TE Vwgh Beschluss 2024/8/27 Ra 2022/15/0070

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Veröffentlicht am 27.08.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des L W in R, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/II/1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 6. Juli 2022, Zl. RV/5101233/2019, betreffend Feststellungsbescheid Zurechnungsfortschreibung und Einheitswertbescheid, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Am 28. September 2018 erging ein Feststellungsbescheid (Zurechnungsfortschreibung) gemäß § 21 Abs. 4 BewG 1955 zum Stichtag 1. Jänner 2012, mit dem die revisionsgegenständlichen Liegenschaften dem Revisionswerber zur Gänze zugerechnet wurden. Als Begründung wurde angeführt, dass die Feststellung infolge Erwerbes von Todes wegen erforderlich gewesen sei.Am 28. September 2018 erging ein Feststellungsbescheid (Zurechnungsfortschreibung) gemäß Paragraph 21, Absatz 4, BewG 1955 zum Stichtag 1. Jänner 2012, mit dem die revisionsgegenständlichen Liegenschaften dem Revisionswerber zur Gänze zugerechnet wurden. Als Begründung wurde angeführt, dass die Feststellung infolge Erwerbes von Todes wegen erforderlich gewesen sei.
2
Am 12. Oktober 2018 erging ein an den Revisionswerber gerichteter Einheitswertbescheid zum Stichtag 1. Jänner 2014 (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2015). Die Feststellung erfolgte laut Bescheidbegründung aufgrund der Erklärung und der Aktenlage.
3
Der Revisionswerber erhob gegen die Bescheide Beschwerden. Die Beschwerden wurden damit begründet, dass der Revisionswerber mangels bücherlicher Eigentümerstellung aufgrund eines faktischen Betriebsstillstandes und der separationsbedingt fehlenden Möglichkeit und Legitimation zur Führung eines Landwirtschaftsbetriebes der falsche Bescheidadressat sei.
4
Nach abweisender Beschwerdevorentscheidung stellte der Revisionswerber einen Vorlageantrag.
5
Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerden als unbegründet ab. Es stellte fest, dass die Mutter des Revisionswerbers über näher bezeichnete land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften verfügt habe. Sie sei im Jahr 2011 verstorben. Die genannten Liegenschaften seien sowohl zum 1. Jänner 2012, als auch zum 1. Jänner 2014 land- und forstwirtschaftlich bewirtschaftet worden. Mit Beschluss im Jahr 2012 habe das Bezirksgericht als zuständiges Verlassenschaftsgericht betreffend den Nachlass und somit auch betreffend die genannten Liegenschaften eine Nachlassseparation wegen einer Forderung eines Verlassenschaftsgläubigers nach § 812 ABGB samt entsprechender Anmerkung im Grundbuch angeordnet. Der Revisionswerber als erbantrittserklärter Erbe sei vermögenslos. Eine Gefährdung der Rechte des Gläubigers sei damit nicht ausgeschlossen.Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerden als unbegründet ab. Es stellte fest, dass die Mutter des Revisionswerbers über näher bezeichnete land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften verfügt habe. Sie sei im Jahr 2011 verstorben. Die genannten Liegenschaften seien sowohl zum 1. Jänner 2012, als auch zum 1. Jänner 2014 land- und forstwirtschaftlich bewirtschaftet worden. Mit Beschluss im Jahr 2012 habe das Bezirksgericht als zuständiges Verlassenschaftsgericht betreffend den Nachlass und somit auch betreffend die genannten Liegenschaften eine Nachlassseparation wegen einer Forderung eines Verlassenschaftsgläubigers nach Paragraph 812, ABGB samt entsprechender Anmerkung im Grundbuch angeordnet. Der Revisionswerber als erbantrittserklärter Erbe sei vermögenslos. Eine Gefährdung der Rechte des Gläubigers sei damit nicht ausgeschlossen.
6
Der Revisionswerber sei mit Beschluss im Jahr 2014 als Alleinerbe eingeantwortet worden; die Einantwortung sei rechtskräftig und sei unter unveränderter Aufrechterhaltung der Nachlassseparation erfolgt. Die Separationskuratorin sei bis zu einer beschlussmäßigen Aufhebung der Nachlassabsonderung über die Nachlassaktiven allein verfügungsberechtigt. Eine grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des Revisionswerbers an diesen land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften im Ausmaß von insgesamt rund 60 Hektar sei bislang mangels entsprechenden Antrages des Revisionswerbers unterblieben. Die Parteien würden unstrittig davon ausgehen, dass der Revisionswerber außerbücherlicher Eigentümer, wenn auch nicht grundbücherlich einverleibter Eigentümer der Liegenschaften sei.
7
Strittig sei, ob ein „Bewertungsgegenstand“ vorliege, der dem Revisionswerber zuzurechnen sei. Nach Ansicht des Revisionswerbers sei dies nicht der Fall, da aufgrund einer Viehbeschlagnahme seit dem Jahr 1997 ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht mehr vorliege und nicht mehr bewirtschaftet würde. Diesem Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass diese Flächen nicht „untergegangen“ seien, sie würden in natura nach wie vor und zwar wie bisher als wirtschaftliche Einheit existieren. Aus Luftbildaufnahmen des NÖ-Atlas zu verschiedenen Zeitpunkten (auch im Zeitraum, in dem die revisionsgegenständlichen Stichtage liegen würden) gehe jeweils hervor, dass die Liegenschaften weiterhin und bis dato land- und forstwirtschaftlichen Bewuchs aufwiesen und auch entsprechend bewirtschaftet worden seien. Betreffend die Forstflächen komme hinzu, dass ein „aussetzender“ forstwirtschaftlicher Betrieb bereits vorliege und auch im Rahmen des Einkommensteuerrechts selbst dann noch eine Einkunftsquelle darstelle, wenn über Jahre hinweg keine Bewirtschaftung erfolgt sei. Lägen mehrere wirtschaftliche Einheiten mit Waldflächen bis je 100 Hektar mit Eigentümeridentität (unter Berücksichtigung von § 24 BewG) innerhalb eines Finanzamt-Bereiches sowie angrenzender Finanzamts-Bereiche vor, seien diese zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzuführen. Dies sei im Revisionsfall gegeben, da die Flächen gemeinsam bewirtschaftet worden seien und sich in räumlicher Nähe befunden hätten.Strittig sei, ob ein „Bewertungsgegenstand“ vorliege, der dem Revisionswerber zuzurechnen sei. Nach Ansicht des Revisionswerbers sei dies nicht der Fall, da aufgrund einer Viehbeschlagnahme seit dem Jahr 1997 ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht mehr vorliege und nicht mehr bewirtschaftet würde. Diesem Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass diese Flächen nicht „untergegangen“ seien, sie würden in natura nach wie vor und zwar wie bisher als wirtschaftliche Einheit existieren. Aus Luftbildaufnahmen des NÖ-Atlas zu verschiedenen Zeitpunkten (auch im Zeitraum, in dem die revisionsgegenständlichen Stichtage liegen würden) gehe jeweils hervor, dass die Liegenschaften weiterhin und bis dato land- und forstwirtschaftlichen Bewuchs aufwiesen und auch entsprechend bewirtschaftet worden seien. Betreffend die Forstflächen komme hinzu, dass ein „aussetzender“ forstwirtschaftlicher Betrieb bereits vorliege und auch im Rahmen des Einkommensteuerrechts selbst dann noch eine Einkunftsquelle darstelle, wenn über Jahre hinweg keine Bewirtschaftung erfolgt sei. Lägen mehrere wirtschaftliche Einheiten mit Waldflächen bis je 100 Hektar mit Eigentümeridentität (unter Berücksichtigung von Paragraph 24, BewG) innerhalb eines Finanzamt-Bereiches sowie angrenzender Finanzamts-Bereiche vor, seien diese zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzuführen. Dies sei im Revisionsfall gegeben, da die Flächen gemeinsam bewirtschaftet worden seien und sich in räumlicher Nähe befunden hätten.
8
Mit dem Zurechnungsfortschreibungsbescheid sei richtigerweise die Zurechnung an den Revisionswerber zum korrekten Stichtag 1. Jänner 2012 vorgenommen worden. Hinsichtlich des Einheitswertbescheides habe der Revisionswerber betreffend die Höhe des festgestellten Einheitswertes trotz entsprechenden konkreten Vorhalts im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Angaben dazu gemacht, welcher Wert seiner Meinung nach korrekt wäre und auch kein Vorbringen erstattet, das Anlass für eine Änderung der Berechnung hätte geben können. Er habe lediglich vorgebracht, dass die Liegenschaften nicht mehr genutzt würden bzw. von ihm nicht benützt werden könnten. Dies widerspreche einerseits den festgestellten Nutzungen im revisionsgegenständlichen Zeitraum, andererseits verhelfe das Vorbringen dem Revisionswerber nicht zum Erfolg, da es nicht auf die individuell getätigte Nutzung, sondern auf die mögliche Nutzung (mögliche Ertragskraft der Liegenschaft unabhängig von lediglich subjektiven Elementen) ankomme.
9
Gegen diese Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die als Revisionspunkte (abgesehen von der Grundsteuer) anführt:
10
1. Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Nichtinanspruchnahme für die steuerrechtliche Haftung für den Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2012, Zurechnungsfortschreibung nach § 21 Abs. 4 BewG 1955 sowie auf Nichtinanspruchnahme für die steuerrechtliche Haftung für den Einheitswertbescheid vom 1. Jänner 2014 verletzt.1. Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Nichtinanspruchnahme für die steuerrechtliche Haftung für den Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2012, Zurechnungsfortschreibung nach Paragraph 21, Absatz 4, BewG 1955 sowie auf Nichtinanspruchnahme für die steuerrechtliche Haftung für den Einheitswertbescheid vom 1. Jänner 2014 verletzt.

2. Unabhängig davon erachtet sich der Revisionswerber in seinem subjektiven Recht auf Nichtinanspruchnahme der steuerrechtlichen Haftung aus dem Titel des § 2 Abs. 1 und 2 BewG 1955 in der derzeit gültigen Fassung, und zwar aus dem Titel der wirtschaftlichen Einheit verletzt.2. Unabhängig davon erachtet sich der Revisionswerber in seinem subjektiven Recht auf Nichtinanspruchnahme der steuerrechtlichen Haftung aus dem Titel des Paragraph 2, Absatz eins und 2 BewG 1955 in der derzeit gültigen Fassung, und zwar aus dem Titel der wirtschaftlichen Einheit verletzt.

3. Weiters erachtet sich der Revisionswerber in seinem subjektiven Recht auf Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme gemäß §§ 303-307 BAO verletzt. Das Bundesfinanzgericht nahm hier eine Umwertung seines Antrags im Sinne der vorzitierten Gesetzesstellen vor und leitete diese als ao Revision an den Verwaltungsgerichthof weiter. Eine derartige Umwertung ist absolut unzulässig. Es handelt sich nunmehr um eine verfahrensrechtliche ao Rechtsfrage, zu der jedwede Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fehlt.3. Weiters erachtet sich der Revisionswerber in seinem subjektiven Recht auf Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme gemäß Paragraphen 303 -, 307, BAO verletzt. Das Bundesfinanzgericht nahm hier eine Umwertung seines Antrags im Sinne der vorzitierten Gesetzesstellen vor und leitete diese als ao Revision an den Verwaltungsgerichthof weiter. Eine derartige Umwertung ist absolut unzulässig. Es handelt sich nunmehr um eine verfahrensrechtliche ao Rechtsfrage, zu der jedwede Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fehlt.

[4. betrifft Grundsteuer, die nicht revisionsgegenständlich zu Ra 2022/15/0070 ist]

5. Unabhängig davon erachtet sich der Revisionswerber in seinem subjektiven Recht auf steuerrechtliche Nichtinanspruchnahme aus dem Titel eines separierten Nachlasses nach seiner verewigten Mutter verletzt. Es war absolut unzulässig, einen separierten Nachlass einzuantworten. Dies wurde vom Bezirksgericht im Jahr 2014 rechtswidrigerweise durchgeführt. Es fehlt dazu eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Dieser Beschluss wurde vom Bezirksgericht schuldhaft verursacht. Der Revisionswerber verweigerte die Unterschrift in der letzten, vom Gerichtskommissär anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung. Er begründete dies mit Ungereimtheiten der Vermögenerfassung sowie aufgrund der fehlenden Inventarisierung. Die steuerrechtliche Haftung betrifft unter Hinweis darauf ausschließlich die Republik Österreich, die diesen Beschluss durch das Bezirksgericht erwirkt hat.

6. Weiters erachtet sich der Revisionswerber in seinem subjektiven Recht auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verletzt, zumal diese in seinen bisherigen Eingaben an das Finanzamt sowie an das Bundesfinanzgericht ausdrücklich beantragt worden ist. Es wurde darüber noch nicht entschieden.

7. Abschließend erachtet sich der Revisionswerber seinem subjektiven Recht auf Stattgabe seiner in der mündlichen Verhandlung erstatteten Beweisanträge verletzt. Die Abweisung dieser Beweisanträge erfolgte, wie noch auszuführen sein wird, zu Unrecht. Alle drei Beweisanträge greifen ineinander. Das Bundesfinanzgericht hätte allen drei Beweisanträgen stattgeben müssen.

11
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte) zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 12.5.2021, Ra 2021/16/0030, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte) zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 12.5.2021, Ra 2021/16/0030, mwN).
12
Mit dem wiedergegebenen Vorbringen macht die Revision keinen tauglichen Revisionspunkt geltend.
13
Das angefochtene Erkenntnis betrifft nicht die Haftung des Revisionswerbers, sondern die Erlassung eines Feststellungsbescheid (Zurechnungsfortschreibung gemäß § 21 Abs. 4 BewG 1955) sowie eines Einheitswertbescheides. In dem von der Revision vorgebrachten Recht, nicht für eine Haftung in Anspruch genommen zu werden, konnte der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis somit nicht verletzt werden. Ebenso wenig betrifft das angefochtene Erkenntnis einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf aufschiebende Wirkung.Das angefochtene Erkenntnis betrifft nicht die Haftung des Revisionswerbers, sondern die Erlassung eines Feststellungsbescheid (Zurechnungsfortschreibung gemäß Paragraph 21, Absatz 4, BewG 1955) sowie eines Einheitswertbescheides. In dem von der Revision vorgebrachten Recht, nicht für eine Haftung in Anspruch genommen zu werden, konnte der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis somit nicht verletzt werden. Ebenso wenig betrifft das angefochtene Erkenntnis einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf aufschiebende Wirkung.
14
Bei der Verletzung des Rechts auf Stattgabe der Beweisanträge handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt, sondern einen Revisionsgrund iSd § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG, welcher nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann. Bei der Verletzung des Rechts auf Stattgabe der Beweisanträge handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt, sondern einen Revisionsgrund iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG, welcher nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann.
15
Das Vorbringen betreffend die behauptete rechtswidrige Einantwortung durch das Bezirksgericht fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes. Ungeachtet dessen erfolgte durch die Erlassung des Zurechnungsfortschreibungsbescheides und Einheitswertbescheides keine steuerliche Inanspruchnahme des Revisionswerbers und gibt es auch kein abstraktes Recht auf „steuerrechtliche Nichtinanspruchnahme aus dem Titel eines separierten Nachlasses“.
16
Die Revision erweist sich somit als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen war.Die Revision erweist sich somit als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen war.

Wien, am 27. August 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022150070.L00

Im RIS seit

24.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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