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Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz (Revisionswerberin) vom 8. Juni 2022 wurde über den Mitbeteiligten gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von € 900,-- verhängt, weil er als Dienstgeber eine namentlich bezeichnete Person beschäftigt habe, ohne sie vor ihrem Arbeitsantritt am 2. April 2020 beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz (Revisionswerberin) vom 8. Juni 2022 wurde über den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von € 900,-- verhängt, weil er als Dienstgeber eine namentlich bezeichnete Person beschäftigt habe, ohne sie vor ihrem Arbeitsantritt am 2. April 2020 beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) das Straferkenntnis aufgrund einer Beschwerde des Mitbeteiligten und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG ein. Eine ordentliche Revision erklärte es für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) das Straferkenntnis aufgrund einer Beschwerde des Mitbeteiligten und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG ein. Eine ordentliche Revision erklärte es für unzulässig.
Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, die revisionswerbende Partei habe mit der Aufforderung zur Rechtfertigung an den Mitbeteiligten vom 12. April 2021 (zugestellt am 15. April 2021) erstmals eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt. Diese sei jedoch - vor dem Hintergrund, dass sich der Vorwurf gegenüber dem Mitbeteiligten nur auf die Beschäftigung am 2. April 2020 (und nicht auf ein länger dauerndes oder an weiteren Tagen bestehendes Beschäftigungsverhältnis) bezogen habe - erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist mit 2. April 2021 und somit verspätet erfolgt.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen:
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In der Zulässigkeitsbegründung rügt die Revision ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil das LVwG die Hemmung der Verjährungsfrist gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 COVID-19-VwBG (Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz) nicht beachtet habe. Unter Berücksichtigung dieser Fristhemmung sei die Verjährungsfrist erst am 30. April 2021 abgelaufen und die am 15. April 2021 zugestellte Verfolgungshandlung somit nicht verjährt im Sinn des § 31 Abs. 1 VStG und § 111 Abs. 3 VStG.In der Zulässigkeitsbegründung rügt die Revision ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil das LVwG die Hemmung der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, COVID-19-VwBG (Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz) nicht beachtet habe. Unter Berücksichtigung dieser Fristhemmung sei die Verjährungsfrist erst am 30. April 2021 abgelaufen und die am 15. April 2021 zugestellte Verfolgungshandlung somit nicht verjährt im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, VStG und Paragraph 111, Absatz 3, VStG.
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Die Revision ist angesichts dieses Vorbringens zulässig und berechtigt.
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Die frühestens am 2. April 2020 (dem Tag, an dem die Anmeldung hätte erfolgen müssen - vgl. zum Beginn der Verfolgungsverjährungsfrist bei Unterlassung der Anmeldung vor Arbeitsantritt VwGH 25.6.2013, 2012/08/0300) ausgelöste einjährige Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG und § 111 Abs. 3 ASVG lief unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 Z 3 COVID-19-VwBG nach Ablauf der Fristhemmung am 30. April 2020 in dem bis zum 21. März 2020 (Beginn der Fristhemmung) noch nicht abgelaufenen Ausmaß - im vorliegenden Fall also im vollen Ausmaß - weiter (vgl. zu den Wirkungen des § 2 Abs. 1 Z 3 COVID-19-VwBG in Bezug auf die Verfolgungsverjährung VwGH 22.4.2021, Ra 2021/06/0030). Die Verfolgungsverjährungsfrist war daher im vorliegenden Fall frühestens am 30. April 2021 abgelaufen, sodass sich die am 15. April 2021 zugestellte Aufforderung zur Rechtfertigung als rechtzeitig erweist.Die frühestens am 2. April 2020 (dem Tag, an dem die Anmeldung hätte erfolgen müssen - vergleiche , zum Beginn der Verfolgungsverjährungsfrist bei Unterlassung der Anmeldung vor Arbeitsantritt VwGH 25.6.2013, 2012/08/0300) ausgelöste einjährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG und Paragraph 111, Absatz 3, ASVG lief unter Berücksichtigung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, COVID-19-VwBG nach Ablauf der Fristhemmung am 30. April 2020 in dem bis zum 21. März 2020 (Beginn der Fristhemmung) noch nicht abgelaufenen Ausmaß - im vorliegenden Fall also im vollen Ausmaß - weiter vergleiche , zu den Wirkungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, COVID-19-VwBG in Bezug auf die Verfolgungsverjährung VwGH 22.4.2021, Ra 2021/06/0030). Die Verfolgungsverjährungsfrist war daher im vorliegenden Fall frühestens am 30. April 2021 abgelaufen, sodass sich die am 15. April 2021 zugestellte Aufforderung zur Rechtfertigung als rechtzeitig erweist. 8
Das angefochtene Erkenntnis ist somit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Das angefochtene Erkenntnis ist somit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Wien, am 29. August 2024