RS Vwgh 2008/4/3 2007/09/0300

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Nach § 44a Z. 1 VStG besteht keine Verpflichtung, die Art des Beschäftigungsverhältnisses (im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG) im Spruch aufzunehmen, weil dies zur Konkretisierung der Tatumschreibung vor dem Hintergrund der hiefür maßgebenden Rechtsschutzüberlegungen nicht erforderlich ist (Hinweis E 10. März 1999, Zl. 98/09/0289, und E 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0173).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090300.X02

Im RIS seit

13.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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