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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
NAG 2005Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Zettl, über die Revision des Landeshauptmanns von Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. Dezember 2023, VGW-151/081/13690/2023-7, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: A T, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/15), zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass der Mitbeteiligten aufgrund ihres Verlängerungsantrags vom 29. August 2023 eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß § 64 Abs. 1 NAG mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 8. September 2024 erteilt wird.Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass der Mitbeteiligten aufgrund ihres Verlängerungsantrags vom 29. August 2023 eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß Paragraph 64, Absatz eins, NAG mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 8. September 2024 erteilt wird.
Begründung
1.1. Die Mitbeteiligte, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, verfügt seit dem Jahr 2009 über eine - im Lauf der Zeit immer wieder verlängerte - Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß § 64 Abs. 1 NAG. Vor dem hier gegenständlichen Verfahren wurde ihre Aufenthaltsbewilligung zuletzt mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 7. September 2023 verlängert.1.1. Die Mitbeteiligte, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, verfügt seit dem Jahr 2009 über eine - im Lauf der Zeit immer wieder verlängerte - Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß Paragraph 64, Absatz eins, NAG. Vor dem hier gegenständlichen Verfahren wurde ihre Aufenthaltsbewilligung zuletzt mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 7. September 2023 verlängert.
1.2. Am 29. August 2023 beantragte die Mitbeteiligte beim Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Revisionswerber) erneut die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung für Studierende.
Der Revisionswerber wies diesen Antrag mit Bescheid vom 25. September 2023 mit der wesentlichen Begründung ab, die Mitbeteiligte habe den gemäß § 64 Abs. 2 NAG erforderlichen Studienerfolg nicht nachgewiesen.Der Revisionswerber wies diesen Antrag mit Bescheid vom 25. September 2023 mit der wesentlichen Begründung ab, die Mitbeteiligte habe den gemäß Paragraph 64, Absatz 2, NAG erforderlichen Studienerfolg nicht nachgewiesen.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Mitbeteiligte Beschwerde.
2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Dezember 2023 gab das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden nur: Verwaltungsgericht) der Beschwerde der Mitbeteiligten Folge und erteilte ihr die beantragte Aufenthaltsbewilligung für Studierende mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 19. September 2024. Weiters sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Dezember 2023 gab das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden nur: Verwaltungsgericht) der Beschwerde der Mitbeteiligten Folge und erteilte ihr die beantragte Aufenthaltsbewilligung für Studierende mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 19. September 2024. Weiters sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2.2. Das Verwaltungsgericht führte begründend - soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung - aus, die Mitbeteiligte erfülle die besonderen Erteilungsvoraussetzungen. Sie sei in mehreren (näher bezeichneten) Studienrichtungen an der Universität Wien als ordentliche Studierende inskribiert. Zudem habe sie im zuletzt abgelaufenen Studienjahr 2022/23 in den Bachelorstudien „Deutsche Philologie“ (dieses Studium habe sie mittlerweile auch positiv abgeschlossen) und „Lehramt Sek (AB) Unterrichtsfach Deutsch Unterrichtsfach Russisch“ insgesamt 21 ECTS-Anrechnungspunkte bzw. acht Semesterwochenstunden erreicht und weise somit einen hinreichenden Studienerfolg auf.2.2. Das Verwaltungsgericht führte begründend - soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung - aus, die Mitbeteiligte erfülle die besonderen Erteilungsvoraussetzungen. Sie sei in mehreren (näher bezeichneten) Studienrichtungen an der Universität Wien als ordentliche Studierende inskribiert. Zudem habe sie im zuletzt abgelaufenen Studienjahr 2022/23 in den Bachelorstudien „Deutsche Philologie“ (dieses Studium habe sie mittlerweile auch positiv abgeschlossen) und „Lehramt Sek Ausschussbericht Unterrichtsfach Deutsch Unterrichtsfach Russisch“ insgesamt 21 ECTS-Anrechnungspunkte bzw. acht Semesterwochenstunden erreicht und weise somit einen hinreichenden Studienerfolg auf.
Die Mitbeteiligte erfülle auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Sie sei strafgerichtlich unbescholten, weiters schienen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf. Sie sei mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet, sei Mieterin der betreffenden Wohnung und habe daher einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft. Weiters sei sie als Sprachlehrerin erwerbstätig und verfüge somit über eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung. Aus der vorgenannten Erwerbstätigkeit beziehe sie ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.721,88 und weise zudem Ersparnisse von € 7.524,70 auf, wobei dem ein monatlicher Unterhaltsbedarf von € 1.110,26 (ASVG-Richtsatz) zuzüglich laufender monatlicher Aufwendungen von € 837,85 (Wohnungsmiete) und rund € 118,-- (sonstige Kosten), abzüglich € 327,91 (Wert der freien Station) gegenüberstehe. Im Hinblick darauf verfüge sie für die Dauer des zu erteilenden Aufenthaltstitels jedenfalls über ausreichende finanzielle Mittel, um ihren Unterhaltsbedarf zu decken. Ferner könne sie Sprachzertifikate auf C1-Niveau (erlangt vom ÖSD) und B1-Niveau (erlangt vom ÖIF) vorweisen.
Die Befristung der verlängerten Aufenthaltsbewilligung ergebe sich aus § 20 Abs. 1 NAG, da das Reisedokument der Mitbeteiligten eine Gültigkeit lediglich bis zum 19. September 2024 aufweise.Die Befristung der verlängerten Aufenthaltsbewilligung ergebe sich aus Paragraph 20, Absatz eins, NAG, da das Reisedokument der Mitbeteiligten eine Gültigkeit lediglich bis zum 19. September 2024 aufweise.
3.1. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende - außerordentliche Amtsrevision.
Der Revisionswerber bekämpft einzig den Ausspruch des Verwaltungsgerichts über die Gültigkeitsdauer der verlängerten Aufenthaltsbewilligung. Er macht dazu im Wesentlichen geltend, der Mitbeteiligten wäre gemäß § 20 Abs. 1 NAG eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von (lediglich) einem Jahr zu erteilen gewesen. Diese Gültigkeitsdauer hätte - da gegenständlich bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mehr als sechs Monate vergangen seien - gemäß § 20 Abs. 2 NAG mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels (den 7. September 2023) folgenden Tag begonnen und hätte nach Ablauf eines Jahres (zu ergänzen: also mit 8. September 2024) geendet. Das Verwaltungsgericht habe daher das Gesetz verletzt, indem es die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit einer (längeren) Gültigkeitsdauer bis zum 19. September 2024 ausgesprochen habe.Der Revisionswerber bekämpft einzig den Ausspruch des Verwaltungsgerichts über die Gültigkeitsdauer der verlängerten Aufenthaltsbewilligung. Er macht dazu im Wesentlichen geltend, der Mitbeteiligten wäre gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von (lediglich) einem Jahr zu erteilen gewesen. Diese Gültigkeitsdauer hätte - da gegenständlich bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mehr als sechs Monate vergangen seien - gemäß Paragraph 20, Absatz 2, NAG mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels (den 7. September 2023) folgenden Tag begonnen und hätte nach Ablauf eines Jahres (zu ergänzen: also mit 8. September 2024) geendet. Das Verwaltungsgericht habe daher das Gesetz verletzt, indem es die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit einer (längeren) Gültigkeitsdauer bis zum 19. September 2024 ausgesprochen habe.
3.2. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:4. Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Die Revision ist aus dem geltend gemachten Grund zulässig und auch berechtigt.
5. Vorweg ist festzuhalten, dass auf Basis der vom Verwaltungsgericht getroffenen (oben wiedergegebenen) Feststellungen - dass sich daran Entscheidendes geändert hätte, wird in der Revision nicht vorgebracht und ist auch in keiner Weise zu sehen - weiterhin von der Erfüllung der allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die von der Mitbeteiligten beantragte Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung für Studierende auszugehen ist.
Strittig - und im Folgenden näher zu erörtern - ist allein die in der Revision aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht im konkreten Fall die verlängerte Aufenthaltsbewilligung zutreffend mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 19. September 2024 ausgesprochen hat, oder ob es dabei das Gesetz verletzt hat.
6.1. Gemäß § 20 Abs. 1 NAG sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.6.1. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
6.2. Da es sich bei der Aufenthaltsbewilligung für Studierende um einen befristeten Aufenthaltstitel handelt (vgl. § 8 Abs. 1 Z 12 NAG) und im NAG diesbezüglich auch keine längere Dauer bestimmt ist, ist die Aufenthaltsbewilligung gemäß § 20 Abs. 1 NAG daher (grundsätzlich) für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen.6.2. Da es sich bei der Aufenthaltsbewilligung für Studierende um einen befristeten Aufenthaltstitel handelt vergleiche , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) und im NAG diesbezüglich auch keine längere Dauer bestimmt ist, ist die Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG daher (grundsätzlich) für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass gegenständlich auch nicht etwa die Voraussetzungen für eine kürzere Dauer gegeben sind, wurde doch von der Mitbeteiligten eine solche nicht beantragt und weist auch ihr Reisedokument eine entsprechende - die Jahresfrist des § 20 Abs. 1 NAG übersteigende (siehe näher sogleich) - Gültigkeit auf.Ergänzend ist festzuhalten, dass gegenständlich auch nicht etwa die Voraussetzungen für eine kürzere Dauer gegeben sind, wurde doch von der Mitbeteiligten eine solche nicht beantragt und weist auch ihr Reisedokument eine entsprechende - die Jahresfrist des Paragraph 20, Absatz eins, NAG übersteigende (siehe näher sogleich) - Gültigkeit auf.
7.1. Gemäß § 20 Abs. 2 NAG beginnt die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind.7.1. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, NAG beginnt die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind.
7.2. Vorliegend war - wie die Revision zutreffend ausführt - der letzte Tag des letzten Aufenthaltstitels der Mitbeteiligten der 7. September 2023 und sind bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses durch das Verwaltungsgericht nicht mehr als sechs Monate vergangen.
Im Hinblick darauf hat jedoch - nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs. 2 NAG - die zwölfmonatige Gültigkeitsdauer der vom Verwaltungsgericht verlängerten Aufenthaltsbewilligung mit dem 8. September 2023 zu laufen begonnen und endet diese folglich nach Ablauf der Jahresfrist mit dem 8. September 2024 (vgl. § 32 Abs. 2 AVG).Im Hinblick darauf hat jedoch - nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 2, NAG - die zwölfmonatige Gültigkeitsdauer der vom Verwaltungsgericht verlängerten Aufenthaltsbewilligung mit dem 8. September 2023 zu laufen begonnen und endet diese folglich nach Ablauf der Jahresfrist mit dem 8. September 2024 vergleiche , Paragraph 32, Absatz 2, AVG).
8. Nach dem Gesagten hat somit das Verwaltungsgericht - indem es die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 19. September 2024 (Ablauf der Gültigkeit ihres Reisepasses), statt richtig bis zum 8. September 2024 ausgesprochen hat - das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, sodass der Revision Folge zu geben war.
9. Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.9. Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Wie bereits festgehalten wurde (Pkt. 5), ist unstrittig weiterhin vom Anspruch der Mitbeteiligten auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung auszugehen. Die angefochtene Entscheidung ist allerdings insofern zu korrigieren, als die Gültigkeitsdauer der verlängerten Aufenthaltsbewilligung nicht bis zum 19. September 2024, sondern nur bis zum 8. September 2024 auszusprechen ist.
10. Das angefochtene Erkenntnis war daher in diesem Sinn - wie aus dem Spruch ersichtlich - gemäß § 42 Abs. 4 VwGG abzuändern.10. Das angefochtene Erkenntnis war daher in diesem Sinn - wie aus dem Spruch ersichtlich - gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG abzuändern.
Wien, am 28. August 2024
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024220020.L00Im RIS seit
10.09.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024