TE Vwgh Beschluss 2024/8/21 Ra 2024/09/0030

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Veröffentlicht am 21.08.2024
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §118 Abs1 Z4
BDG 1979 §44
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art20 Abs1
DPL NÖ 1972 §27
DPL NÖ 1972 §95
LBedG NÖ 2006 §174 Abs1 Z3
LBedG NÖ 2006 §200 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision des Mag. A B in C, vertreten durch Dr. Roman Schiessler, Rechtsanwalt in 8077 Gössendorf, Hauptstraße 82, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. Jänner 2024, LVwG-AV-2023/01-2023, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach § 174 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision des Mag. A B in C, vertreten durch Dr. Roman Schiessler, Rechtsanwalt in 8077 Gössendorf, Hauptstraße 82, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. Jänner 2024, LVwG-AV-2023/01-2023, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach Paragraph 174, NÖ Landes-Bedienstetengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.
2
Mit dem im Beschwerdeverfahren nach mündlicher Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis vom 15. Jänner 2024 sprach das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Revisionswerber in fünf Fällen der Verletzung seiner Dienstpflicht nach § 27 Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) schuldig und verhängte über ihn gemäß § 95 DPL 1972 in Verbindung mit § 174 Abs. 1 Z 3 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG) eine Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen. Vom Vorwurf einer weiteren Dienstpflichtverletzung sprach es den Revisionswerber frei.Mit dem im Beschwerdeverfahren nach mündlicher Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis vom 15. Jänner 2024 sprach das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Revisionswerber in fünf Fällen der Verletzung seiner Dienstpflicht nach Paragraph 27, Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) schuldig und verhängte über ihn gemäß Paragraph 95, DPL 1972 in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG) eine Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen. Vom Vorwurf einer weiteren Dienstpflichtverletzung sprach es den Revisionswerber frei.

Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

3
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. März 2024, E 685/2024-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. März 2024, E 685/2024-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.
4
Die Revision ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Der Revisionswerber wendet sich mit seiner - in der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhobenen - Revision gegen den Schuldspruch und die Strafhöhe.Der Revisionswerber wendet sich mit seiner - in der nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG eröffneten Frist erhobenen - Revision gegen den Schuldspruch und die Strafhöhe.
7
Soweit der Revisionswerber die Zulässigkeit seiner Revision zunächst in einem Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sieht, zeigt er eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die bei einer Entscheidung über die Revision zu lösen wäre, nicht auf, wäre es dafür doch erforderlich auf den konkreten Fall bezogen darzulegen, inwiefern von dieser Rechtsprechung - bei vergleichbarem Sachverhalt - abgewichen worden wäre. Hiezu reichen eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen ebenso wenig aus, wie die Zitierung von Erkenntnissen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf die behaupteten inhaltlichen Abweichungen von dieser Rechtsprechung einzugehen (siehe zum Ganzen VwGH 15.12.2021, Ra 2021/16/0092, mwN). Eine solche Darstellung unterbleibt im Zulässigkeitsvorbringen jedoch.
8
Insbesondere zeigt das Zulässigkeitsvorbringen nicht auf das angefochtene Erkenntnis bezogen konkret auf, dass dieses nicht ausreichend begründet und deshalb eine Rechtsverfolgung durch den Revisionswerber oder eine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht möglich wäre.
9
Ferner wird im Zulässigkeitsvorbringen weder näher ausgeführt, weshalb die Weisungen nicht zu befolgen gewesen wären, noch warum die Tatvorwürfe im Disziplinarverfahren nicht hätten verfolgt werden dürfen.
10
Wenn allgemein ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Strafbemessung als Zulässigkeitsgrund ins Treffen geführt wird, ist dazu festzuhalten, dass diese als Ermessensentscheidung nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von dessen Befugnissen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unterliegt, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem im Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Soweit weder Ermessensmissbrauch noch -überschreitung vorliegt, was hier nicht aufgezeigt wird, geht die Ausübung des Ermessens über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar (vgl. etwa VwGH 15.3.2024, Ra 2024/09/0012, mwN).Wenn allgemein ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Strafbemessung als Zulässigkeitsgrund ins Treffen geführt wird, ist dazu festzuhalten, dass diese als Ermessensentscheidung nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von dessen Befugnissen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unterliegt, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem im Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Soweit weder Ermessensmissbrauch noch -überschreitung vorliegt, was hier nicht aufgezeigt wird, geht die Ausübung des Ermessens über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar vergleiche , etwa VwGH 15.3.2024, Ra 2024/09/0012, mwN).
11
Zur besonderen Bedeutung des - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu verschaffenden - vom Gericht gewonnenen persönlichen Eindrucks für die Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person, genügt es auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. etwa VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0017, mwN). Die Beurteilung der Zukunftsprognose durch das Verwaltungsgericht selbst unterliegt als Beweiswürdigung jedoch nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen bzw. ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden (siehe auch dazu VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0017, mwN). Derartige Mängel werden im Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt.Zur besonderen Bedeutung des - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu verschaffenden - vom Gericht gewonnenen persönlichen Eindrucks für die Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person, genügt es auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen vergleiche , etwa VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0017, mwN). Die Beurteilung der Zukunftsprognose durch das Verwaltungsgericht selbst unterliegt als Beweiswürdigung jedoch nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen bzw. ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden (siehe auch dazu VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0017, mwN). Derartige Mängel werden im Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt.
12
Soweit die Zulässigkeit der Revision im Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen Geringfügigkeit nach § 200 Abs. 1 Z 4 NÖ LBG gesehen wird, kann auf die zur wortgleichen Bestimmung des § 118 Abs. 1 Z 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ergangene Judikatur verwiesen werden (siehe etwa VwGH 24.6.2009, 2007/09/0116, mit Ausführungen auch zu einem Absehen von der Strafe nach dem dem § 197 NÖ LBG entsprechenden § 115 BDG 1979).Soweit die Zulässigkeit der Revision im Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen Geringfügigkeit nach Paragraph 200, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ LBG gesehen wird, kann auf die zur wortgleichen Bestimmung des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ergangene Judikatur verwiesen werden (siehe etwa VwGH 24.6.2009, 2007/09/0116, mit Ausführungen auch zu einem Absehen von der Strafe nach dem dem Paragraph 197, NÖ LBG entsprechenden Paragraph 115, BDG 1979).
13
Auf die des Weiteren aufgeworfene Rechtsfrage, wie ein Beamter die Unrechtmäßigkeit einer Weisung feststellen lassen könne, kommt es im Disziplinarverfahren entscheidungswesentlich nicht an. Dass andererseits auch im Disziplinarverfahren die Rechtmäßigkeit einer Weisung eigenständig zu prüfen ist und dem Beamten Einwände gegen diese im Disziplinarverfahren möglich sind, kann nicht weiter zweifelhaft sein.
14
Schließlich wurde dem Revisionswerber mit dem letzten Spruchpunkt das weisungswidrig gegebene Fernsehinterview vorgeworfen, nicht aber die Zulassung des Kamerateams zur Amtshandlung an sich oder die Erteilung von Informationen an Medienvertreter außerhalb eines Interviews. Die dazu formulierten Rechtsfragen, zu welchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen soll, zeigen daher schon deshalb keine relevanten grundsätzlichen Rechtsfragen auf.
15
Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 21. August 2024

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5 Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090030.L00

Im RIS seit

10.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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