Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der K C in S, vertreten durch die Dr. Schartner § Mag. Kofler Rechtsanwälte GmbH in 5541 Altenmarkt, Obere Marktstraße 58, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 29. Mai 2024, 405-3/1238/1/6-2024, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach dem Baupolizeigesetz 1997 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Maria Alm am Steinernen Meer; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der K C in S, vertreten durch die Dr. Schartner Paragraph Mag. Kofler Rechtsanwälte GmbH in 5541 Altenmarkt, Obere Marktstraße 58, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 29. Mai 2024, 405-3/1238/1/6-2024, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach dem Baupolizeigesetz 1997 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Maria Alm am Steinernen Meer; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
„Durch das angefochtene Erkenntnis erachtet sich die Revisionswerberin in ihren gesetzlichen Rechten verletzt.
Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat sich herausgestellt, dass der Rechtsvorgänger der Revisionswerberin gem. § 19 Abs 3 ROG im Jahr 1985 um nachträgliche Bewilligung angesucht hat. Dieses Verfahren wurde von der Behörde noch nicht abgeschlossen und ist noch offen; aufgrund dieses Umstandes kann auch kein Beseitigungsbescheid erlassen werden. Die Gemeinde Maria Alm müsste zunächst das seinerzeitige Bewilligungsverfahren abschließen und könnte erst in weiterer Folge ein Beseitigungsbescheid ergehen. Der Umstand, dass eine lange Bearbeitungsdauer vorliegt, kann jedenfalls nicht zu Lasten der Revisionswerberin gehen. Es mutet auch seltsam an, dass man ein Bewilligungsverfahren über Jahre nicht behandelt, man aber mit einem Beseitigungsauftrag reagiert. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat sich herausgestellt, dass der Rechtsvorgänger der Revisionswerberin gem. Paragraph 19, Absatz 3, ROG im Jahr 1985 um nachträgliche Bewilligung angesucht hat. Dieses Verfahren wurde von der Behörde noch nicht abgeschlossen und ist noch offen; aufgrund dieses Umstandes kann auch kein Beseitigungsbescheid erlassen werden. Die Gemeinde Maria Alm müsste zunächst das seinerzeitige Bewilligungsverfahren abschließen und könnte erst in weiterer Folge ein Beseitigungsbescheid ergehen. Der Umstand, dass eine lange Bearbeitungsdauer vorliegt, kann jedenfalls nicht zu Lasten der Revisionswerberin gehen. Es mutet auch seltsam an, dass man ein Bewilligungsverfahren über Jahre nicht behandelt, man aber mit einem Beseitigungsauftrag reagiert.
Hinzu kommt, dass durch die jahrzehntelange Nichtbearbeitung und die seinerzeitige Duldung durch den Bürgermeister in den 80er Jahren der Rechtsvorgänger der Revisionswerberin und sohin auch die Revisionswerberin von einem bewilligten Zustand ausgehen konnte. Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich erheblich von den Entscheidungen der Höchstgerichte, wonach eine stillschweigende Duldung eine baubehördliche Bewilligung nicht ersetzen könne (dazu noch gleich).
Darüber hinaus muss ein Beseitigungsauftrag so bestimmt sein, dass dieser als Titelbescheid Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens nach dem VGG sein kann. Es dürfen keine Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll und bedarf es detaillierter Umschreibungen. Der Bescheid entspricht nicht diesen Erfordernissen und ist daher auch vor diesem Hintergrund zu beheben.
Ferner ist festzuhalten, dass auch die festgelegte Leistungsfrist der ständigen Judikatur widerspricht und sohin vor diesem Hintergrund eine Behebung des Erkenntnisses notwendig ist.“
Bei dem übrigen Vorbringen handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. nochmals VwGH 21.3.2024, Ra 2024/06/0009, Rn. 4, mwN).Bei dem übrigen Vorbringen handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche , nochmals VwGH 21.3.2024, Ra 2024/06/0009, Rn. 4, mwN).
Wien, am 20. August 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060128.L00Im RIS seit
17.09.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024