TE Vwgh Erkenntnis 2024/8/27 Ra 2023/15/0064

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Veröffentlicht am 27.08.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212
BAO §212a Abs5
BAO §216
BAO §279
BAO §280
BAO §282
BAO §92
VwRallg
  1. BAO § 212 heute
  2. BAO § 212 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. BAO § 212 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 212 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  5. BAO § 212 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 212 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 212 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212 gültig von 01.01.2002 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 212 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. BAO § 212 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  12. BAO § 212 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  13. BAO § 212 gültig von 01.01.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 280 heute
  2. BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 280 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 280 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 280 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 280 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 280 gültig von 09.05.1969 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. BAO § 282 heute
  2. BAO § 282 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 282 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. BAO § 282 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 282 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 282 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  7. BAO § 282 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  8. BAO § 282 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 282 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Graz-Stadt in 8010 Graz, Conrad von Hötzendorfstraße 14-18, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 4. Mai 2023, Zl. RV/2100240/2023, betreffend Ablauf einer Aussetzung der Einhebung von Stundungszinsen (mitbeteiligte Partei: H G in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 9. August 2016 setzte das Finanzamt gegenüber der mitbeteiligten Partei Stundungszinsen fest.
2
Die mitbeteiligte Partei brachte gegen den Bescheid vom 9. August 2016 Beschwerde ein und beantragte die Aussetzung der Einhebung der Stundungszinsen.
3
Vom Finanzamt wurde die Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom 18. Oktober 2017 bewilligt.
4
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hob mit Erkenntnis vom 20. Februar 2018 den Stundungszinsenbescheid auf.
5
Mit Bescheid vom 1. Februar 2023 verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Stundungszinsen und ersuchte - trotz Aufhebung des Stundungszinsenbescheides durch das BFG - um deren Entrichtung.
6
Die mitbeteiligte Partei erhob gegen den Bescheid vom 1. Februar 2023 Beschwerde.
7
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem BFG - ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung - vor und führte im Vorlagebericht u.a. aus, mit dem angefochtenen Bescheid sei der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt worden. Nach Ablauf der Aussetzung der Einhebung seien die Stundungszinsen wieder storniert worden, weil das BFG der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Stundungszinsen stattgegeben habe.
8
Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, gab das BFG der Beschwerde gegen den Bescheid vom 1. Februar 2023 statt und führte zur Begründung aus, der Zwecke der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung sei die Beendigung des Zahlungsaufschubs für die strittige Abgabe. Die Beendigung des Zahlungsaufschubs setze voraus, dass die mit dem Abgabenbescheid ausgesprochene Leistungsverpflichtung durch die Rechtsmittelentscheidung bestätigt worden sei. Werde hingegen der Abgabenschuldtitel durch die Rechtsmittelentscheidung aufgehoben, falle die Leistungsverpflichtung für die Abgabe weg. Die Einhebung der Abgabe sei damit hinfällig und ein Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Abgabe nicht zu verfügen.
9
Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete außerordentliche Revision des Finanzamts macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung eines durch das Finanzamt gesetzten Rechtsaktes bedarf.
10
Die mitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12
Die Revision ist zulässig und begründet.
13
§ 212a Abs. 5 BAO lautet auszugsweise:Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO lautet auszugsweise:

„(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden„(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (Paragraph 294,). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Absatz eins,) ergehenden

a)
Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oderBeschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder
b)
Erkenntnisses (§ 279) oderErkenntnisses (Paragraph 279,) oder
c)
anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen.“

14
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut bedarf der Ablauf der Aussetzung eines konstitutiven Aktes. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich des Ergehens einer der im § 212a Abs. 5 BAO angeführten Beschwerdeerledigungen zwingend zu verfügen; die Verfügung hat mittels Bescheid durch die Abgabenbehörde zu erfolgen (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO; § 212a BAO Anm. 51; Ritz/Koran, BAO7, § 212a Tz 28; Stoll, BAO-Kommentar, 2280, jeweils mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut bedarf der Ablauf der Aussetzung eines konstitutiven Aktes. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich des Ergehens einer der im Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO angeführten Beschwerdeerledigungen zwingend zu verfügen; die Verfügung hat mittels Bescheid durch die Abgabenbehörde zu erfolgen vergleiche , Ellinger/Sutter/Urtz, BAO; Paragraph 212 a, BAO Anmerkung 51, ; Ritz/Koran, BAO7, Paragraph 212 a, Tz 28; Stoll, BAO-Kommentar, 2280, jeweils mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).
15
Die mitbeteiligte Partei hat gegen einen Stundungszinsenbescheid vom 9. August 2016 Beschwerde erhoben und die Aussetzung der Einhebung der Stundungszinsen beantragt. Mit Erkenntnis vom 20. Februar 2018 hob das BFG den Stundungszinsenbescheid auf. Das Erkenntnis vom 20. Februar 2018 stellt gemäß § 212a Abs. 5 lit. b BAO den Anlass dafür dar, den Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen. Die Verfügung selbst hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwingend mittels Bescheid durch das Finanzamt zu erfolgen (vgl. z.B. VwGH 24.10.2016, Ro 2014/17/0064; 22.1.2001, 2000/17/0266; 11.9.1997, 96/15/0173, mwN). Andererseits obliegt auch die Verbuchung von aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes sich ergebenden Gutschrift (an Stundungszinsen) der Abgabenbehörde (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 280 Tz 17). Ein allfälliger Streit über die Richtigkeit der Gebarung ist im Verfahren nach § 216 BAO auszutragen.Die mitbeteiligte Partei hat gegen einen Stundungszinsenbescheid vom 9. August 2016 Beschwerde erhoben und die Aussetzung der Einhebung der Stundungszinsen beantragt. Mit Erkenntnis vom 20. Februar 2018 hob das BFG den Stundungszinsenbescheid auf. Das Erkenntnis vom 20. Februar 2018 stellt gemäß Paragraph 212 a, Absatz 5, Litera b, BAO den Anlass dafür dar, den Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen. Die Verfügung selbst hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwingend mittels Bescheid durch das Finanzamt zu erfolgen vergleiche , z.B. VwGH 24.10.2016, Ro 2014/17/0064; 22.1.2001, 2000/17/0266; 11.9.1997, 96/15/0173, mwN). Andererseits obliegt auch die Verbuchung von aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes sich ergebenden Gutschrift (an Stundungszinsen) der Abgabenbehörde vergleiche , Ritz/Koran, BAO7, Paragraph 280, Tz 17). Ein allfälliger Streit über die Richtigkeit der Gebarung ist im Verfahren nach Paragraph 216, BAO auszutragen.
16
Dass ein Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Abgabe nicht zu verfügen ist, wenn deren Einhebung durch das die Beschwerde erledigende Erkenntnis hinfällig wird, trifft nach dem Gesagten nicht zu. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Dass ein Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Abgabe nicht zu verfügen ist, wenn deren Einhebung durch das die Beschwerde erledigende Erkenntnis hinfällig wird, trifft nach dem Gesagten nicht zu. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es - in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Wien, am 27. August 2024

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150064.L00

Im RIS seit

24.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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