1
Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis leitete das Bundesverwaltungsgericht - in Bestätigung des Bescheids der belangten Behörde - gegen den Revisionswerber, einen Exekutivbeamten, hinsichtlich näher konkretisierter Anschuldigungspunkte wegen des Verdachts der Verletzung seiner Dienstpflichten das Disziplinarverfahren ein. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 10. Juni 2024, E 1572/2024-6, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 10. Juni 2024, E 1572/2024-6, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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In der Folge erhob der Revisionswerber die nunmehr vorliegende außerordentliche Revision.
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Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der Revision wird zu deren Zulässigkeit vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob eine für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens notwendige ausreichende Verdachtslage vorliege, gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen und näher zitiertes Beschwerdevorbringen unberücksichtigt gelassen.
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Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen ist, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 5.6.2024, Ra 2023/09/0058, mwN).Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen ist, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 5.6.2024, Ra 2023/09/0058, mwN). 9
Die Zulässigkeit der Revision setzt bei einem behaupteten Verfahrensmangel nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (unter anderem) voraus, dass die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang - im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu gelangen - konkret dargetan wird (vgl. etwa VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165, mwN).Die Zulässigkeit der Revision setzt bei einem behaupteten Verfahrensmangel nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (unter anderem) voraus, dass die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang - im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu gelangen - konkret dargetan wird vergleiche , etwa VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165, mwN).
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Diesen Anforderungen wird die Revision mit ihrem allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen nicht gerecht. Wenn der Revisionswerber ein Übergehen von Beschwerdevorbringen zu Widersprüchlichkeiten in den Angaben der ehemaligen Lebensgefährtin des Revisionswerbers behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen auf dieses Bezug genommen hat. Unter Verweis auf die derzeit vorliegende Akten- und Beweislage, insbesondere auch das anhängige Strafverfahren, kam es jedoch zur Beurteilung, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens nicht vorhanden seien und eine für die Fassung eines Einleitungsbeschlusses ausreichende Verdachtslage vorliege. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung (siehe dazu etwa VwGH 21.3.2018, Ra 2018/09/0017) und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979, für welche - wie bereits ausgeführt - noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, vermag die Revision eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufzuzeigen.Diesen Anforderungen wird die Revision mit ihrem allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen nicht gerecht. Wenn der Revisionswerber ein Übergehen von Beschwerdevorbringen zu Widersprüchlichkeiten in den Angaben der ehemaligen Lebensgefährtin des Revisionswerbers behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen auf dieses Bezug genommen hat. Unter Verweis auf die derzeit vorliegende Akten- und Beweislage, insbesondere auch das anhängige Strafverfahren, kam es jedoch zur Beurteilung, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens nicht vorhanden seien und eine für die Fassung eines Einleitungsbeschlusses ausreichende Verdachtslage vorliege. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung (siehe dazu etwa VwGH 21.3.2018, Ra 2018/09/0017) und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG 1979, für welche - wie bereits ausgeführt - noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, vermag die Revision eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufzuzeigen. 11
Soweit der Revisionswerber die Zulässigkeit seiner Revision in einem Verstoß gegen das in § 2 VStG verankerte Territorialitätsprinzip erblickt, weil sich das Disziplinarverfahren auch auf eine Tat erstrecke, welche in Kroatien begangen worden sei, ist dem zu erwidern, dass die genannte Bestimmung für den verwaltungsstrafrechtlichen Bereich Anwendung findet. Das BDG 1979 enthält hingegen keine derartige Bestimmung, vielmehr wird lediglich auf die Funktion einer Person als „Beamter“ abgestellt (§ 91 BDG 1979). Wo das disziplinär strafbare Verhalten gesetzt wurde, ist somit irrelevant (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 22f).Soweit der Revisionswerber die Zulässigkeit seiner Revision in einem Verstoß gegen das in Paragraph 2, VStG verankerte Territorialitätsprinzip erblickt, weil sich das Disziplinarverfahren auch auf eine Tat erstrecke, welche in Kroatien begangen worden sei, ist dem zu erwidern, dass die genannte Bestimmung für den verwaltungsstrafrechtlichen Bereich Anwendung findet. Das BDG 1979 enthält hingegen keine derartige Bestimmung, vielmehr wird lediglich auf die Funktion einer Person als „Beamter“ abgestellt (Paragraph 91, BDG 1979). Wo das disziplinär strafbare Verhalten gesetzt wurde, ist somit irrelevant vergleiche , Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 22f). 12
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. August 2024