TE Vwgh Beschluss 2024/8/29 Ra 2024/16/0014

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Veröffentlicht am 29.08.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21
VwGG §21 Abs1 Z4
VwGG §25
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 25 heute
  2. VwGG § 25 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 25 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 25 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 25 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 25 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über den Antrag des Mag. C B, Rechtsanwalt in K, als Insolvenzverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der Igesellschaft m.b.H. & Co KG in K, vertreten durch Dr. Gernot Murko, Mag. Christian Bauer, Mag. Gerlinde Murko, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 6, betreffend Gewährung von Akteneinsicht in einem Revisionsverfahren iA der Grunderwerbsteuer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2024 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof die Gewährung der Einsicht in die Akten eines näher bezeichneten Revisionsverfahrens. Die - von ihm vertretene - Insolvenzschuldnerin habe mit einem näher bezeichneten Kaufvertrag mehrere Liegenschaften an die Revisionswerberin veräußert. Der Eigentumsübergang sei grundbücherlich noch nicht durchgeführt worden, jedoch würden Vormerkungen zum Eigentum der Revisionswerberin bestehen. Zur Einverleibung würde die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes fehlen. Die Insolvenzschuldnerin sei als Verkäuferin Partei im Sinne des § 78 Abs. 1 BAO iVm § 9 Z 4 GrEStG und als solche sei ihr Akteneinsicht zu gewähren. Auch abseits der Parteistellung kraft Gesetzes wäre der Insolvenzschuldnerin jedenfalls die Rechtsstellung als Partei insoweit zuzugestehen, als sich die Tätigkeit der Abgabenbehörde auf den genannten Kaufvertrag, aus dem sie als Verkäuferin berechtigt und verpflichtet sei, beziehen würde. Sie habe ein rechtliches Interesse an der Einsicht in den Aktenstand im genannten Revisionsverfahren, von dessen Ausgang die Durchführung des Kaufvertrages im Grundbuch abhängig sei.Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2024 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof die Gewährung der Einsicht in die Akten eines näher bezeichneten Revisionsverfahrens. Die - von ihm vertretene - Insolvenzschuldnerin habe mit einem näher bezeichneten Kaufvertrag mehrere Liegenschaften an die Revisionswerberin veräußert. Der Eigentumsübergang sei grundbücherlich noch nicht durchgeführt worden, jedoch würden Vormerkungen zum Eigentum der Revisionswerberin bestehen. Zur Einverleibung würde die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes fehlen. Die Insolvenzschuldnerin sei als Verkäuferin Partei im Sinne des Paragraph 78, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 9, Ziffer 4, GrEStG und als solche sei ihr Akteneinsicht zu gewähren. Auch abseits der Parteistellung kraft Gesetzes wäre der Insolvenzschuldnerin jedenfalls die Rechtsstellung als Partei insoweit zuzugestehen, als sich die Tätigkeit der Abgabenbehörde auf den genannten Kaufvertrag, aus dem sie als Verkäuferin berechtigt und verpflichtet sei, beziehen würde. Sie habe ein rechtliches Interesse an der Einsicht in den Aktenstand im genannten Revisionsverfahren, von dessen Ausgang die Durchführung des Kaufvertrages im Grundbuch abhängig sei.
2
Gemäß § 25 Abs. 1 VwGG können die Parteien beim Verwaltungsgerichtshof in die ihre Rechtssache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenbestandteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Das Recht auf Akteneinsicht nach § 25 VwGG steht nur den Parteien, somit jenen Personen zu, die in § 21 VwGG ausdrücklich als Parteien des Revisionsverfahrens bzw. betreffend einen Fristsetzungsantrag genannt sind (vgl. dazu VwGH 26.6.2019, So 2019/03/0001, mwN). Die Frage, wem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Parteistellung zukommt, wird somit durch das VwGG abschließend geregelt (vgl. VwGH 8.4.2016, 2013/05/0226, mwN; vgl. dazu auch VwGH 26.2.2020, Ra 2020/05/0009, zum Kreis der Mitbeteiligten im Revisionsverfahren und zur Übertragbarkeit der diesbezüglichen früheren, vor Einführung des Revisionsmodells ergangenen Judikatur). Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VwGG können die Parteien beim Verwaltungsgerichtshof in die ihre Rechtssache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenbestandteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Das Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 25, VwGG steht nur den Parteien, somit jenen Personen zu, die in Paragraph 21, VwGG ausdrücklich als Parteien des Revisionsverfahrens bzw. betreffend einen Fristsetzungsantrag genannt sind vergleiche , dazu VwGH 26.6.2019, So 2019/03/0001, mwN). Die Frage, wem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Parteistellung zukommt, wird somit durch das VwGG abschließend geregelt vergleiche , VwGH 8.4.2016, 2013/05/0226, mwN; vergleiche , dazu auch VwGH 26.2.2020, Ra 2020/05/0009, zum Kreis der Mitbeteiligten im Revisionsverfahren und zur Übertragbarkeit der diesbezüglichen früheren, vor Einführung des Revisionsmodells ergangenen Judikatur).
3
Gemäß § 21 Abs. 1 VwGG sind Parteien im - hier vorliegenden - Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 der Revisionswerber, die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wenn gegen dessen Erkenntnis oder Beschluss nicht von ihr selbst Revision erhoben wird, in bestimmten Fällen auch der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung, sowie die Personen, die durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses oder einer Entscheidung in der Sache selbst in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte). Gemäß § 21 Abs. 2 VwGG ist, auch wenn in der Revision Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VwGG sind Parteien im - hier vorliegenden - Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, der Revisionswerber, die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wenn gegen dessen Erkenntnis oder Beschluss nicht von ihr selbst Revision erhoben wird, in bestimmten Fällen auch der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung, sowie die Personen, die durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses oder einer Entscheidung in der Sache selbst in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte). Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, VwGG ist, auch wenn in der Revision Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.
4
Die Stellung als Mitbeteiligter gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG setzt somit voraus, dass die betroffene Person „durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses [...] oder einer Entscheidung in der Sache selbst“ in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. Die Stellung als Mitbeteiligter setzt zudem rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenslage der revisionswerbenden Partei voraus (vgl. VwGH 1.2.2024, Ro 2021/04/0006, mwN); dementsprechend ist ein Beitritt als mitbeteiligte Partei auf Seiten der revisionswerbenden Partei im VwGG nicht vorgesehen (vgl. VwGH 1.3.2023, Ra 2020/13/0093, mwN).Die Stellung als Mitbeteiligter gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG setzt somit voraus, dass die betroffene Person „durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses [...] oder einer Entscheidung in der Sache selbst“ in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. Die Stellung als Mitbeteiligter setzt zudem rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenslage der revisionswerbenden Partei voraus vergleiche , VwGH 1.2.2024, Ro 2021/04/0006, mwN); dementsprechend ist ein Beitritt als mitbeteiligte Partei auf Seiten der revisionswerbenden Partei im VwGG nicht vorgesehen vergleiche , VwGH 1.3.2023, Ra 2020/13/0093, mwN).
5
Im vorliegenden Revisionsverfahren, auf das sich der Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht bezieht, kommt dem Antragsteller nach dem Gesagten keine Parteistellung zu: Es ist weder ersichtlich, dass dieser durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder eine Entscheidung in der Sache selbst - zumal Sache des Verfahrens ausschließlich die Festsetzung der Grunderwerbsteuer gegenüber der Revisionswerberin war - in seinen rechtlichen Interessen berührt würde (vgl. in diesem Zusammenhang erneut VwGH 8.4.2016, 2013/05/0226, wonach allfällige mit einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung für den Antragsteller verbundene (bloß) wirtschaftliche Nachteile die Stellung eines Mitbeteiligten nicht begründen können), noch, dass die Interessen des Antragstellers im Widerspruch zu jenen der Revisionswerberin stünden. Eine entgegenstehende Interessenslage würde vorliegend im Ergebnis bedeuten, dass der Antragsteller - anders als die Revisionswerberin - eine höhere Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer annehmen würde. Derartiges wird von ihm nicht behauptet und ist auch nicht anzunehmen.Im vorliegenden Revisionsverfahren, auf das sich der Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht bezieht, kommt dem Antragsteller nach dem Gesagten keine Parteistellung zu: Es ist weder ersichtlich, dass dieser durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder eine Entscheidung in der Sache selbst - zumal Sache des Verfahrens ausschließlich die Festsetzung der Grunderwerbsteuer gegenüber der Revisionswerberin war - in seinen rechtlichen Interessen berührt würde vergleiche , in diesem Zusammenhang erneut VwGH 8.4.2016, 2013/05/0226, wonach allfällige mit einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung für den Antragsteller verbundene (bloß) wirtschaftliche Nachteile die Stellung eines Mitbeteiligten nicht begründen können), noch, dass die Interessen des Antragstellers im Widerspruch zu jenen der Revisionswerberin stünden. Eine entgegenstehende Interessenslage würde vorliegend im Ergebnis bedeuten, dass der Antragsteller - anders als die Revisionswerberin - eine höhere Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer annehmen würde. Derartiges wird von ihm nicht behauptet und ist auch nicht anzunehmen.
6
Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht ist daher mangels Parteistellung des Antragstellers von einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht ist daher mangels Parteistellung des Antragstellers von einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 29. August 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024160014.L02

Im RIS seit

24.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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