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Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2024 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof die Gewährung der Einsicht in die Akten eines näher bezeichneten Revisionsverfahrens. Die - von ihm vertretene - Insolvenzschuldnerin habe mit einem näher bezeichneten Kaufvertrag mehrere Liegenschaften an die Revisionswerberin veräußert. Der Eigentumsübergang sei grundbücherlich noch nicht durchgeführt worden, jedoch würden Vormerkungen zum Eigentum der Revisionswerberin bestehen. Zur Einverleibung würde die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes fehlen. Die Insolvenzschuldnerin sei als Verkäuferin Partei im Sinne des § 78 Abs. 1 BAO iVm § 9 Z 4 GrEStG und als solche sei ihr Akteneinsicht zu gewähren. Auch abseits der Parteistellung kraft Gesetzes wäre der Insolvenzschuldnerin jedenfalls die Rechtsstellung als Partei insoweit zuzugestehen, als sich die Tätigkeit der Abgabenbehörde auf den genannten Kaufvertrag, aus dem sie als Verkäuferin berechtigt und verpflichtet sei, beziehen würde. Sie habe ein rechtliches Interesse an der Einsicht in den Aktenstand im genannten Revisionsverfahren, von dessen Ausgang die Durchführung des Kaufvertrages im Grundbuch abhängig sei.Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2024 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof die Gewährung der Einsicht in die Akten eines näher bezeichneten Revisionsverfahrens. Die - von ihm vertretene - Insolvenzschuldnerin habe mit einem näher bezeichneten Kaufvertrag mehrere Liegenschaften an die Revisionswerberin veräußert. Der Eigentumsübergang sei grundbücherlich noch nicht durchgeführt worden, jedoch würden Vormerkungen zum Eigentum der Revisionswerberin bestehen. Zur Einverleibung würde die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes fehlen. Die Insolvenzschuldnerin sei als Verkäuferin Partei im Sinne des Paragraph 78, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 9, Ziffer 4, GrEStG und als solche sei ihr Akteneinsicht zu gewähren. Auch abseits der Parteistellung kraft Gesetzes wäre der Insolvenzschuldnerin jedenfalls die Rechtsstellung als Partei insoweit zuzugestehen, als sich die Tätigkeit der Abgabenbehörde auf den genannten Kaufvertrag, aus dem sie als Verkäuferin berechtigt und verpflichtet sei, beziehen würde. Sie habe ein rechtliches Interesse an der Einsicht in den Aktenstand im genannten Revisionsverfahren, von dessen Ausgang die Durchführung des Kaufvertrages im Grundbuch abhängig sei.
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Gemäß § 21 Abs. 1 VwGG sind Parteien im - hier vorliegenden - Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 der Revisionswerber, die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wenn gegen dessen Erkenntnis oder Beschluss nicht von ihr selbst Revision erhoben wird, in bestimmten Fällen auch der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung, sowie die Personen, die durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses oder einer Entscheidung in der Sache selbst in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte). Gemäß § 21 Abs. 2 VwGG ist, auch wenn in der Revision Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VwGG sind Parteien im - hier vorliegenden - Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, der Revisionswerber, die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wenn gegen dessen Erkenntnis oder Beschluss nicht von ihr selbst Revision erhoben wird, in bestimmten Fällen auch der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung, sowie die Personen, die durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses oder einer Entscheidung in der Sache selbst in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte). Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, VwGG ist, auch wenn in der Revision Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.
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Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht ist daher mangels Parteistellung des Antragstellers von einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht ist daher mangels Parteistellung des Antragstellers von einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.