TE Vwgh Beschluss 2024/8/29 So 2024/16/0001

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Veröffentlicht am 29.08.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., in der Revisionssache des P B in W, gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. Juli 2024, LVwG-M-34/001-2024, LVwG-M-34/003-2024 und LVwG-M-34/004-2024, betreffend Einstellung des Beschwerdeverfahrens und Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien Verkehrsamt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Verlängerung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Beschlüssen vom 11. Juli 2024 stellte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Beschwerdeverfahren des Antragstellers betreffend eine am 26. Juni 2024 durch ein Organ der Landespolizeidirektion W (Verkehrsamt) durchgeführten Fahrprüfung gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG ein und wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Befreiung von der Eingabengebühr) gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ab. Weiters sprach das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.Mit Beschlüssen vom 11. Juli 2024 stellte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Beschwerdeverfahren des Antragstellers betreffend eine am 26. Juni 2024 durch ein Organ der Landespolizeidirektion W (Verkehrsamt) durchgeführten Fahrprüfung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG ein und wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Befreiung von der Eingabengebühr) gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ab. Weiters sprach das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2
Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2024 beantragte der Antragsteller, die Frist zur Einbringung einer Revision aufgrund eines Auslandsaufenthalts zu verlängern.
3
Die in § 26 Abs. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision ist nicht erstreckbar. Ein darauf abzielender Antrag ist unzulässig und hat auch keinen Einfluss auf den Lauf der Revisionsfrist (vgl. VwGH 31.10.2023, Ra 2023/15/0067, mwN).Die in Paragraph 26, Absatz eins, VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision ist nicht erstreckbar. Ein darauf abzielender Antrag ist unzulässig und hat auch keinen Einfluss auf den Lauf der Revisionsfrist vergleiche , VwGH 31.10.2023, Ra 2023/15/0067, mwN).
4
Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 29. August 2024

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:SO2024160001.X00

Im RIS seit

17.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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