13.12.2023, Ra 2022/12/0094, Rn. 25, mwN). Auch in dieser Hinsicht liegt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art 133 Abs. 4 B-VG vor. Weiters macht der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision verschiedene Begründungsmängel geltend. Insoweit wird jedoch - auch mit Blick darauf, dass die von ihm behauptete Nichtigkeit des Bescheides vom 15. Februar 2016 nicht besteht - in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht dargetan, dass diese Begründungsmängel für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Relevanz wären (zum Erfordernis einer solchen Relevanzdarstellung bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln in der Zulässigkeitsbegründung einer Revision siehe etwa VwGH 13.12.2023, Ra 2022/12/0094, Rn. 25, mwN). Auch in dieser Hinsicht liegt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor.
13
Zum weiteren Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers, wonach die vorliegende Revision schon deshalb zulässig sei, weil es anderenfalls zu keiner Überprüfung der „erstinstanzlich getroffenen“ Entscheidung des aufgrund einer Säumnisbeschwerde tätig gewordenen Bundesverwaltungsgerichtes kommen könnte, hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im Säumnisbeschwerdeverfahren angerufen wurde und entschieden hat, die Zurückweisung der Revision gegen das angefochtene Erkenntnis, wenn von der Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, nicht hindert (vgl. VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0072, Rn. 10, mwN). Zum weiteren Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers, wonach die vorliegende Revision schon deshalb zulässig sei, weil es anderenfalls zu keiner Überprüfung der „erstinstanzlich getroffenen“ Entscheidung des aufgrund einer Säumnisbeschwerde tätig gewordenen Bundesverwaltungsgerichtes kommen könnte, hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im Säumnisbeschwerdeverfahren angerufen wurde und entschieden hat, die Zurückweisung der Revision gegen das angefochtene Erkenntnis, wenn von der Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, nicht hindert vergleiche , VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0072, Rn. 10, mwN).
14
Im Ergebnis wird somit in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Im Ergebnis wird somit in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. August 2024

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120163.L00

Im RIS seit

10.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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