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Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.
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Mit dem im Beschwerdeverfahren nach mündlicher Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis vom 15. Jänner 2024 sprach das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Revisionswerber in fünf Fällen der Verletzung seiner Dienstpflicht nach § 27 Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) schuldig und verhängte über ihn gemäß § 95 DPL 1972 in Verbindung mit § 174 Abs. 1 Z 3 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG) eine Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen. Vom Vorwurf einer weiteren Dienstpflichtverletzung sprach es den Revisionswerber frei.Mit dem im Beschwerdeverfahren nach mündlicher Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis vom 15. Jänner 2024 sprach das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Revisionswerber in fünf Fällen der Verletzung seiner Dienstpflicht nach Paragraph 27, Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) schuldig und verhängte über ihn gemäß Paragraph 95, DPL 1972 in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG) eine Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen. Vom Vorwurf einer weiteren Dienstpflichtverletzung sprach es den Revisionswerber frei.
Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. März 2024, E 685/2024-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. März 2024, E 685/2024-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.
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Die Revision ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Revisionswerber wendet sich mit seiner - in der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhobenen - Revision gegen den Schuldspruch und die Strafhöhe.Der Revisionswerber wendet sich mit seiner - in der nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG eröffneten Frist erhobenen - Revision gegen den Schuldspruch und die Strafhöhe.
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Soweit der Revisionswerber die Zulässigkeit seiner Revision zunächst in einem Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sieht, zeigt er eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die bei einer Entscheidung über die Revision zu lösen wäre, nicht auf, wäre es dafür doch erforderlich auf den konkreten Fall bezogen darzulegen, inwiefern von dieser Rechtsprechung - bei vergleichbarem Sachverhalt - abgewichen worden wäre. Hiezu reichen eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen ebenso wenig aus, wie die Zitierung von Erkenntnissen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf die behaupteten inhaltlichen Abweichungen von dieser Rechtsprechung einzugehen (siehe zum Ganzen VwGH 15.12.2021,
Ra 2021/16/0092, mwN). Eine solche Darstellung unterbleibt im Zulässigkeitsvorbringen jedoch.
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Insbesondere zeigt das Zulässigkeitsvorbringen nicht auf das angefochtene Erkenntnis bezogen konkret auf, dass dieses nicht ausreichend begründet und deshalb eine Rechtsverfolgung durch den Revisionswerber oder eine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht möglich wäre.
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Ferner wird im Zulässigkeitsvorbringen weder näher ausgeführt, weshalb die Weisungen nicht zu befolgen gewesen wären, noch warum die Tatvorwürfe im Disziplinarverfahren nicht hätten verfolgt werden dürfen.
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Wenn allgemein ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Strafbemessung als Zulässigkeitsgrund ins Treffen geführt wird, ist dazu festzuhalten, dass diese als Ermessensentscheidung nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von dessen Befugnissen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unterliegt, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem im Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Soweit weder Ermessensmissbrauch noch -überschreitung vorliegt, was hier nicht aufgezeigt wird, geht die Ausübung des Ermessens über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar (vgl. etwa VwGH 15.3.2024, Ra 2024/09/0012, mwN).Wenn allgemein ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Strafbemessung als Zulässigkeitsgrund ins Treffen geführt wird, ist dazu festzuhalten, dass diese als Ermessensentscheidung nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von dessen Befugnissen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unterliegt, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem im Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Soweit weder Ermessensmissbrauch noch -überschreitung vorliegt, was hier nicht aufgezeigt wird, geht die Ausübung des Ermessens über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar vergleiche , etwa VwGH 15.3.2024, Ra 2024/09/0012, mwN). 11
Zur besonderen Bedeutung des - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu verschaffenden - vom Gericht gewonnenen persönlichen Eindrucks für die Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person, genügt es auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. etwa VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0017, mwN). Die Beurteilung der Zukunftsprognose durch das Verwaltungsgericht selbst unterliegt als Beweiswürdigung jedoch nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen bzw. ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden (siehe auch dazu VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0017, mwN). Derartige Mängel werden im Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt.Zur besonderen Bedeutung des - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu verschaffenden - vom Gericht gewonnenen persönlichen Eindrucks für die Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person, genügt es auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen vergleiche , etwa VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0017, mwN). Die Beurteilung der Zukunftsprognose durch das Verwaltungsgericht selbst unterliegt als Beweiswürdigung jedoch nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen bzw. ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden (siehe auch dazu VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0017, mwN). Derartige Mängel werden im Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt. 12
Soweit die Zulässigkeit der Revision im Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen Geringfügigkeit nach § 200 Abs. 1 Z 4 NÖ LBG gesehen wird, kann auf die zur wortgleichen Bestimmung des § 118 Abs. 1 Z 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ergangene Judikatur verwiesen werden (siehe etwa VwGH 24.6.2009, 2007/09/0116, mit Ausführungen auch zu einem Absehen von der Strafe nach dem dem § 197 NÖ LBG entsprechenden § 115 BDG 1979).Soweit die Zulässigkeit der Revision im Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen Geringfügigkeit nach Paragraph 200, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ LBG gesehen wird, kann auf die zur wortgleichen Bestimmung des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ergangene Judikatur verwiesen werden (siehe etwa VwGH 24.6.2009, 2007/09/0116, mit Ausführungen auch zu einem Absehen von der Strafe nach dem dem Paragraph 197, NÖ LBG entsprechenden Paragraph 115, BDG 1979). 13
Auf die des Weiteren aufgeworfene Rechtsfrage, wie ein Beamter die Unrechtmäßigkeit einer Weisung feststellen lassen könne, kommt es im Disziplinarverfahren entscheidungswesentlich nicht an. Dass andererseits auch im Disziplinarverfahren die Rechtmäßigkeit einer Weisung eigenständig zu prüfen ist und dem Beamten Einwände gegen diese im Disziplinarverfahren möglich sind, kann nicht weiter zweifelhaft sein.
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Schließlich wurde dem Revisionswerber mit dem letzten Spruchpunkt das weisungswidrig gegebene Fernsehinterview vorgeworfen, nicht aber die Zulassung des Kamerateams zur Amtshandlung an sich oder die Erteilung von Informationen an Medienvertreter außerhalb eines Interviews. Die dazu formulierten Rechtsfragen, zu welchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen soll, zeigen daher schon deshalb keine relevanten grundsätzlichen Rechtsfragen auf.
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Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. August 2024