TE Vwgh Beschluss 2024/8/22 Ra 2024/19/0358

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Veröffentlicht am 22.08.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §18 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 18 heute
  2. AsylG 2005 § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des A A, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Mag. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2024, L507 2276830-1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 15. September 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, als erfolgreicher Sportler von verschiedenen Milizen bedroht und auch schon angegriffen worden zu sein. Zudem habe er Probleme mit seinem Familiennamen, weil dieser in Verbindung zum ehemaligen Machthaber stehe.
2
Mit Bescheid vom 5. Juli 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 5. Juli 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Begründend hielt das BVwG im Wesentlichen fest, dass der Revisionswerber unglaubwürdig, sein Vorbringen nicht glaubhaft und ein Gefährdungspotential auf Grund seines Familiennamens nicht zu erkennen sei.

4
Daraufhin erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6
Die vorliegende Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG habe gegen die gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 vorgegebene amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen. So hätte das BVwG etwa angesichts der vorgebrachten Verletzung und der daraus resultierenden Narbe ein gerichtsmedizinisches Gutachten einholen müssen. Das BVwG hätte außerdem hinsichtlich der sportlichen Aktivitäten des Revisionswerbers und der dafür vorgelegten Bestätigungen Anfragen an das irakische Olympische Komitee oder die „Martial Arts Association-International“ richten müssen. Schließlich hätte es auf Grund des Schreibens des Schwagers des Revisionswerbers zumindest ernsthaft versuchen müssen, den Schwager als Zeugen einzuvernehmen, um sich von diesem einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.Die vorliegende Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG habe gegen die gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 vorgegebene amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen. So hätte das BVwG etwa angesichts der vorgebrachten Verletzung und der daraus resultierenden Narbe ein gerichtsmedizinisches Gutachten einholen müssen. Das BVwG hätte außerdem hinsichtlich der sportlichen Aktivitäten des Revisionswerbers und der dafür vorgelegten Bestätigungen Anfragen an das irakische Olympische Komitee oder die „Martial Arts Association-International“ richten müssen. Schließlich hätte es auf Grund des Schreibens des Schwagers des Revisionswerbers zumindest ernsthaft versuchen müssen, den Schwager als Zeugen einzuvernehmen, um sich von diesem einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.
7
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Vorbringen des Asylwerbers zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 16.4.2024, Ra 2024/19/0155, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Vorbringen des Asylwerbers zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche , VwGH 16.4.2024, Ra 2024/19/0155, mwN).

Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 6.6.2024, Ra 2024/19/0231, mwN).Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre vergleiche , VwGH 6.6.2024, Ra 2024/19/0231, mwN).

8
Im vorliegenden Fall vermag die Revision in ihren Ausführungen betreffend das gerichtsmedizinische Gutachten nicht darzutun, weshalb das BVwG von der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen hätte ausgehen müssen bzw. inwiefern ein gerichtsmedizinisches Gutachten in der Lage gewesen wäre zu beweisen, dass die Stichverletzung von Mitgliedern einer schiitischen Miliz zugefügt worden sei. Das BVwG ging davon aus, dass dadurch keine Schlussfolgerungen auf die Umstände der Zufügung sowie auf die Täter gezogen werden könnten und somit nicht erkennbar sei, weshalb der Revisionswerber diese Narbe aufweise. Dass diese Beurteilung fehlerhaft wäre, wird von der Revision nicht aufgezeigt.
9
Hinsichtlich der sportlichen Aktivitäten und der dafür vorgelegten Bestätigungen stützte sich das BVwG auf eine extra dafür eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 3. Mai 2023 und legte nachvollziehbar dar, weshalb dem Vorbringen des Revisionswerbers die Glaubhaftigkeit versagt werde.

Auf Grund welcher Anhaltspunkte das BVwG dazu verpflichtet gewesen wäre, noch weitere Ermittlungen hinsichtlich der sportlichen Aktivitäten des Revisionswerbers einzuholen, bleibt die Revision aufzuzeigen schuldig.

10
Wenn die Revision darüber hinaus rügt, das BVwG hätte eine Anfrage an das irakische Olympische Komitee stellen müssen, dann lässt sie außer Acht, dass ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens durch Recherche im Herkunftsstaat nicht besteht. Die Beurteilung der Erforderlichkeit derartiger Erhebungen im Sinn des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 obliegt der ermittelnden Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 19.1.2023, Ra 2022/19/0216, mwN). Auch hier ist nicht ersichtlich, dass das BVwG mit seiner Beurteilung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.Wenn die Revision darüber hinaus rügt, das BVwG hätte eine Anfrage an das irakische Olympische Komitee stellen müssen, dann lässt sie außer Acht, dass ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens durch Recherche im Herkunftsstaat nicht besteht. Die Beurteilung der Erforderlichkeit derartiger Erhebungen im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 obliegt der ermittelnden Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vergleiche , VwGH 19.1.2023, Ra 2022/19/0216, mwN). Auch hier ist nicht ersichtlich, dass das BVwG mit seiner Beurteilung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
11
Zum weiteren Vorbringen des Revisionswerbers, das BVwG hätte zumindest ernsthaft versuchen müssen, seinen Schwager als Zeugen einzuvernehmen, ist darauf zu verweisen, dass das BVwG zur Ansicht gelangte, dass der Schwager über keine persönlichen Wahrnehmungen zum vorgebrachten Tathergang verfüge, und es auch das Schreiben dementsprechend beurteilt habe. Insgesamt sind somit keine Anhaltspunkte aufgezeigt worden, dass die Beurteilung des BVwG grob fehlerhaft erfolgt wäre.
12
Auch mit dem Vorbringen, das Leben des Revisionswerbers sei im Irak nicht sicher und seine Abschiebung würde - auf Grund der erlangten Bekanntheit als Kung Fu-Kämpfer sowie der daraus resultierenden Feindschaft mit schiitischen Milizen - eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK bedeuten, gelingt der Revision keine von der Rechtsprechung geforderte konkrete Darlegung der Zulässigkeitsgründe (vgl. etwa VwGH 18.12.2023, Ra 2022/19/0272, wonach in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat).Auch mit dem Vorbringen, das Leben des Revisionswerbers sei im Irak nicht sicher und seine Abschiebung würde - auf Grund der erlangten Bekanntheit als Kung Fu-Kämpfer sowie der daraus resultierenden Feindschaft mit schiitischen Milizen - eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten, gelingt der Revision keine von der Rechtsprechung geforderte konkrete Darlegung der Zulässigkeitsgründe vergleiche , etwa VwGH 18.12.2023, Ra 2022/19/0272, wonach in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat).
13
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 22. August 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024190358.L00

Im RIS seit

09.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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