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1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. September 2022, mit dem ihm die Lenkberechtigung näher bezeichneter Klassen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwei Wochen entzogen worden war, als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. September 2022, mit dem ihm die Lenkberechtigung näher bezeichneter Klassen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwei Wochen entzogen worden war, als unbegründet ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber wegen bestimmter Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) am 5. Juni 2021 mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 13. Jänner 2022 - bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. April 2022 - rechtskräftig bestraft worden sei. Mit Schreiben vom 26. Jänner 2022 habe die belangte Behörde die Bezirkshauptmannschaft Murtal um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ersucht.
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Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, soweit für die vorliegende Revision relevant, gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe von einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen Delikten iSd § 7 Abs. 3 Z 4 Führerscheingesetz (FSG) nicht abgesehen werden, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens ein Zeitraum von weniger als einem Jahr verstrichen sei. Auch eine innerbehördliche Anfrage nach dem Stand des Verwaltungsstrafverfahrens sei eine Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Vorliegend sei daher die Einleitung des Entziehungsverfahrens am 26. Jänner 2022 mit der Anfrage der belangten Behörde zum Verfahrensstand bei der Bezirkshauptmannschaft Murtal binnen der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen einjährigen Frist erfolgt. Von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung habe abgesehen werden können, weil der maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der entzugsrelevanten Übertretung bindend feststehe und vom Revisionswerber nicht bestritten werde.Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, soweit für die vorliegende Revision relevant, gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe von einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen Delikten iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, Führerscheingesetz (FSG) nicht abgesehen werden, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens ein Zeitraum von weniger als einem Jahr verstrichen sei. Auch eine innerbehördliche Anfrage nach dem Stand des Verwaltungsstrafverfahrens sei eine Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Vorliegend sei daher die Einleitung des Entziehungsverfahrens am 26. Jänner 2022 mit der Anfrage der belangten Behörde zum Verfahrensstand bei der Bezirkshauptmannschaft Murtal binnen der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen einjährigen Frist erfolgt. Von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung habe abgesehen werden können, weil der maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der entzugsrelevanten Übertretung bindend feststehe und vom Revisionswerber nicht bestritten werde.
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2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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3. In der somit allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung macht die gegenständliche Revision einerseits Fehlen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage geltend, ob es - um die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vorgegebene einjährige Frist einzuhalten - notwendig sei, die Einleitung des Führerscheinentzugsverfahrens dem Betroffenen zur Kenntnis zu bringen oder zumindest nach außen zu kommunizieren. Andererseits weiche das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur verpflichtenden Durchführung einer beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung ab.
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4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, 98/11/0227, ausgesprochen, dass ein Delikt iSd § 7 Abs. 3 Z 4 FSG jedenfalls dann nicht mehr die Entziehung der Lenkberechtigung der betreffenden Person rechtfertigt, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist. Im Zusammenhang mit einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid hat der Verwaltungsgerichtshof sodann klargestellt, dass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 AVG entscheidend ist, ob die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form ist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgeschrieben (VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008, mwN; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 39ff zu § 57). Aufbauend auf dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang, so auch durch eine Anfrage an eine andere Abteilung derselben Behörde, erfolgen kann. Eine im Rahmen des Entziehungsverfahrens nach dem FSG gestellte Anfrage betreffend den Stand des Verwaltungsstrafverfahrens stellt keineswegs einen „reinen Formalakt“ dar, weil im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Straferkenntnisses dieses - infolge seiner Bindungswirkung - für die Entziehung der Lenkberechtigung von entscheidender Bedeutung ist (VwGH 11.3.2016, Ra 2016/11/0025, mwN).4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, 98/11/0227, ausgesprochen, dass ein Delikt iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG jedenfalls dann nicht mehr die Entziehung der Lenkberechtigung der betreffenden Person rechtfertigt, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist. Im Zusammenhang mit einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid hat der Verwaltungsgerichtshof sodann klargestellt, dass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG entscheidend ist, ob die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form ist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgeschrieben (VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008, mwN; vergleiche , auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 39ff zu Paragraph 57,). Aufbauend auf dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang, so auch durch eine Anfrage an eine andere Abteilung derselben Behörde, erfolgen kann. Eine im Rahmen des Entziehungsverfahrens nach dem FSG gestellte Anfrage betreffend den Stand des Verwaltungsstrafverfahrens stellt keineswegs einen „reinen Formalakt“ dar, weil im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Straferkenntnisses dieses - infolge seiner Bindungswirkung - für die Entziehung der Lenkberechtigung von entscheidender Bedeutung ist (VwGH 11.3.2016, Ra 2016/11/0025, mwN). 11
Entgegen dem Vorbringen der Revision mangelt es somit nicht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur aufgeworfenen Rechtsfrage.
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Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber die die Entziehung der Lenkberechtigung auslösende Tat am 5. Juni 2021 gesetzt. Das Ermittlungsverfahren für die Entziehung der Lenkberechtigung begann mit der Anfrage der belangten Behörde zum Stand des Verwaltungsstrafverfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft Murtal am 26. Jänner 2022, und erfolgte damit - wie vom Verwaltungsgericht richtig erkannt - innerhalb der maßgeblichen Frist von einem Jahr.
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4.2. Insoweit die Revision weiters vorbringt, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur verpflichtenden Durchführung einer beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung ab, so ist ihr entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, dass das Verwaltungsgericht selbst dann, wenn eine Verhandlung ausdrücklich beantragt wurde, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. zB. VwGH 11.12.2014, Ra 2014/21/0034; 27.4.2015, Ra 2015/11/0004; 2.4.2021, Ra 2018/07/0358).4.2. Insoweit die Revision weiters vorbringt, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur verpflichtenden Durchführung einer beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung ab, so ist ihr entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, dass das Verwaltungsgericht selbst dann, wenn eine Verhandlung ausdrücklich beantragt wurde, gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen vergleiche , zB. VwGH 11.12.2014, Ra 2014/21/0034; 27.4.2015, Ra 2015/11/0004; 2.4.2021, Ra 2018/07/0358). 14
Die Entziehung der Lenkberechtigung ist nach dem Urteil des EGMR vom 11. Juni 2015, Becker gegen Österreich, als civil right anzusehen. Davon ausgehend hat der EGMR in diesem Urteil (Rn 39 bis 41) - fallbezogen (es ging dort um die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung) - die Durchführung einer (dort beantragten) mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 EMRK für erforderlich erachtet, weil es dort im Hinblick auf die beantragte Anhörung von Zeugen und die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens um Tatsachenfragen (questions of fact) ging und keine ausnahmsweisen Gründe für ein Absehen von der Verhandlung gegeben gewesen seien.Die Entziehung der Lenkberechtigung ist nach dem Urteil des EGMR vom 11. Juni 2015, Becker gegen Österreich, als civil right anzusehen. Davon ausgehend hat der EGMR in diesem Urteil (Rn 39 bis 41) - fallbezogen (es ging dort um die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung) - die Durchführung einer (dort beantragten) mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 6, EMRK für erforderlich erachtet, weil es dort im Hinblick auf die beantragte Anhörung von Zeugen und die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens um Tatsachenfragen (questions of fact) ging und keine ausnahmsweisen Gründe für ein Absehen von der Verhandlung gegeben gewesen seien.
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Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall, weil hier strittige Tatsachenfeststellungen oder Fragen der Beweiswürdigung nicht zu klären waren: Der entscheidungserhebliche Sachverhalt stand für das Verwaltungsgericht bindend fest (VwGH 26.11.2002,
2002/11/0083; 31.8.2015,
Ro 2015/11/0012). Damit war eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. August 2024