TE Vwgh Beschluss 2024/8/20 Ra 2024/06/0128

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Veröffentlicht am 20.08.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der K C in S, vertreten durch die Dr. Schartner § Mag. Kofler Rechtsanwälte GmbH in 5541 Altenmarkt, Obere Marktstraße 58, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 29. Mai 2024, 405-3/1238/1/6-2024, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach dem Baupolizeigesetz 1997 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Maria Alm am Steinernen Meer; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der K C in S, vertreten durch die Dr. Schartner Paragraph Mag. Kofler Rechtsanwälte GmbH in 5541 Altenmarkt, Obere Marktstraße 58, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 29. Mai 2024, 405-3/1238/1/6-2024, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach dem Baupolizeigesetz 1997 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Maria Alm am Steinernen Meer; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 2024, mit welchem der Revisionswerberin gemäß § 16 Abs. 3 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) aufgetragen worden war, die auf einem näher genannten Grundstück ohne Baubewilligung errichteten Gebäude, nämlich ein zweigeschossiges Wohnobjekt, ein Nebengebäude mit aufgebauter Gartenhütte sowie ein zweigeschossiges landwirtschaftlich genutztes Objekt innerhalb einer Frist von acht Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen, als unbegründet ab und erklärte eine Revision für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 2024, mit welchem der Revisionswerberin gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) aufgetragen worden war, die auf einem näher genannten Grundstück ohne Baubewilligung errichteten Gebäude, nämlich ein zweigeschossiges Wohnobjekt, ein Nebengebäude mit aufgebauter Gartenhütte sowie ein zweigeschossiges landwirtschaftlich genutztes Objekt innerhalb einer Frist von acht Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen, als unbegründet ab und erklärte eine Revision für nicht zulässig.
2
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Werden die Revisionspunkte, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so sind sie auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 21.3.2024, Ra 2024/06/0009, Rn. 2, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Werden die Revisionspunkte, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so sind sie auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 21.3.2024, Ra 2024/06/0009, Rn. 2, mwN).
3
Zu „III. Revisonspunkte (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG)“ wird in der vorliegenden Revision angeführt:Zu „III. Revisonspunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG)“ wird in der vorliegenden Revision angeführt:

„Durch das angefochtene Erkenntnis erachtet sich die Revisionswerberin in ihren gesetzlichen Rechten verletzt.

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat sich herausgestellt, dass der Rechtsvorgänger der Revisionswerberin gem. § 19 Abs 3 ROG im Jahr 1985 um nachträgliche Bewilligung angesucht hat. Dieses Verfahren wurde von der Behörde noch nicht abgeschlossen und ist noch offen; aufgrund dieses Umstandes kann auch kein Beseitigungsbescheid erlassen werden. Die Gemeinde Maria Alm müsste zunächst das seinerzeitige Bewilligungsverfahren abschließen und könnte erst in weiterer Folge ein Beseitigungsbescheid ergehen. Der Umstand, dass eine lange Bearbeitungsdauer vorliegt, kann jedenfalls nicht zu Lasten der Revisionswerberin gehen. Es mutet auch seltsam an, dass man ein Bewilligungsverfahren über Jahre nicht behandelt, man aber mit einem Beseitigungsauftrag reagiert. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat sich herausgestellt, dass der Rechtsvorgänger der Revisionswerberin gem. Paragraph 19, Absatz 3, ROG im Jahr 1985 um nachträgliche Bewilligung angesucht hat. Dieses Verfahren wurde von der Behörde noch nicht abgeschlossen und ist noch offen; aufgrund dieses Umstandes kann auch kein Beseitigungsbescheid erlassen werden. Die Gemeinde Maria Alm müsste zunächst das seinerzeitige Bewilligungsverfahren abschließen und könnte erst in weiterer Folge ein Beseitigungsbescheid ergehen. Der Umstand, dass eine lange Bearbeitungsdauer vorliegt, kann jedenfalls nicht zu Lasten der Revisionswerberin gehen. Es mutet auch seltsam an, dass man ein Bewilligungsverfahren über Jahre nicht behandelt, man aber mit einem Beseitigungsauftrag reagiert.

Hinzu kommt, dass durch die jahrzehntelange Nichtbearbeitung und die seinerzeitige Duldung durch den Bürgermeister in den 80er Jahren der Rechtsvorgänger der Revisionswerberin und sohin auch die Revisionswerberin von einem bewilligten Zustand ausgehen konnte. Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich erheblich von den Entscheidungen der Höchstgerichte, wonach eine stillschweigende Duldung eine baubehördliche Bewilligung nicht ersetzen könne (dazu noch gleich).

Darüber hinaus muss ein Beseitigungsauftrag so bestimmt sein, dass dieser als Titelbescheid Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens nach dem VGG sein kann. Es dürfen keine Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll und bedarf es detaillierter Umschreibungen. Der Bescheid entspricht nicht diesen Erfordernissen und ist daher auch vor diesem Hintergrund zu beheben.

Ferner ist festzuhalten, dass auch die festgelegte Leistungsfrist der ständigen Judikatur widerspricht und sohin vor diesem Hintergrund eine Behebung des Erkenntnisses notwendig ist.“

4
Mit dem ersten Satz ihres Vorbringens zu den Revisionspunkten legt die Revisionswerberin nicht dar, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sie verletzt sei (vgl. VwGH 31.10.2023, Ra 2023/06/0187-0188, Rn. 5).Mit dem ersten Satz ihres Vorbringens zu den Revisionspunkten legt die Revisionswerberin nicht dar, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sie verletzt sei vergleiche , VwGH 31.10.2023, Ra 2023/06/0187-0188, Rn. 5).

Bei dem übrigen Vorbringen handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. nochmals VwGH 21.3.2024, Ra 2024/06/0009, Rn. 4, mwN).Bei dem übrigen Vorbringen handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche , nochmals VwGH 21.3.2024, Ra 2024/06/0009, Rn. 4, mwN).

5
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. August 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060128.L00

Im RIS seit

17.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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