TE Vwgh Beschluss 2024/8/19 Ra 2022/12/0029

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Veröffentlicht am 19.08.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §16 Abs1 Z6 idF 2021/I/052
GehG 1956 §20b Abs1 Z2
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des Mag. H L in B, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2022, W244 2246826-1/3E, betreffend Fahrtkostenzuschuss (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Bundesverwaltungsgerichts), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. römisch eins. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des Mag. H L in B, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2022, W244 2246826-1/3E, betreffend Fahrtkostenzuschuss (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Bundesverwaltungsgerichts), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist im Bundesverwaltungsgericht tätig.
2
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. August 2021 wurde auf Antrag des Revisionswerbers vom 27. Juli 2021 festgestellt, dass sein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nach § 113i Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) gemäß § 113i Abs. 3 GehG mit Ablauf des 30. Juni 2021 geendet habe (Spruchpunkt I.1.). Seit 1. Juli 2021 gebühre ihm kein Fahrtkostenzuschuss (Spruchpunkt I.2.). Sein Antrag vom 27. Juli 2021 auf Feststellung der Gebührlichkeit des vollen Pendlerpauschales wurde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. August 2021 wurde auf Antrag des Revisionswerbers vom 27. Juli 2021 festgestellt, dass sein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nach Paragraph 113 i, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) gemäß Paragraph 113 i, Absatz 3, GehG mit Ablauf des 30. Juni 2021 geendet habe (Spruchpunkt römisch eins.1.). Seit 1. Juli 2021 gebühre ihm kein Fahrtkostenzuschuss (Spruchpunkt römisch eins.2.). Sein Antrag vom 27. Juli 2021 auf Feststellung der Gebührlichkeit des vollen Pendlerpauschales wurde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
3
Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
Zum Sachverhalt führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, dem Revisionswerber sei ab Jänner 2008 ein Fahrtkostenzuschuss gemäß § 113i GehG gewährt worden. Am 2. Dezember 2014 sei bei der belangten Behörde eine Erklärung des Revisionswerbers zur Berücksichtigung von Pendlerpauschale und Pendlereuro ab 1. Jänner 2015 eingelangt und diese ab diesem Zeitpunkt im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigt worden.Zum Sachverhalt führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, dem Revisionswerber sei ab Jänner 2008 ein Fahrtkostenzuschuss gemäß Paragraph 113 i, GehG gewährt worden. Am 2. Dezember 2014 sei bei der belangten Behörde eine Erklärung des Revisionswerbers zur Berücksichtigung von Pendlerpauschale und Pendlereuro ab 1. Jänner 2015 eingelangt und diese ab diesem Zeitpunkt im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigt worden.
5
Ab 13. März 2020 habe der Revisionswerber aufgrund der pandemiebedingten Situation (COVID-19) regelmäßig Telearbeit ausgeübt. Von 18. Mai 2020 bis 31. Dezember 2021 seien dem Revisionswerber zwei befristete Dienstaufträge zur Teilnahme an der Telearbeit am Bundesverwaltungsgericht erteilt worden.
6
Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 sei der Revisionswerber von der belangten Behörde mit Verweis auf den Wegfall der gesetzlichen Sonderregelung ab 1. Juli 2021 zur (Weiter-)Gewährung des Pendlerpauschales trotz Ausübung von Homeoffice/Telearbeit aufgefordert worden, bekannt zu geben, wie viele Tage im Monat er im Hinblick auf die mit ihm abgeschlossene Vereinbarung zur Teilnahme an der Telearbeit tatsächlich in die Dienststelle fahre, und gegebenenfalls einen modifizierten Antrag für das Pendlerpauschale einzubringen.
7
In drei Schreiben vom 12. Juli 2021 habe der Revisionswerber ausgeführt, dass alles, was nicht Telearbeit sei, also auch Urlaub, Krankenstand und Gleittage, als „gefahren“ gelte und nicht entscheidend sei, wie oft man tatsächlich an der Dienststelle sei. Auch gemäß den Lohnsteuerrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) würden Krankenstände und Urlaubstage als „gefahren“ gelten. Vor diesem Hintergrund könne immer erst am Monatsende gesagt werden, wie oft man tatsächlich gependelt sei.
8
Mit Schreiben vom 19. Juli 2021 habe der Revisionswerber der belangten Behörde eine/einen „Erklärung/Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro“ übermittelt. Darin habe er unter anderem angegeben, dass er die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an mehr als zehn Tagen im Kalendermonat zurücklege. Änderungen seiner Daten würde er gegebenenfalls am Monatsende mitteilen.
9
Nach einem Schriftsatz der belangten Behörde habe der Revisionswerber mit Schreiben vom 27. Juli 2021 ausgeführt, dass er den Antrag auf Berücksichtigung des Pendlerpauschales vom 19. Juli 2021 aufrechterhalte. Der Revisionswerber gehe davon aus, mehr als zehnmal im Monat zu seiner Dienststelle zu pendeln. Vor diesem Hintergrund stünden ihm sowohl das volle Pendlerpauschale als auch die bisherigen Fahrtkosten in voller Höhe zu. Die Ausführungen der Dienstbehörde seien rechtlich verfehlt, weshalb er einen Feststellungsbescheid beantrage.
10
Das Bundesverwaltungsgericht stellte wie folgt fest:

„Der (Revisionswerber) steht seit 01.05.1986 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Ab 01.01.2008 gebührte dem (Revisionswerber) ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss nach § 113i Abs. 1 GehG, welcher ab Jänner 2008 im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung zur Auszahlung gelangt ist.Ab 01.01.2008 gebührte dem (Revisionswerber) ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss nach Paragraph 113 i, Absatz eins, GehG, welcher ab Jänner 2008 im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung zur Auszahlung gelangt ist.

Der (Revisionswerber) übt seit 13.03.2020 regelmäßig Telearbeit aus. Als Telearbeitstage wurden dabei für den Zeitraum von 18.05.2020 bis 31.12.2020 die Wochentage Montag, Dienstag und Donnerstag und für den Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2021 die Wochentage Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag festgelegt.

Seit 13.03.2020 legte der (Revisionswerber) die Wegstrecke zwischen seiner Dienststelle und seiner Wohnung nicht im Allgemeinen an jedem seiner Arbeitstage zurück. Er war auch nicht an mindestens 10 Kalendertagen pro Monat an der Dienststelle.

Mit Schreiben vom 26.11.2014 und vom 19.07.2021 übermittelte der (Revisionswerber) der belangten Behörde jeweils eine/einen ‚Erklärung/Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro‘. Darin gab er unter anderem an, dass er die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an mehr als zehn Tagen im Kalendermonat zurücklege.“

11
Beweiswürdigend hielt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest, die Feststellung, dass der Revisionswerber die Wegstrecke zwischen seiner Dienststelle und seiner Wohnung nicht im Allgemeinen an jedem seiner Arbeitstage zurückgelegt habe, ergebe sich aus den im Akt befindlichen Zeitnachweislisten. Die Feststellung, dass der Revisionswerber auch nicht an mindestens zehn Kalendertagen pro Monat an der Dienststelle sei, ergebe sich aus den Zeitnachweisen und den im Akt befindlichen E-Mails der dazu von der Dienstbehörde befragten Richter. Soweit der Revisionswerber Gegenteiliges behaupte - und die Dienstbehörde daher davon ausgehe, dass er in den Erklärungen zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro vom 26. November 2014 bzw. 19. Juli 2021 unrichtige Angaben getätigt habe - sei dazu festzuhalten, dass aufgrund des Dienstauftrages vom 26. November 2020 mit dem Revisionswerber die Ausübung einer Telearbeit an vier Wochentagen seit 1. Jänner 2021 vereinbart worden sei, womit davon auszugehen sei, dass der Revisionswerber nur mittwochs in die Dienststelle fahre. Aus den im Akt befindlichen Zeitnachweislisten ergebe sich, dass der Revisionswerber im Zeitraum von 1. Jänner bis 30. Juni 2021 auch an sämtlichen Mittwochen Telearbeit ausgeübt habe. Es seien in dieser Zeit vom Revisionswerber keine Normaldienstzeiten bzw. Bürotage in das Zeiterfassungssystem eingetragen worden. Erst seit Juli 2021 fahre der Revisionswerber gemäß der Zeitnachweisliste mittwochs in die Dienststelle. Auch aus den von der belangten Behörde beim Dienst- und Fachvorgesetzten des Revisionswerbers eingeholten Informationen gehe nicht hervor, dass er die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an mehr als zehn Tagen im Kalendermonat zurückgelegt habe. Schon die belangte Behörde weise in ihrer Beweiswürdigung im Bescheid auf diese Beweismittel hin und der Revisionswerber sei dem in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten.
12
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zu Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheides (Fahrtkostenzuschuss gemäß § 113i GehG) im Wesentlichen aus, der Verwaltungsgerichtshof vertrete in seiner Rechtsprechung die Auffassung, der Begriff „regelmäßig“ in § 20b Abs. 1 Z 2 GehG bedeute, dass die Wegstrecke im Allgemeinen - von gelegentlichen Ausnahmen abgesehen - an jedem Arbeitstag zurückgelegt werden müsse. Der Revisionswerber habe ab 13. März 2020 die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und seiner Wohnung nicht mehr im Allgemeinen an jedem seiner Arbeitstage zurückgelegt. Die belangte Behörde habe zu Recht - wenngleich gemäß § 113i Abs. 3 GehG der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss bereits mit Ablauf des 13. März 2020 zu enden gehabt hätte - in Analogie zu § 124b Z 349 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) aufgrund von Telearbeit wegen der COVID-19-Krise zunächst von einer Einstellung des Fahrtkostenzuschusses abgesehen und das Ende des Anspruchs mit Ablauf des 30. Juni 2021 festgestellt.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zu Spruchpunkt römisch eins.1. des angefochtenen Bescheides (Fahrtkostenzuschuss gemäß Paragraph 113 i, GehG) im Wesentlichen aus, der Verwaltungsgerichtshof vertrete in seiner Rechtsprechung die Auffassung, der Begriff „regelmäßig“ in Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG bedeute, dass die Wegstrecke im Allgemeinen - von gelegentlichen Ausnahmen abgesehen - an jedem Arbeitstag zurückgelegt werden müsse. Der Revisionswerber habe ab 13. März 2020 die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und seiner Wohnung nicht mehr im Allgemeinen an jedem seiner Arbeitstage zurückgelegt. Die belangte Behörde habe zu Recht - wenngleich gemäß Paragraph 113 i, Absatz 3, GehG der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss bereits mit Ablauf des 13. März 2020 zu enden gehabt hätte - in Analogie zu Paragraph 124 b, Ziffer 349, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) aufgrund von Telearbeit wegen der COVID-19-Krise zunächst von einer Einstellung des Fahrtkostenzuschusses abgesehen und das Ende des Anspruchs mit Ablauf des 30. Juni 2021 festgestellt.
13
Zu Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Bescheides (Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b GehG idF BGBl. I Nr. 153/2020) hielt das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst fest, für den Zuspruch des Fahrtkostenzuschusses nach dem 1. Juli 2021 sei nunmehr § 20b GehG in der geltenden Fassung maßgeblich, wonach dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 in Anspruch nehme, ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss gebühre. Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien 2002 des BMF idF vom 15. Dezember 2020 (LStR 2002) sei eine solche Erklärung grundsätzlich vom Arbeitgeber zu berücksichtigen (Rz. 10274). Bei offensichtlich unrichtigen Angaben seien ein Pendlerpauschale und der Pendlereuro jedoch nicht zu berücksichtigen (Rz. 274). Sowohl die Erklärung vom 26. November 2014 als auch jene vom 19. Juli 2021 des Revisionswerbers hätten - auf den Zeitraum ab 1. Juli 2021 bezogen - auf unrichtigen Angaben basiert, wie den Feststellungen zu entnehmen sei. Der belangten Behörde sei nicht entgegenzutreten, wenn sie die unrichtigen Angaben des Revisionswerbers als offensichtliche Unrichtigkeit berücksichtigte und das Pendlerpauschale sowie daran anknüpfend den Fahrtkostenzuschuss in Ermangelung eines korrigierten Antrags zumindest ab 1. Juli 2021 eingestellt habe. Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. h EStG 1988 verfolge den Zweck, dass sich Krankenstands- und Urlaubstage, die an Arbeitstagen anfielen, an denen im Regelfall die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt werde, nicht nachteilig auf den Anspruch des Pendlerpauschales auswirkten. Diese Bestimmung ziele jedoch nicht darauf ab, Tage, welche im Rahmen des Pendlerpauschales nicht berücksichtigt würden, da an diesen die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zurückgelegt werde, aufgrund von Krankenständen und Urlauben als im Rahmen des Pendlerpauschales zu berücksichtigende Arbeitstage zu werten. Allfällige Krankenstands- und Urlaubstage (an vereinbarten Telearbeitstagen) seien im Rahmen einer Erklärung zur Gewährung des Pendlerpauschales bei der Bekanntgabe der Anzahl an Tagen, an denen die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt werde, sohin grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.Zu Spruchpunkt römisch eins.2. des angefochtenen Bescheides (Fahrtkostenzuschuss gemäß Paragraph 20 b, GehG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,) hielt das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst fest, für den Zuspruch des Fahrtkostenzuschusses nach dem 1. Juli 2021 sei nunmehr Paragraph 20 b, GehG in der geltenden Fassung maßgeblich, wonach dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c,, d oder e EStG 1988 in Anspruch nehme, ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss gebühre. Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien 2002 des BMF in der Fassung vom 15. Dezember 2020 (LStR 2002) sei eine solche Erklärung grundsätzlich vom Arbeitgeber zu berücksichtigen (Rz. 10274). Bei offensichtlich unrichtigen Angaben seien ein Pendlerpauschale und der Pendlereuro jedoch nicht zu berücksichtigen (Rz. 274). Sowohl die Erklärung vom 26. November 2014 als auch jene vom 19. Juli 2021 des Revisionswerbers hätten - auf den Zeitraum ab 1. Juli 2021 bezogen - auf unrichtigen Angaben basiert, wie den Feststellungen zu entnehmen sei. Der belangten Behörde sei nicht entgegenzutreten, wenn sie die unrichtigen Angaben des Revisionswerbers als offensichtliche Unrichtigkeit berücksichtigte und das Pendlerpauschale sowie daran anknüpfend den Fahrtkostenzuschuss in Ermangelung eines korrigierten Antrags zumindest ab 1. Juli 2021 eingestellt habe. Die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera h, EStG 1988 verfolge den Zweck, dass sich Krankenstands- und Urlaubstage, die an Arbeitstagen anfielen, an denen im Regelfall die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt werde, nicht nachteilig auf den Anspruch des Pendlerpauschales auswirkten. Diese Bestimmung ziele jedoch nicht darauf ab, Tage, welche im Rahmen des Pendlerpauschales nicht berücksichtigt würden, da an diesen die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zurückgelegt werde, aufgrund von Krankenständen und Urlauben als im Rahmen des Pendlerpauschales zu berücksichtigende Arbeitstage zu werten. Allfällige Krankenstands- und Urlaubstage (an vereinbarten Telearbeitstagen) seien im Rahmen einer Erklärung zur Gewährung des Pendlerpauschales bei der Bekanntgabe der Anzahl an Tagen, an denen die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt werde, sohin grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
14
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Pendlerpauschale) verwies das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass es sich beim Pendlerpauschale um einen steuerlichen Absetzbetrag, der die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer mindere, handle; die belangte Behörde sei nicht zuständig, über die Gebührlichkeit des Pendlerpauschales abzusprechen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Pendlerpauschale) verwies das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass es sich beim Pendlerpauschale um einen steuerlichen Absetzbetrag, der die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer mindere, handle; die belangte Behörde sei nicht zuständig, über die Gebührlichkeit des Pendlerpauschales abzusprechen.
15
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
16
In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung.
17
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
18
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
19
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
20
Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber zunächst im Wesentlichen vor, es stelle sich die Frage, inwiefern ein Telearbeitsvertrag - der, wie im vorliegenden Fall, viele Ausnahmen von der Telearbeit statuiere - geeignet sein könne, einen Fahrtkostenzuschuss im Sinne der §§ 20b, 113i GehG zu „entziehen“ bzw. nicht weiter zu gewähren. So könne im vorliegenden Fall der Dienstvorgesetzte aus dienstlichen Gründen die Anwesenheit in der Dienststelle (ganztägig) anordnen; auch wenn sich der Mitarbeiter während des Telearbeitstages in die Dienststelle begebe, erfolge dies im Rahmen der Telearbeit und sei als solche im ESS-Serviceportal Bund einzutragen. Es sei daher nicht vorhersehbar, an wie vielen Tagen im Monat der Revisionswerber tatsächlich Telearbeit verrichte.Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber zunächst im Wesentlichen vor, es stelle sich die Frage, inwiefern ein Telearbeitsvertrag - der, wie im vorliegenden Fall, viele Ausnahmen von der Telearbeit statuiere - geeignet sein könne, einen Fahrtkostenzuschuss im Sinne der Paragraphen 20 b, 113 i, GehG zu „entziehen“ bzw. nicht weiter zu gewähren. So könne im vorliegenden Fall der Dienstvorgesetzte aus dienstlichen Gründen die Anwesenheit in der Dienststelle (ganztägig) anordnen; auch wenn sich der Mitarbeiter während des Telearbeitstages in die Dienststelle begebe, erfolge dies im Rahmen der Telearbeit und sei als solche im ESS-Serviceportal Bund einzutragen. Es sei daher nicht vorhersehbar, an wie vielen Tagen im Monat der Revisionswerber tatsächlich Telearbeit verrichte.
21
Gemäß § 113i Abs. 1 GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 65/2015, gebührt dem Beamten, der im Dezember 2007 Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung gehabt hat und die Voraussetzungen hiefür auch am 1. Jänner 2008 unverändert erfüllt hätte, anstelle des Fahrtkostenzuschusses nach § 20b in der ab 1. Jänner 2008 geltenden Fassung ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 leg. cit.Gemäß Paragraph 113 i, Absatz eins, GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, gebührt dem Beamten, der im Dezember 2007 Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gemäß Paragraph 20 b, in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung gehabt hat und die Voraussetzungen hiefür auch am 1. Jänner 2008 unverändert erfüllt hätte, anstelle des Fahrtkostenzuschusses nach Paragraph 20 b, in der ab 1. Jänner 2008 geltenden Fassung ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe der Absatz 2, bis 4 leg. cit.
22
Gemäß § 20b Abs. 1 GehG, BGBl. Nr. 54/1956 in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 166/2006, gebührte dem Beamten unter anderem ein Fahrtkostenzuschuss, wenn er die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegte (Z 2 leg. cit.).Gemäß Paragraph 20 b, Absatz eins, GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2006,, gebührte dem Beamten unter anderem ein Fahrtkostenzuschuss, wenn er die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegte (Ziffer 2, leg. cit.).
23
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung § 20b Abs. 1 Z 2 GehG dahin ausgelegt, dass die Wegstrecke im Allgemeinen an jedem Arbeitstag zurückgelegt werden muss, um den Anspruch zu begründen, wobei lediglich gelegentliche Ausnahmen nicht zu berücksichtigen seien (vgl. das Erkenntnis VwGH 14.10.2009, 2008/12/0201, in dem der Verwaltungsgerichtshof entschieden hat, dass die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung nicht „regelmäßig“ zurückgelegt wird, wenn an der Stammdienststelle bloß an zwei - von fünf - Arbeitstagen wöchentlich der Dienst versehen wird).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG dahin ausgelegt, dass die Wegstrecke im Allgemeinen an jedem Arbeitstag zurückgelegt werden muss, um den Anspruch zu begründen, wobei lediglich gelegentliche Ausnahmen nicht zu berücksichtigen seien vergleiche , das Erkenntnis VwGH 14.10.2009, 2008/12/0201, in dem der Verwaltungsgerichtshof entschieden hat, dass die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung nicht „regelmäßig“ zurückgelegt wird, wenn an der Stammdienststelle bloß an zwei - von fünf - Arbeitstagen wöchentlich der Dienst versehen wird).
24
Das Zulässigkeitsvorbringen bezieht sich offensichtlich - wie sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen in den Revisionsgründen ergibt - auf Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheides, demnach die Feststellung, dass der Anspruch des Revisionswerbers auf Fahrtkostenzuschuss nach § 113i Abs. 1 GehG gemäß § 113i Abs. 3 GehG mit Ablauf des 30. Juni 2021 geendet habe.Das Zulässigkeitsvorbringen bezieht sich offensichtlich - wie sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen in den Revisionsgründen ergibt - auf Spruchpunkt römisch eins.1. des angefochtenen Bescheides, demnach die Feststellung, dass der Anspruch des Revisionswerbers auf Fahrtkostenzuschuss nach Paragraph 113 i, Absatz eins, GehG gemäß Paragraph 113 i, Absatz 3, GehG mit Ablauf des 30. Juni 2021 geendet habe.
25
Im vorliegenden Fall stellte das Bundesverwaltungsgericht - unter anderem auf Grundlage der Zeitnachweislisten - fest, dass der Revisionswerber seit dem 13. März 2020 die Wegstrecke zwischen seiner Dienststelle und seiner Wohnung nicht im Allgemeinen an jedem seiner Arbeitstage zurückgelegt habe und auch nicht an mindestens zehn Kalendertagen pro Monat an der Dienststelle gewesen sei. Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht gegen diese Feststellungen. Auf die von der Revision formulierte Frage der „Eignung des vorliegenden Telearbeitsvertrages, einen Fahrtkostenzuschuss zu entziehen“, kommt es vor dem Hintergrund dieser Feststellungen und der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 20b Abs. 1 Z 2 GehG daher vorliegend nicht an.Im vorliegenden Fall stellte das Bundesverwaltungsgericht - unter anderem auf Grundlage der Zeitnachweislisten - fest, dass der Revisionswerber seit dem 13. März 2020 die Wegstrecke zwischen seiner Dienststelle und seiner Wohnung nicht im Allgemeinen an jedem seiner Arbeitstage zurückgelegt habe und auch nicht an mindestens zehn Kalendertagen pro Monat an der Dienststelle gewesen sei. Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht gegen diese Feststellungen. Auf die von der Revision formulierte Frage der „Eignung des vorliegenden Telearbeitsvertrages, einen Fahrtkostenzuschuss zu entziehen“, kommt es vor dem Hintergrund dieser Feststellungen und der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG daher vorliegend nicht an.
26
Inwieweit das in der Revision zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1998, 94/12/0011, einschlägig ist, dem der Sachverhalt zugrunde lag, dass der Beamte regelmäßig die Wegstrecke zu seiner Dienststelle zurücklegte und lediglich fraglich war, ob die Benützung eines innerstädtischen Verkehrsmittels auf Grundlage dort konkret vorliegender Umstände „zweckmäßig“ ist, erschließt sich nicht (vgl. hingegen zu der - dem § 113i Abs. 3 GehG vergleichbaren - Regelung des § 15 Abs. 6 GehG betreffend Neubemessung der pauschalierten Nebengebühr wegen wesentlicher Änderung des maßgeblichen Sachverhalts VwGH 30.4.2020, Ro 2019/12/0010, mwN).Inwieweit das in der Revision zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1998, 94/12/0011, einschlägig ist, dem der Sachverhalt zugrunde lag, dass der Beamte regelmäßig die Wegstrecke zu seiner Dienststelle zurücklegte und lediglich fraglich war, ob die Benützung eines innerstädtischen Verkehrsmittels auf Grundlage dort konkret vorliegender Umstände „zweckmäßig“ ist, erschließt sich nicht vergleiche , hingegen zu der - dem Paragraph 113 i, Absatz 3, GehG vergleichbaren - Regelung des Paragraph 15, Absatz 6, GehG betreffend Neubemessung der pauschalierten Nebengebühr wegen wesentlicher Änderung des maßgeblichen Sachverhalts VwGH 30.4.2020, Ro 2019/12/0010, mwN).
27
Die Revision bringt in der Zulässigkeitsbegründung im Weiteren vor, die Frage der Qualifikation von Krankenstands- und Urlaubstagen für den Fahrtkostenzuschuss sei ungeklärt. Laut Lohnsteuerrichtlinie 2002, die als Auslegungshilfe für das Einkommensteuergesetz diene, seien diese Tage dann für den Fahrtkostenzuschuss zu berücksichtigen, wenn im Monat davor ein Fahrtkostenzuschuss gebührt habe. Es stelle sich die Rechtsfrage, ob allfällige Krankenstands- und Urlaubstage (an vereinbarten Telearbeitstagen) im Rahmen einer Erklärung zur Gewährung des Pendlerpauschales bei der Bekanntgabe der Anzahl an Tagen, an denen die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt werde, zu berücksichtigen seien.
28
Gemäß § 20b Abs. 1 GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 153/2020, gebührt dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.Gemäß Paragraph 20 b, Absatz eins, GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, gebührt dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c,, d oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.
29
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988, BGBl. Nr. 400 idF BGBl. I Nr. 52/2021, ist Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt; ist dies nicht der Fall, werden weitere Regelungen statuiert. Gemäß lit. h leg. cit. ist das Pendlerpauschale auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera e, EStG 1988, BGBl. Nr. 400 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2021,, ist Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß Litera c, oder d, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt; ist dies nicht der Fall, werden weitere Regelungen statuiert. Gemäß Litera h, leg. cit. ist das Pendlerpauschale auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.
30
Die von der Revision im vorliegenden Fall aufgeworfene Frage zielt - hinsichtlich Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Bescheides (Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b GehG idF BGBl. I Nr. 153/2020) - darauf ab, ob allfällige Krankenstands- und Urlaubstage an vereinbarten Telearbeitstagen im Sinne von § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 als Tage gelten, die der Arbeitnehmer im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Dies ist für die Beurteilung ausschlaggebend, ob die belangte Behörde die Angaben des Revisionswerbers in seiner jeweiligen Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales zu Recht als offensichtlich unrichtig gewertet und dementsprechend im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien 2002 des Bundesministeriums für Finanzen idF vom 15. Dezember 2020 (LStR 2002), Rz. 274, nicht berücksichtigt hat.Die von der Revision im vorliegenden Fall aufgeworfene Frage zielt - hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.2. des angefochtenen Bescheides (Fahrtkostenzuschuss gemäß Paragraph 20 b, GehG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,) - darauf ab, ob allfällige Krankenstands- und Urlaubstage an vereinbarten Telearbeitstagen im Sinne von Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera e, EStG 1988 als Tage gelten, die der Arbeitnehmer im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Dies ist für die Beurteilung ausschlaggebend, ob die belangte Behörde die Angaben des Revisionswerbers in seiner jeweiligen Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales zu Recht als offensichtlich unrichtig gewertet und dementsprechend im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien 2002 des Bundesministeriums für Finanzen in der Fassung , vom 15. Dezember 2020 (LStR 2002), Rz. 274, nicht berücksichtigt hat.
31
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 59/2021 ausgesprochen, dass durch das Pendlerpauschale Ausgaben des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal berücksichtigt werden sollen. Eine pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten ist dann nicht gerechtfertigt, wenn auszuschließen ist, dass dem Arbeitnehmer Fahrtkosten erwachsen sind. Die gesetzliche Anordnung in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 59/2021, wonach das Pendlerpauschale auch für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen ist, in denen sich der Arbeitnehmer im „Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet“, hat ihre Rechtfertigung bloß in Vereinfachungsüberlegungen für Fälle, in denen typischerweise bloß kurzfristig die Fahrtaufwendungen ausfallen (vgl. VwGH 16.2.2006, 2005/14/0108, mwN). Dies lässt sich ebenso auf die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtslage übertragen.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2021, ausgesprochen, dass durch das Pendlerpauschale Ausgaben des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal berücksichtigt werden sollen. Eine pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten ist dann nicht gerechtfertigt, wenn auszuschließen ist, dass dem Arbeitnehmer Fahrtkosten erwachsen sind. Die gesetzliche Anordnung in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2021,, wonach das Pendlerpauschale auch für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen ist, in denen sich der Arbeitnehmer im „Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet“, hat ihre Rechtfertigung bloß in Vereinfachungsüberlegungen für Fälle, in denen typischerweise bloß kurzfristig die Fahrtaufwendungen ausfallen vergleiche , VwGH 16.2.2006, 2005/14/0108, mwN). Dies lässt sich ebenso auf die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtslage übertragen.
32
Im vorliegenden Fall erwachsen dem Revisionswerber an Telearbeitstagen grundsätzlich keine Fahrtkosten, außer die Anwesenheit des Mitarbeiters ist aus dienstlichen Gründen an der Dienststelle erforderlich oder der Mitarbeiter begibt sich aus anderen Gründen in die Dienststelle (vgl. den/die jeweilige/n „Dienstauftrag / Vereinbarung über die Teilnahme an der ‚Telearbeit im Bundesverwaltungsgericht‘“). Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Revisionswerber nicht an mindestens zehn Kalendertagen pro Monat an der Dienststelle gewesen sei, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht substantiiert bestritten.Im vorliegenden Fall erwachsen dem Revisionswerber an Telearbeitstagen grundsätzlich keine Fahrtkosten, außer die Anwesenheit des Mitarbeiters ist aus dienstlichen Gründen an der Dienststelle erforderlich oder der Mitarbeiter begibt sich aus anderen Gründen in die Dienststelle vergleiche , den/die jeweilige/n „Dienstauftrag / Vereinbarung über die Teilnahme an der ‚Telearbeit im Bundesverwaltungsgericht‘“). Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Revisionswerber nicht an mindestens zehn Kalendertagen pro Monat an der Dienststelle gewesen sei, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht substantiiert bestritten.
33
Dass allfällige Krankenstands- und Urlaubstage an vereinbarten Telearbeitstagen als Tage gelten, die der Arbeitnehmer im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt, kann, wie dargelegt, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerade nicht entnommen werden. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG wird von der Revision daher in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt.Dass allfällige Krankenstands- und Urlaubstage an vereinbarten Telearbeitstagen als Tage gelten, die der Arbeitnehmer im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt, kann, wie dargelegt, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerade nicht entnommen werden. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird von der Revision daher in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt.
34
Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit schließlich vor, der Revisionswerber habe die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar nicht beantragt, jedoch auch nicht darauf verzichtet. Er habe „ein sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet“ und es wäre insbesondere von Amts wegen zu eruieren gewesen, an wie vielen Tagen im Monat er tatsächlich Homeoffice verrichtet habe und wie viele Tage er an der Dienststelle bzw. im Krankenstand oder Urlaub gewesen sei.
35
Von einer mündlichen Verhandlung durfte das Verwaltungsgericht fallbezogen schon deshalb absehen, weil es ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - wie bereits dargelegt - nicht erforderlich gewesen wäre, weitere Feststellungen zu treffen.
36
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
37
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 19. August 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120029.L00

Im RIS seit

24.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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