1
Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger Syriens. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22. Februar 2024 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 5. Jänner 2024 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wurde unter einem die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet und seine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt.Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger Syriens. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22. Februar 2024 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 5. Jänner 2024 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) zuständig sei. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wurde unter einem die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet und seine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 10. Juni 2024, E 1613/2024-7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht habe seinen Ausspruch, wonach eine Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig sei, ausschließlich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründet. Die „Erklärung eines Verwaltungsgerichtes“ dürfe zwar kurz, aber nicht inhaltsleer sein. Weiters sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht habe seinen Ausspruch, wonach eine Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig sei, ausschließlich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet. Die „Erklärung eines Verwaltungsgerichtes“ dürfe zwar kurz, aber nicht inhaltsleer sein. Weiters sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben.
9
Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, weshalb es die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht erfüllt erachtet hat. Im Übrigen führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den nach § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe. An der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, war die revisionswerbende Partei nicht gehindert (vgl. etwa VwGH 16.1.2023, Ra 2022/14/0289, mwN).Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, weshalb es die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht erfüllt erachtet hat. Im Übrigen führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG für sich betrachtet nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe. An der gesonderten Darlegung von in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, war die revisionswerbende Partei nicht gehindert vergleiche , etwa VwGH 16.1.2023, Ra 2022/14/0289, mwN).
10
Weiters ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen eines Verfahrensmangels geltend gemacht, ist der Verfahrensmangel zu präzisieren und dessen Relevanz für den Verfahrensausgang darzutun (vgl. erneut VwGH 16.1.2023, Ra 2022/14/0289, mwN).Weiters ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen eines Verfahrensmangels geltend gemacht, ist der Verfahrensmangel zu präzisieren und dessen Relevanz für den Verfahrensausgang darzutun vergleiche , erneut VwGH 16.1.2023, Ra 2022/14/0289, mwN).
11
Die bloß allgemein gehaltenen Behauptungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision werden diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. nochmals VwGH Ra 2022/14/0289; auch etwa VwGH 3.8.2021, Ra 2021/14/0245, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung zu nahezu wortidentem Vorbringen für die Zulässigkeit der Revision).Die bloß allgemein gehaltenen Behauptungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision werden diesen Anforderungen nicht gerecht vergleiche , nochmals VwGH Ra 2022/14/0289; auch etwa VwGH 3.8.2021, Ra 2021/14/0245, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung zu nahezu wortidentem Vorbringen für die Zulässigkeit der Revision).
12
Letztlich beanstandet der Revisionswerber das Unterbleiben einer Verhandlung. Es gelingt ihm jedoch nicht darzutun, dass eine Verletzung der in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Fall von Beschwerden gegen im Zulassungsverfahren getroffene zurückweisende Entscheidungen nach der Sonderbestimmung des § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG, wonach das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, vorgelegen wäre (vgl. dazu VwGH 27.7.2022, Ra 2022/14/0195 bis 0196, mwN).Letztlich beanstandet der Revisionswerber das Unterbleiben einer Verhandlung. Es gelingt ihm jedoch nicht darzutun, dass eine Verletzung der in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Fall von Beschwerden gegen im Zulassungsverfahren getroffene zurückweisende Entscheidungen nach der Sonderbestimmung des Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG, wonach das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, vorgelegen wäre vergleiche , dazu VwGH 27.7.2022, Ra 2022/14/0195 bis 0196, mwN).
13
In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. August 2024