TE Vwgh Beschluss 2024/8/20 Ra 2024/06/0120

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Veröffentlicht am 20.08.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der K S in A, vertreten durch Dr. Stefan Geiler, MMag. Dr. Stefan Dorner, MMag. Dr. Simon Schafferer und Mag. Manuel Winkler, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 17-19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4. Juni 2024, LVwG-2023/39/2020-4, betreffend Benützungsuntersagung nach der TBO 2022 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Angerberg; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 2023 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Revisionswerberin gemäß § 46 Abs. 6 lit. c Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) die weitere Benützung des Wellnessbereiches samt Schwimmbecken auf einer näher genannten Liegenschaft in A. zu einer anderen als der baurechtlich genehmigten privaten Nutzung, „nämlich zur Durchführung von Schwimmkursen untersagt“ wurde. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 2023 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Revisionswerberin gemäß Paragraph 46, Absatz 6, Litera c, Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) die weitere Benützung des Wellnessbereiches samt Schwimmbecken auf einer näher genannten Liegenschaft in A. zu einer anderen als der baurechtlich genehmigten privaten Nutzung, „nämlich zur Durchführung von Schwimmkursen untersagt“ wurde. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
2
In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird unter der Überschrift „3. Revisionspunkte und Anfechtungserklärung“ ausgeführt (Fehler im Original):
„3. 1.
Eine Revision nach Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG ist zulässig, wenn diePartei durch das Erkenntnis in seinem subjektiv-öffentlichen Rechtverletzt ist.Eine Revision nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist zulässig, wenn diePartei durch das Erkenntnis in seinem subjektiv-öffentlichen Rechtverletzt ist.

3.2.Die Revisionswerberin erachtet sich des angefochtenen Erkenntnis insubjektiv-öffentlichen Rechten auf bescheidmäßig festgestellte Nutzungder auf der Liegenschaft baulich errichteten Gebäuden undGebäudeteilen verletzt.

3.3.Das angefochtene Erkenntnis wird zur Gänze bekämpft und in seinemgesamten Umfang hin angefochten.

3.4.Die außerordentliche Revision wird wegen Rechtswidrigkeit infolgeVerletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicherRechtswidrigkeit erhoben und die Aufhebung des angefochtenenErkenntnis begehrt.“

3
Dazu wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG verwiesen, wonach durch die Revisionspunkte der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt wird, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 18.3.2024, Ra 2024/06/0032, Rn. 3, mwN).Dazu wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG verwiesen, wonach durch die Revisionspunkte der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt wird, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 18.3.2024, Ra 2024/06/0032, Rn. 3, mwN).
4
Es gibt vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles kein abstraktes Recht „auf bescheidmäßig festgestellte Nutzung der auf der Liegenschaft baulich errichteten Gebäuden und Gebäudeteilen“; dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2023/06/0204, Rn. 7, mwN). Auch mit dem Vorbringen, die Revision werde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben, werden keine Revisionspunkte geltend gemacht, sondern Aufhebungsgründe behauptet (vgl. nochmals VwGH 9.11.2023, Ra 2023/06/0204, Rn. 7, mwN).Es gibt vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles kein abstraktes Recht „auf bescheidmäßig festgestellte Nutzung der auf der Liegenschaft baulich errichteten Gebäuden und Gebäudeteilen“; dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2023/06/0204, Rn. 7, mwN). Auch mit dem Vorbringen, die Revision werde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben, werden keine Revisionspunkte geltend gemacht, sondern Aufhebungsgründe behauptet vergleiche , nochmals VwGH 9.11.2023, Ra 2023/06/0204, Rn. 7, mwN).
5
Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 20. August 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060120.L00

Im RIS seit

17.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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