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Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26. Februar 2024 wurde die Revisionswerberin als Erziehungsberechtigte der mj. Kinder H.G. und S.G. dreier Übertretungen des § 24 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) für schuldig erkannt. Über die Revisionswerberin wurden eine Geldstrafe in der Höhe von € 110,- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und 12 Stunden) und zwei Geldstrafen in der Höhe von € 360,- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils elf Tagen) verhängt. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26. Februar 2024 wurde die Revisionswerberin als Erziehungsberechtigte der mj. Kinder H.G. und S.G. dreier Übertretungen des Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) für schuldig erkannt. Über die Revisionswerberin wurden eine Geldstrafe in der Höhe von € 110,- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und 12 Stunden) und zwei Geldstrafen in der Höhe von € 360,- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils elf Tagen) verhängt. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 10. Juni 2024, E 1274/2024-5, deren Behandlung ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 10. Juni 2024, E 1274/2024-5, deren Behandlung ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.
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Die vorliegende, innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG erhobene Revision erweist sich als unzulässig:Die vorliegende, innerhalb der Frist des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG erhobene Revision erweist sich als unzulässig:
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,- verhängt wurde (Z 2).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Ziffer eins,) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,- verhängt wurde (Ziffer 2,).
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Nach § 24 Abs. 4 SchPflG, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018, wird die hier in Rede stehende Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 leg. cit. mit einer Geldstrafe von € 110,- bis zu € 440,-, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen, bestraft.Nach Paragraph 24, Absatz 4, SchPflG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,, wird die hier in Rede stehende Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, leg. cit. mit einer Geldstrafe von € 110,- bis zu € 440,-, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen, bestraft. 6
Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 22.5.2024, Ra 2024/10/0054 bis 0055; 6.5.2024, Ra 2024/10/0043; 8.5.2023, Ra 2023/10/0052). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung nicht vorgesehen.Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , VwGH 22.5.2024, Ra 2024/10/0054 bis 0055; 6.5.2024, Ra 2024/10/0043; 8.5.2023, Ra 2023/10/0052). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung nicht vorgesehen. 7
Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen.Da die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, war die vorliegende Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 26. August 2024