1
Der Mitbeteiligte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der M Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in S.
2
Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass die M GmbH der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (der Amtsrevisionswerberin, im Folgenden auch: BMK) folgende Verbringungen von Abfällen nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: EG-VerbringungsV) notifiziert hat:Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass die M GmbH der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (der Amtsrevisionswerberin, im Folgenden auch: BMK) folgende Verbringungen von Abfällen nach Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: EG-VerbringungsV) notifiziert hat:
-
unter der Notifizierungsnummer AT xxxx19 die mehrmalige Verbringung von insgesamt 1.000 t an „Bauschutt: Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik“ von Österreich nach Deutschland im Rahmen von insgesamt 70 Verbringungen im Zeitraum 1. Juni 2021 bis 31. Mai 2022 zur Verwertung („Bauschuttrecycling“);
-
unter der Notifizierungsnummer AT xxxx20 die mehrmalige Verbringung von insgesamt 20.000 t an „Boden und Steinen“ von Österreich nach Deutschland im Rahmen von insgesamt 850 Verbringungen im Zeitraum 1. Juni 2021 bis 31. Mai 2022 zur Verwertung („Rekultivierung der Kiesgrube“).
3
Mit zwei Bescheiden nach § 69 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) je vom 10. Mai 2021 erteilte die BMK die Zustimmung zu diesen Verbringungen unter näher angeführten Nebenbestimmungen (Zustimmung der zuständigen Behörde am Versandort nach Art. 9 EG-VerbringungsV). Mit zwei Bescheiden der Regierung von Oberbayern (Deutschland) je vom 28. Mai 2021 erteilte auch diese die Zustimmung zu den Verbringungen unter näher angeführten Nebenbestimmungen (Zustimmung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort nach Art. 9 EG-VerbringungsV).Mit zwei Bescheiden nach Paragraph 69, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) je vom 10. Mai 2021 erteilte die BMK die Zustimmung zu diesen Verbringungen unter näher angeführten Nebenbestimmungen (Zustimmung der zuständigen Behörde am Versandort nach Artikel 9, EG-VerbringungsV). Mit zwei Bescheiden der Regierung von Oberbayern (Deutschland) je vom 28. Mai 2021 erteilte auch diese die Zustimmung zu den Verbringungen unter näher angeführten Nebenbestimmungen (Zustimmung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort nach Artikel 9, EG-VerbringungsV).
4
Am 22. März 2022 um 9:45 Uhr wurde bei einer Kontrolle durch Zollorgane an einem Grenzübergang ein LKW angehalten und festgestellt, dass dieser 16,36 t gemischten Bauschutt geladen hatte, welcher im Auftrag der M GmbH von Österreich nach Deutschland transportiert werden sollte. Der Transport wurde lediglich von einem Formular nach Anhang VII EG-VerbringungsV (für die Verbringung von Abfällen, die nicht dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen) begleitet, in dem der Abfall als „Ziegelbruch“ deklariert war. Nach Kontaktaufnahme mit der M GmbH wurde von dieser das Begleitformular Nr. 1/70 zur Notifizierung Nr. AT xxxx19 (Bauschutt) ausgefüllt und die Verbringung fortgesetzt.
5
Am 22. März 2022 bereits um 9:30 Uhr wurde im Zuge einer Kontrolle durch Zollorgane an einem Grenzübergang ein LKW angehalten und festgestellt, dass dieser 16 t Bodenaushub geladen hatte, welcher im Auftrag der M GmbH von Österreich nach Deutschland transportiert werden sollte. Beim Transport wurden die Zustimmungsbescheide vom 10. Mai 2021 und 28. Mai 2021 zur Notifizierung Nr. AT xxxx20 (Boden und Steine), jedoch kein Begleitformular mitgeführt. Nach Kontaktaufnahme mit der M GmbH wurde von dieser das Begleitformular Nr. 957/850 zur Notifizierung Nr. AT xxxx20 ausgefüllt und die Verbringung fortgesetzt.
6
Am 17. Mai 2022 um 10:15 Uhr wurde bei einer Kontrolle durch Zollorgane an einem Grenzübergang ein LKW angehalten und festgestellt, dass dieser Bodenaushub geladen hatte, jedoch keine abfallrechtlichen Papiere und auch keine anderen Dokumente, aus denen sich das Gewicht der Ladung ergeben hätte, mitgeführt hat. Nach Angaben des Lenkers habe er den Bodenaushub an einen näher genannten Ort in Deutschland bringen sollen. Nach Kontaktaufnahme mit der M GmbH wurde der Bodenaushub zu einer Deponie der M GmbH in Österreich verbracht und dort abgeladen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes sei es zu einer Verwechslung durch den Lenker gekommen, sodass dieser auf Grund eines Missverständnisses nicht sofort zur Deponie in Österreich gefahren sei, sondern versucht habe, die Grenze nach Bayern zu passieren. Es habe für die (wohl gemeint:) M GmbH eine aufrechte Notifizierung für Bodenaushub bestanden, jedoch habe der Lenker keine diesbezüglichen Formulare vorweisen können.
7
Mit Straferkenntnissen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg je vom 24. Oktober 2022 wurden über den Mitbeteiligten für die Taten vom 22. März 2022, 9:45 Uhr (Straferkenntnis Zl. 01/06/81713/2022/004), vom 22. März 2022, 9:30 Uhr (Straferkenntnis Zl. 01/06/082191/2022/004) und vom 17. Mai 2022, 10:15 Uhr (Straferkenntnis Zl. 01/06/100882/2022/004) jeweils wegen Verletzung des § 79 Abs. 1 Z 15b iVm § 69 AWG 2002 nach § 79 Abs. 1 AWG 2002 Geldstrafen von je 4.200 € verhängt. (Ein weiteres Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 24. Oktober 2022, Zl. 01/06/82195/2022/004, zu einem Vorfall vom 22. März 2002, 10:00 Uhr, war zwar Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, nicht jedoch der vorliegenden Revision, sodass der zugrundeliegende Sachverhalt hier nicht dargestellt wird.)Mit Straferkenntnissen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg je vom 24. Oktober 2022 wurden über den Mitbeteiligten für die Taten vom 22. März 2022, 9:45 Uhr (Straferkenntnis Zl. 01/06/81713/2022/004), vom 22. März 2022, 9:30 Uhr (Straferkenntnis Zl. 01/06/082191/2022/004) und vom 17. Mai 2022, 10:15 Uhr (Straferkenntnis Zl. 01/06/100882/2022/004) jeweils wegen Verletzung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, in Verbindung mit , Paragraph 69, AWG 2002 nach Paragraph 79, Absatz eins, AWG 2002 Geldstrafen von je 4.200 € verhängt. (Ein weiteres Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 24. Oktober 2022, Zl. 01/06/82195/2022/004, zu einem Vorfall vom 22. März 2002, 10:00 Uhr, war zwar Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, nicht jedoch der vorliegenden Revision, sodass der zugrundeliegende Sachverhalt hier nicht dargestellt wird.)
8
In diesen Straferkenntnissen wurde dem Mitbeteiligten jeweils vorgeworfen, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der M GmbH für diese zu verantworten zu haben, dass zu den jeweiligen Tatzeitpunkten versucht worden sei, mit näher genannten LKW notifizierungspflichtigen gemischten Bauschutt bzw. Bodenaushub von Österreich nach Deutschland über eine näher genannte Zollstelle ohne die erforderliche Bewilligung zu verbringen, obwohl von der BMK über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen sei.In diesen Straferkenntnissen wurde dem Mitbeteiligten jeweils vorgeworfen, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der M GmbH für diese zu verantworten zu haben, dass zu den jeweiligen Tatzeitpunkten versucht worden sei, mit näher genannten LKW notifizierungspflichtigen gemischten Bauschutt bzw. Bodenaushub von Österreich nach Deutschland über eine näher genannte Zollstelle ohne die erforderliche Bewilligung zu verbringen, obwohl von der BMK über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen sei.
9
Gegen die vier Straferkenntnisse vom 24. Oktober 2022 erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
10
Mit dem angefochtenen, lediglich schriftlich ausgefertigten Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht diesen Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge und behob die Straferkenntnisse. Weiters sprach es aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen, lediglich schriftlich ausgefertigten Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht diesen Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge und behob die Straferkenntnisse. Weiters sprach es aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
11
Es legte seinem Erkenntnis im Wesentlichen den eingangs dargestellten Sachverhalt zu den Kontrollen am 22. März und 17. Mai 2022 zu Grunde.
12
In rechtlicher Hinsicht erwog es, dass die beiden Straftatbestände des § 79 Abs. 1 Z 15b und des § 79 Abs. 3 Z 13 AWG 2002 differenziert zu betrachten seien. § 79 Abs. 1 Z 15b stelle die Verbringung ohne die erforderliche Bewilligung bzw. die mangelnde Zustimmung gemäß der EG-VerbringungsV unter Strafe, wohingegen § 79 Abs. 3 Z 13 das Nichtmitführen bzw. das Nichtübermitteln der erforderlichen Unterlagen bestrafe. Sämtliche (versuchte) grenzüberschreitende Transporte hätten nachträglich unter aufrechte Notifizierungsbescheide subsumiert werden können. Der Tatvorwurf, dass über die Verbringung hätte bescheidmäßig abgesprochen werden müssen, sei daher nicht erfüllt.In rechtlicher Hinsicht erwog es, dass die beiden Straftatbestände des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b und des Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 13, AWG 2002 differenziert zu betrachten seien. Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, stelle die Verbringung ohne die erforderliche Bewilligung bzw. die mangelnde Zustimmung gemäß der EG-VerbringungsV unter Strafe, wohingegen Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 13, das Nichtmitführen bzw. das Nichtübermitteln der erforderlichen Unterlagen bestrafe. Sämtliche (versuchte) grenzüberschreitende Transporte hätten nachträglich unter aufrechte Notifizierungsbescheide subsumiert werden können. Der Tatvorwurf, dass über die Verbringung hätte bescheidmäßig abgesprochen werden müssen, sei daher nicht erfüllt.
13
Vielmehr sei dem Mitbeteiligten vorzuwerfen, dass er entgegen Art. 16 lit. b EG-VerbringungsV die Vorab-Meldungen der Verbringungen unterlassen und das falsche bzw. kein Formular mitgeführt worden sei. Diese Handlungen seien jedoch unter § 79 Abs. 3 Z 13 AWG 2002 zu subsumieren, weil sowohl die erforderliche Meldung nach Art. 16 lit. b EG-VerbringungsV als auch das Mitführen des Formulars unterlassen worden sei. § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 pönalisiere zwar außerdem die mangelnde Notifizierung bzw. sonstige Zustimmung gemäß EG-VerbringungsV. Die Vorabmeldung gemäß Art. 16 lit. b EG-VerbringungsV bedürfe jedoch keiner „Zustimmung“. Vielmehr werde durch Übermittlung der Unterlagen das Erfordernis erfüllt, es sei keine weitere Handlung der Behörde erforderlich. Die Nichtbefolgung des Art. 16 lit. b EG-VerbringungsV (Meldung an die Behörde) sei daher nicht nach § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 zu bestrafen.Vielmehr sei dem Mitbeteiligten vorzuwerfen, dass er entgegen Artikel 16, Litera b, EG-VerbringungsV die Vorab-Meldungen der Verbringungen unterlassen und das falsche bzw. kein Formular mitgeführt worden sei. Diese Handlungen seien jedoch unter Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 13, AWG 2002 zu subsumieren, weil sowohl die erforderliche Meldung nach Artikel 16, Litera b, EG-VerbringungsV als auch das Mitführen des Formulars unterlassen worden sei. Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 pönalisiere zwar außerdem die mangelnde Notifizierung bzw. sonstige Zustimmung gemäß EG-VerbringungsV. Die Vorabmeldung gemäß Artikel 16, Litera b, EG-VerbringungsV bedürfe jedoch keiner „Zustimmung“. Vielmehr werde durch Übermittlung der Unterlagen das Erfordernis erfüllt, es sei keine weitere Handlung der Behörde erforderlich. Die Nichtbefolgung des Artikel 16, Litera b, EG-VerbringungsV (Meldung an die Behörde) sei daher nicht nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 zu bestrafen.
14
Eine Korrektur der Tatanlastung im Hinblick auf die richtigerweise anzulastende Übertretung sei im Beschwerdeverfahren nicht möglich, weil dem Beschuldigten sonst ein anderer Sachverhalt zur Last gelegt werden würde. Im Ergebnis seien sohin die Straferkenntnisse aufzuheben, weil der Mitbeteiligte die ihm zur Last gelegten Taten, nämlich Übertretungen gemäß § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002, nicht begangen habe.Eine Korrektur der Tatanlastung im Hinblick auf die richtigerweise anzulastende Übertretung sei im Beschwerdeverfahren nicht möglich, weil dem Beschuldigten sonst ein anderer Sachverhalt zur Last gelegt werden würde. Im Ergebnis seien sohin die Straferkenntnisse aufzuheben, weil der Mitbeteiligte die ihm zur Last gelegten Taten, nämlich Übertretungen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002, nicht begangen habe.
15
Gegen dieses Erkenntnis - und zwar soweit es die Behandlung der Beschwerden gegen die Straferkenntnisse je vom 24. Oktober 2022, Zlen. 1. 01/06/81713/2022/004, 2. 01/06/082191/2022/004 und 3. 01/06/100882/2022/004, umfasst - richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der dazu nach § 87c Abs. 3 AWG 2002 legitimierten Bundesministerin.Gegen dieses Erkenntnis - und zwar soweit es die Behandlung der Beschwerden gegen die Straferkenntnisse je vom 24. Oktober 2022, Zlen. 1. 01/06/81713/2022/004, 2. 01/06/082191/2022/004 und 3. 01/06/100882/2022/004, umfasst - richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der dazu nach Paragraph 87 c, Absatz 3, AWG 2002 legitimierten Bundesministerin.
16
Zur Zulässigkeit stützt sie sich zusammengefasst darauf, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob die Verwaltungsstrafbestimmung des § 79 Abs. 1 Z 15b iVm § 80 Abs. 1 AWG 2002 auf versuchte grenzüberschreitende Verbringungen von notifizierungspflichtigen Abfällen anzuwenden sei, wenn die Abfälle bei ihrer Verbringung als nicht notifizierungspflichtig deklariert werden oder die Vorschriften des Art. 16 EG-VerbringungsV (insbesondere die Vorabmeldung und das Mitführen des Begleitformulars) zur Gänze nicht eingehalten werden, auch wenn die Veranlasserin dieser Verbringungen Bewilligungen und Zustimmungen innehabe, unter welche die betreffenden Verbringungen nachträglich subsumiert werden können.Zur Zulässigkeit stützt sie sich zusammengefasst darauf, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob die Verwaltungsstrafbestimmung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, in Verbindung mit , Paragraph 80, Absatz eins, AWG 2002 auf versuchte grenzüberschreitende Verbringungen von notifizierungspflichtigen Abfällen anzuwenden sei, wenn die Abfälle bei ihrer Verbringung als nicht notifizierungspflichtig deklariert werden oder die Vorschriften des Artikel 16, EG-VerbringungsV (insbesondere die Vorabmeldung und das Mitführen des Begleitformulars) zur Gänze nicht eingehalten werden, auch wenn die Veranlasserin dieser Verbringungen Bewilligungen und Zustimmungen innehabe, unter welche die betreffenden Verbringungen nachträglich subsumiert werden können.
17
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet und darin die kostenpflichtige Zurück- oder Abweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
18
Die Revision ist aus dem von ihr genannten Grund zulässig und im Ergebnis auch begründet.
19
Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission (EG-VerbringungsV) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission (EG-VerbringungsV) lautet auszugsweise:
„TITEL I - GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN„TITEL römisch eins - GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1 - Geltungsbereich
...
(2) Diese Verordnung gilt für die Verbringung von Abfällen:
a)
zwischen Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft oder mit Durchfuhr durch Drittstaaten;
...
Artikel 2 - Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
...
a)
im Falle einer Verbringung, die in einem Mitgliedstaat beginnt, eine der Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaates unterliegende natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen, und zur Notifizierung verpflichtet ist. Der Notifizierende ist eine der nachfolgend aufgeführten Personen oder Einrichtungen in der Rangfolge der Nennung: ...
...
35.
‚illegale Verbringung‘ jede Verbringung von Abfällen, die
a)
ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt oder
b)
ohne die Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt oder
...
TITEL II - VERBRINGUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT MIT ODER OHNE DURCHFUHR DURCH DRITTSTAATENTITEL römisch zwei - VERBRINGUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT MIT ODER OHNE DURCHFUHR DURCH DRITTSTAATEN
Artikel 3 - Allgemeiner Verfahrensrahmen
(1) Die Verbringung folgender Abfälle unterliegt dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung im Sinne der Bestimmungen dieses Titels:
...
b)
falls zur Verwertung bestimmt:
...
iii)
nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestufte Abfälle;nicht als Einzeleintrag in Anhang römisch drei, IIIB, römisch vier oder IVA eingestufte Abfälle;
iv)
nicht als Einzeleintrag in Anhang III, III B, IV oder IVA eingestufte Abfallgemische, sofern sie nicht in Anhang IIIA aufgeführt sind.nicht als Einzeleintrag in Anhang römisch drei, III B, römisch vier oder IVA eingestufte Abfallgemische, sofern sie nicht in Anhang IIIA aufgeführt sind.
...
KAPITEL 1 - Vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung
Artikel 4 - Notifizierung
Beabsichtigt der Notifizierende die Verbringung von Abfällen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b, so muss er bei und über die zuständige Behörde am Versandort eine vorherige schriftliche Notifizierung einreichen und im Falle einer Sammelnotifizierung Artikel 13 beachten.
Bei der Einreichung einer Notifizierung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1.
Notifizierungs- und Begleitformulare:
Die Notifizierung erfolgt anhand folgender Unterlagen:
a)
Notifizierungsformular gemäß Anhang IA und
b)
Begleitformular gemäß Anhang IB.
...
4.
Abschluss eines Vertrags zwischen Notifizierendem und Empfänger:
Der Notifizierende schließt mit dem Empfänger gemäß Artikel 5 einen Vertrag über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle.
...
5.
Hinterlegung von Sicherheitsleistungen oder Abschluss entsprechender Versicherungen:
Gemäß Artikel 6 werden Sicherheitsleistungen hinterlegt oder entsprechende Versicherungen abgeschlossen. Der Notifizierende gibt zu diesem Zweck durch Ausfüllen des entsprechenden Teils des Notifizierungsformulars nach Anhang IA eine entsprechende Erklärung ab.
...
Artikel 5 - Vertrag
(1) Jede notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen muss Gegenstand eines Vertrags zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle sein.
...
Artikel 6 - Sicherheitsleistung
(1) Für jede notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen müssen Sicherheitsleistungen hinterlegt oder entsprechende Versicherungen abgeschlossen werden, die Folgendes abdecken:
b)
Kosten der Verwertung oder Beseitigung, einschließlich aller erforderlichen vorläufigen Verfahren, und
c)
Lagerkosten für 90 Tage.
...
Artikel 9 - Zustimmungen durch die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie durch die für die Durchfuhr zuständigen Behörden und Fristen für Transport, Verwertung oder Beseitigung
(1) Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie die für die Durchfuhr zuständigen Behörden verfügen nach der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 über eine Frist von 30 Tagen, um in Bezug auf die notifizierte Verbringung schriftlich eine der folgenden ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Entscheidungen zu treffen:
a)
Zustimmung ohne Auflagen;
b)
mit Auflagen gemäß Artikel 10 verbundene Zustimmung oder
c)
Erhebung von Einwänden gemäß den Artikeln 11 und 12.
Werden innerhalb der genannten Frist von 30 Tagen keine Einwände erhoben, so gilt eine stillschweigende Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde als erteilt.
...
(4) Die schriftliche Zustimmung zu einer geplanten Verbringung erlischt nach Ablauf von einem Kalenderjahr ab dem Datum ihrer Erteilung oder ab einem in dem Notifizierungsformular angegebenen späteren Datum. Dies gilt jedoch nicht, falls von den betroffenen zuständigen Behörden ein kürzerer Zeitraum angegeben wird.
...
(6) Die geplante Verbringung darf nur erfolgen, wenn die in Artikel 16 Buchstaben a und b genannten Anforderungen erfüllt sind, und nur so lange, wie die stillschweigenden oder schriftlichen Zustimmungen aller zuständigen Behörden gültig sind.
...
Artikel 13 - Sammelnotifizierung
(1) Der Notifizierende kann eine Sammelnotifizierung, die mehrere Verbringungen abdeckt, einreichen, falls für jede einzelne Verbringung Folgendes gilt:
a)
die Abfälle weisen im Wesentlichen ähnliche physikalische und chemische Eigenschaften auf, und
b)
die Abfälle werden zum gleichen Empfänger und zur gleichen Anlage verbracht, und
c)
der im Notifizierungsformular angegebene Transportweg ist der gleiche.
...
Artikel 16 - Nach der Zustimmung zu einer Verbringung greifende Vorschriften
Nach der Zustimmung zu einer notifizierten Verbringung durch die betroffenen zuständigen Behörden füllen alle beteiligten Unternehmen das Begleitformular oder im Falle einer Sammelnotifizierung die Begleitformulare an den entsprechenden Stellen aus, unterzeichnen es bzw. sie und behalten selbst eine Kopie bzw. Kopien davon. Folgende Anforderungen sind zu erfüllen:
a)
Ausfüllen des Begleitformulars durch den Notifizierenden: Sobald der Notifizierende die Zustimmung der zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie der für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten hat bzw. die stillschweigende Zustimmung der Letzteren voraussetzen kann, trägt er das tatsächliche Datum der Verbringung in das Begleitformular ein und füllt dieses ansonsten soweit wie möglich aus.
b)
Vorherige Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung: Der Notifizierende übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden und dem Empfänger mindestens drei Werktage vor Beginn der Verbringung unterzeichnete Kopien des gemäß Buchstabe a ausgefüllten Begleitformulars.
c)
Bei jedem Transport mitzuführende Unterlagen: Der Notifizierende behält eine Kopie des Begleitformulars. Bei jedem Transport sind das Begleitformular sowie Kopien des Notifizierungsformulars, die die von den betroffenen zuständigen Behörden erteilten schriftlichen Zustimmungen sowie die entsprechenden Auflagen enthalten, mitzuführen. Das Begleitformular wird von der Anlage, die die Abfälle erhält, aufbewahrt.
...“
20
Das AWG 2002 lautet auszugsweise:
„Notifizierung bei der Ausfuhr
§ 67. (1) Wer eine gemäß EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 1 notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen beabsichtigt, hat dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu notifizieren. Dieser Antrag hat elektronisch über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu erfolgen.Paragraph 67, (1) Wer eine gemäß EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach Paragraph 72, Ziffer eins, notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen beabsichtigt, hat dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu notifizieren. Dieser Antrag hat elektronisch über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu erfolgen.
...
Notifizierungsunterlagen
§ 68. (1) Die Notifizierung erfolgt mithilfe des Notifizierungsformulars gemäß Anhang IA und des Begleitformulars gemäß Anhang IB der EG-VerbringungsV. Der Notifizierende hat dazu zu übermitteln: ...Paragraph 68, (1) Die Notifizierung erfolgt mithilfe des Notifizierungsformulars gemäß Anhang IA und des Begleitformulars gemäß Anhang IB der EG-VerbringungsV. Der Notifizierende hat dazu zu übermitteln: ...
2.
den Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle in deutscher oder englischer Sprache und die Bewilligungen der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage;
...
4.
eine Sicherheitsleistung (insbesondere eine Bankbürgschaft oder Bankgarantie) oder eine Versicherung gemäß Art. 6 der EG-VerbringungsV bei der Verbringung aus Österreich im Original, bei der Einfuhr nach Österreich oder Durchfuhr durch Österreich aus und nach Drittstaaten im Original oder in Kopie;eine Sicherheitsleistung (insbesondere eine Bankbürgschaft oder Bankgarantie) oder eine Versicherung gemäß Artikel 6, der EG-VerbringungsV bei der Verbringung aus Österreich im Original, bei der Einfuhr nach Österreich oder Durchfuhr durch Österreich aus und nach Drittstaaten im Original oder in Kopie;
...
Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und Verbringungsverbote
§ 69. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.Paragraph 69, (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.
...
Freigabe der Sicherheitsleistung, Unterlagen für die Beförderung und Zollanmeldung
§ 70. ...Paragraph 70, ...
(2) Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen sind eine Abschrift des Notifizierungsformulars und das Begleitformular (§ 68 Abs. 1), die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 und die sonstigen erforderlichen Bewilligungen der ausländischen Behörden mitzuführen. Das Mitführen dieser Unterlagen kann in Abstimmung mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei erfolgter elektronischer Übermittlung der Unterlagen auf elektronische Weise erfolgen.(2) Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen sind eine Abschrift des Notifizierungsformulars und das Begleitformular (Paragraph 68, Absatz eins,), die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 69 und die sonstigen erforderlichen Bewilligungen der ausländischen Behörden mitzuführen. Das Mitführen dieser Unterlagen kann in Abstimmung mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei erfolgter elektronischer Übermittlung der Unterlagen auf elektronische Weise erfolgen.
...
Strafhöhe
§ 79. (1) WerParagraph 79, (1) Wer
...
15b. entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Art. 2 Nummer 35 Buchstabe a, c, e oder g Ziffer iii der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder eine dieser Verbringungen von Abfällen veranlasst,15b. entgegen Paragraph 69, Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Artikel 2, Nummer 35 Buchstabe a, c, e oder g Ziffer iii der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder eine dieser Verbringungen von Abfällen veranlasst,
...
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
...
(3) Wer
...
13.
entgegen Art. 18 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt, vorweist oder übermittelt oder Abfälle, die der Informationspflicht gemäß Art. 18 der EG-VerbringungsV unterliegen, in einer Weise, die nicht dem in Anhang VII der EG-VerbringungsV aufgeführten Dokument entspricht, verbringt,entgegen Artikel 18, der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt, vorweist oder übermittelt oder Abfälle, die der Informationspflicht gemäß Artikel 18, der EG-VerbringungsV unterliegen, in einer Weise, die nicht dem in Anhang römisch sieben der EG-VerbringungsV aufgeführten Dokument entspricht, verbringt,
...
15.
entgegen § 70 Abs. 2 die Abschrift des Notifizierungsformulars oder das Begleitformular oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist,entgegen Paragraph 70, Absatz 2, die Abschrift des Notifizierungsformulars oder das Begleitformular oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist,
16.
entgegen Art. 15 Buchstabe c, d und e, 16 Buchstabe b, d und e, 35 Abs. 3 Buchstabe c, 38 Abs. 3 Buchstabe b und 42 Abs. 3 Buchstabe c der EG-VerbringungsV oder entgegen § 72b den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt,entgegen Artikel 15, Buchstabe c, d und e, 16 Buchstabe b, d und e, 35 Absatz 3, Buchstabe c, 38 Absatz 3, Buchstabe b und 42 Absatz 3, Buchstabe c der EG-VerbringungsV oder entgegen Paragraph 72 b, den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt,
...
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 € zu bestrafen ist.
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Allgemeine Strafbestimmungen
§ 80. (1) In den Fällen des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz, § 79 Abs. 1 Z 7, § 79 Abs. 1 Z 15a oder 15b, § 79 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz und § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 20 oder 22 ist der Versuch strafbar. ...Paragraph 80, (1) In den Fällen des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 a, oder 15b, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18, 19, 20, oder 22 ist der Versuch strafbar. ...
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Aufgaben der Zollorgane
§ 83. ...Paragraph 83, ...
(3) Wird eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 oder ohne sonstige erforderliche Zustimmungen gemäß EG-VerbringungsV durchgeführt, so haben die Zollorgane, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 4 zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Zollorgane in Betrieb genommen werden. Die Anordnung der Unterbrechung gilt als aufgehoben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EG-VerbringungsV für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Art. 24 der EG-VerbringungsV den Zollorganen vorgelegt werden und eine gemäß Abs. 2 festgesetzte vorläufige Sicherheit geleistet worden ist.(3) Wird eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder ohne sonstige erforderliche Zustimmungen gemäß EG-VerbringungsV durchgeführt, so haben die Zollorgane, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Absatz 4, zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Zollorgane in Betrieb genommen werden. Die Anordnung der Unterbrechung gilt als aufgehoben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EG-VerbringungsV für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Artikel 24, der EG-VerbringungsV den Zollorganen vorgelegt werden und eine gemäß Absatz 2, festgesetzte vorläufige Sicherheit geleistet worden ist.
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Die EG-VerbringungsV und das AWG 2002 sehen damit für die Verbringungen notifizierungspflichtiger Abfälle von Österreich in einen benachbarten Mitgliedstaat - auf das für das vorliegende Verfahren Wesentliche zusammengefasst - folgenden Ablauf vor:
Die geplante Verbringung ist zunächst der BMK unter Verwendung des Notifizierungsformulars nach Anhang IA und des Begleitformulars nach Anhang IB EG-VerbringungsV zu notifizieren. Dabei können mehrere beabsichtigte Verbringungen von im Wesentlichen gleichartigen Abfällen, die innerhalb längstens eines Jahres durchgeführt werden sollen, im Wege einer Sammelnotifizierung gemeldet werden. Das Notifizierungsformular enthält neben der Angabe der Bezeichnung und Zusammensetzung des Abfalls unter anderem auch Rubriken für das Beseitigungs-/Verwertungsverfahren sowie die vorgesehene Gesamtmenge des zu verbringenden Abfalls. Mit der Notifizierung ist nachzuweisen, dass mit dem Empfänger über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle ein Vertrag abgeschlossen wurde, und eine finanzielle Sicherheitsleistung zur Deckung der Kosten einer allfällig erforderlichen Rücknahme der Abfälle zu hinterlegen (oder der Abschluss einer entsprechenden Versicherung nachzuweisen).
Als zuständige Behörde am Versandort erteilt die BMK gegebenenfalls mit Bescheid nach § 69 AWG 2002 die Bewilligung (Zustimmung) für die beabsichtigte Verbringung, allenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. Weiters ist eine Zustimmung der zuständigen Behörde des Empfangsortes einzuholen, der die Notifizierung von der BMK weitergeleitet wird.Als zuständige Behörde am Versandort erteilt die BMK gegebenenfalls mit Bescheid nach Paragraph 69, AWG 2002 die Bewilligung (Zustimmung) für die beabsichtigte Verbringung, allenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. Weiters ist eine Zustimmung der zuständigen Behörde des Empfangsortes einzuholen, der die Notifizierung von der BMK weitergeleitet wird.
Vor der Verbringung (bzw. im Falle einer Sammelnotifizierung: vor jeder einzelnen Verbringung) vervollständigt der Notifizierende das Begleitformular (bzw. eines der Begleitformulare). Dieses Formular enthält unter anderem die Rubriken „Tatsächliche Menge“ und „Tatsächliches Datum der Verbringung“. Spätestens drei Werktage vor Beginn der (jeweiligen) Verbringung teilt der Notifizierende diesen (u.a.) der BMK durch Übermittlung einer Kopie des ausgefüllten und unterzeichneten Begleitformulars mit. Beim Transport sind das Begleitformular (soweit keine elektronische Mitführung erfolgt: im Original) sowie Abschriften des Notifizierungsformulars einschließlich der schriftlichen Zustimmungen der betroffenen zuständigen Behörden mitzuführen. Das Original des Begleitformulars verbleibt zuletzt bei der Anlage, die die Abfälle erhält.
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Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die von der M GmbH zur Verbringung zum Zwecke der Verwertung von Österreich nach Deutschland vorgesehenen Abfälle (Bauschutt und Bodenaushub) gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b iii) und iv) EG-VerbringungsV dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung nach den Art. 4 bis 17 EG-VerbringungsV (und damit den §§ 67 ff AWG 2002) unterliegen. Ebenso unstrittig ist, dass die M GmbH für die verfahrensgegenständlichen (versuchten) Verbringungen „Notifizierender“ im Sinne des Art. 2 Z 15 lit. a EG-VerbringungsV und damit die zur Notifizierung verpflichtete juristische Person ist (zum Notifizierenden als Adressaten der Strafbestimmung des § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 vgl. VwGH 29.1.2015, Ro 2014/07/0066, und 24.11.2016, Ro 2014/07/0067).Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die von der M GmbH zur Verbringung zum Zwecke der Verwertung von Österreich nach Deutschland vorgesehenen Abfälle (Bauschutt und Bodenaushub) gemäß Artikel 3, Absatz eins, Litera b, iii) und iv) EG-VerbringungsV dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung nach den Artikel 4, bis 17 EG-VerbringungsV (und damit den Paragraphen 67, ff AWG 2002) unterliegen. Ebenso unstrittig ist, dass die M GmbH für die verfahrensgegenständlichen (versuchten) Verbringungen „Notifizierender“ im Sinne des Artikel 2, Ziffer 15, Litera a, EG-VerbringungsV und damit die zur Notifizierung verpflichtete juristische Person ist (zum Notifizierenden als Adressaten der Strafbestimmung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 vergleiche , VwGH 29.1.2015, Ro 2014/07/0066, und 24.11.2016, Ro 2014/07/0067). 23
Weiters ergibt sich aus den Verfahrensakten, dass die M GmbH die Verbringung solcher Abfälle im Rahmen von Sammelnotifizierungen nach Art. 13 EG-VerbringungsV notifiziert und auf dieser Basis u.a. über entsprechende Bewilligungen der BMK nach § 69 AWG 2002 (mit Auflagen verbundene Zustimmungen im Sinne des Art. 9 EG-VerbringungsV) verfügt hat.Weiters ergibt sich aus den Verfahrensakten, dass die M GmbH die Verbringung solcher Abfälle im Rahmen von Sammelnotifizierungen nach Artikel 13, EG-VerbringungsV notifiziert und auf dieser Basis u.a. über entsprechende Bewilligungen der BMK nach Paragraph 69, AWG 2002 (mit Auflagen verbundene Zustimmungen im Sinne des Artikel 9, EG-VerbringungsV) verfügt hat.
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Jedoch wurde für keine der verfahrensgegenständlichen Verbringungen eine vorherige Mitteilung nach Art. 16 lit. b EG-VerbringungsV erstattet. Dies wurde vom Verwaltungsgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellt, von ihm jedoch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung implizit vorausgesetzt. Das Unterbleiben dieser Mitteilungen wurde vom Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung auch ausdrücklich zugestanden, sodass dieser Umstand als unstrittig anzusehen ist.Jedoch wurde für keine der verfahrensgegenständlichen Verbringungen eine vorherige Mitteilung nach Artikel 16, Litera b, EG-VerbringungsV erstattet. Dies wurde vom Verwaltungsgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellt, von ihm jedoch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung implizit vorausgesetzt. Das Unterbleiben dieser Mitteilungen wurde vom Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung auch ausdrücklich zugestanden, sodass dieser Umstand als unstrittig anzusehen ist.
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Schließlich erfolgte vor der beabsichtigten Verbringung auch keine Vervollständigung von Begleitformularen (Art. 16 lit. a EG-VerbringungsV), solche wurden auch in keinem Fall mitgeführt (Art. 16 lit. c EG-VerbringungsV, § 70 Abs. 2 AWG 2002). Vielmehr wurden in einem Fall ein (sachlich unrichtiges) Formular nach Anhang VII EG-VerbringungsV (für die Verbringung von nicht notifizierungspflichtigem Abfall) und in einem weiteren Fall lediglich Kopien der behördlichen Zustimmungen vorgewiesen. Die Begleitformulare hingegen wurden (in jenen Fällen, in denen der Transport nach Deutschland fortgesetzt werden sollte) erst nach der Anhaltung durch die Zollorgane auf Basis der bestehenden Notifizierungen und Zustimmungen von der M GmbH ausgefüllt und vorgelegt und insofern (erst) „nachträglich unter aufrechte Notifizierungsbescheide subsumiert“. Im dritten Fall wurde die grenzüberschreitende Verbringung abgebrochen.Schließlich erfolgte vor der beabsichtigten Verbringung auch keine Vervollständigung von Begleitformularen (Artikel 16, Litera a, EG-VerbringungsV), solche wurden auch in keinem Fall mitgeführt (Artikel 16, Litera c, EG-VerbringungsV, Paragraph 70, Absatz 2, AWG 2002). Vielmehr wurden in einem Fall ein (sachlich unrichtiges) Formular nach Anhang VII EG-VerbringungsV (für die Verbringung von nicht notifizierungspflichtigem Abfall) und in einem weiteren Fall lediglich Kopien der behördlichen Zustimmungen vorgewiesen. Die Begleitformulare hingegen wurden (in jenen Fällen, in denen der Transport nach Deutschland fortgesetzt werden sollte) erst nach der Anhaltung durch die Zollorgane auf Basis der bestehenden Notifizierungen und Zustimmungen von der M GmbH ausgefüllt und vorgelegt und insofern (erst) „nachträglich unter aufrechte Notifizierungsbescheide subsumiert“. Im dritten Fall wurde die grenzüberschreitende Verbringung abgebrochen.
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Strittig ist nunmehr, ob in solchen Konstellationen das Delikt des § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 (Verbringen von Abfällen entgegen § 69 ohne die erforderliche Bewilligung) oder lediglich jene nach § 79 Abs. 3 Z 15 (Nichtmitführen von Notifizierungsformular, Begleitformular und/oder Bewilligung) sowie Z 16 (Verstoß gegen die Meldepflicht des Art. 16 lit. b EG-VerbringungsV) erfüllt sind. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes kommt hingegen das Delikt nach § 79 Abs. 3 Z 13 AWG 2002 keinesfalls in Betracht, weil dieses die nicht notifizierungspflichtigen Verbringungen nach Art. 18 EG-VerbringungsV betrifft.Strittig ist nunmehr, ob in solchen Konstellationen das Delikt des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 (Verbringen von Abfällen entgegen Paragraph 69, ohne die erforderliche Bewilligung) oder lediglich jene nach Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 15, (Nichtmitführen von Notifizierungsformular, Begleitformular und/oder Bewilligung) sowie Ziffer 16, (Verstoß gegen die Meldepflicht des Artikel 16, Litera b, EG-VerbringungsV) erfüllt sind. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes kommt hingegen das Delikt nach Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 13, AWG 2002 keinesfalls in Betracht, weil dieses die nicht notifizierungspflichtigen Verbringungen nach Artikel 18, EG-VerbringungsV betrifft.
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Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) betont in seiner Rechtsprechung zur Handhabung der Formulare nach der EG-VerbringungsV, dass es nach deren Erwägungsgründen zweckmäßig sei, bei der Verbringung bestimmter gefährlicher Abfälle zur Verwertung ein Höchstmaß an Überwachung und Kontrolle sicherzustellen, indem die vorherige schriftliche Zustimmung solcher Verbringungen vorgeschrieben wird, und dass ein entsprechendes Verfahren seinerseits die vorherige Notifizierung einschließen sollte, damit die zuständigen Behörden angemessen informiert sind und sie alle zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit notwendigen Maßnahmen treffen können (vgl. EuGH 26.11.2015, SC Total Waste Recycling, C-487/14, Rn. 29 und 40, mwN). Dabei komme den Begleitdokumenten für die Möglichkeit der behördlichen Überwachung und Kontrolle eine besondere Bedeutung zu. Können diese für sich allein nicht die Verfolgung der betroffenen Abfallverbringungen gewährleisten, liegt daher auch dann eine illegale Verbringung nach der EG-VerbringungsV (im dortigen Fall nach Art. 2 Z 35 lit. g iii) vor, wenn die erforderlichen Informationen anderen Dokumenten entnommen werden können oder der Fehler nicht vorsätzlich begangen wurde (vgl. EuGH 9.6.2016, Nutrivet, C-69/15, insb. Rn. 38, 40 und 45, zu einem fehlerhaft und inkohärent ausgefüllten Formular nach Anhang VII EG-VerbringungsV).Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) betont in seiner Rechtsprechung zur Handhabung der Formulare nach der EG-VerbringungsV, dass es nach deren Erwägungsgründen zweckmäßig sei, bei der Verbringung bestimmter gefährlicher Abfälle zur Verwertung ein Höchstmaß an Überwachung und Kontrolle sicherzustellen, indem die vorherige schriftliche Zustimmung solcher Verbringungen vorgeschrieben wird, und dass ein entsprechendes Verfahren seinerseits die vorherige Notifizierung einschließen sollte, damit die zuständigen Behörden angemessen informiert sind und sie alle zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit notwendigen Maßnahmen treffen können vergleiche , EuGH 26.11.2015, SC Total Waste Recycling, C-487/14, Rn. 29 und 40, mwN). Dabei komme den Begleitdokumenten für die Möglichkeit der behördlichen Überwachung und Kontrolle eine besondere Bedeutung zu. Können diese für sich allein nicht die Verfolgung der betroffenen Abfallverbringungen gewährleisten, liegt daher auch dann eine illegale Verbringung nach der EG-VerbringungsV (im dortigen Fall nach Artikel 2, Ziffer 35, Litera g, iii) vor, wenn die erforderlichen Informationen anderen Dokumenten entnommen werden können oder der Fehler nicht vorsätzlich begangen wurde vergleiche , EuGH 9.6.2016, Nutrivet, C-69/15, insb. Rn. 38, 40 und 45, zu einem fehlerhaft und inkohärent ausgefüllten Formular nach Anhang VII EG-VerbringungsV).
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Eine Bewilligung nach § 69 Abs. 1 AWG 2002 (Zustimmung der zuständigen Behörde) beruht nicht nur auf dem Vorliegen von persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verbringung bzw. Verwertung oder Beseitigung der betreffenden Abfälle. Sie bezieht sich vielmehr auf eine konkrete Abfallmenge, sodass nur diese von der entsprechenden Bewilligung umfasst ist. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass die vorgesehene Gesamtmenge des zu verbringenden Abfalls im Rahmen der Notifizierung anzugeben ist, sondern vor allem daraus, dass als ausdrückliche Bewilligungsvoraussetzung eine vertragliche Regelung über die Verwertung oder Beseitigung der konkreten Abfälle nachzuweisen und eine finanzielle Sicherheit zu hinterlegen ist, deren Höhe unmittelbar von der Abfallmenge abhängt.Eine Bewilligung nach Paragraph 69, Absatz eins, AWG 2002 (Zustimmung der zuständigen Behörde) beruht nicht nur auf dem Vorliegen von persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verbringung bzw. Verwertung oder Beseitigung der betreffenden Abfälle. Sie bezieht sich vielmehr auf eine konkrete Abfallmenge, sodass nur diese von der entsprechenden Bewilligung umfasst ist. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass die vorgesehene Gesamtmenge des zu verbringenden Abfalls im Rahmen der Notifizierung anzugeben ist, sondern vor allem daraus, dass als ausdrückliche Bewilligungsvoraussetzung eine vertragliche Regelung über die Verwertung oder Beseitigung der konkreten Abfälle nachzuweisen und eine finanzielle Sicherheit zu hinterlegen ist, deren Höhe unmittelbar von der Abfallmenge abhängt.
29
Dem Notifizierenden wird somit - auch nach einer Sammelnotifizierung - keine allgemeine, abstrakte Bewilligung zur Verbringung bestimmter Arten von Abfällen erteilt. Die Bewilligung kann und muss sich vielmehr ausschließlich auf einen oder mehrere konkrete, individuelle Transporte beziehen, mit deren Durchführung die Bewilligung auch konsumiert wird.
30
Zwar kann sich ausnahmsweise schon eine Notifizierung und damit die betreffende Bewilligung unverwechselbar nur auf einen ganz konkreten Abfall und dessen (einmalige) Verbringung beziehen, sodass eine Subsumption anderer oder weiterer Transporte unter diese Notifizierungen ausgeschlossen ist. Ansonsten - insbesondere im Falle einer Sammelnotifizierung - erfolgt die Konkretisierung der Notifizierung und damit der Zustimmung (Bewilligung) auf den konkreten Abfall und dessen Verbringung aber erst anhand des Begleitformulars nach Anhang IB EG-VerbringungsV: Ein solches ist (im Falle einer Sammelnotifizierung: für jeden einzelnen Transport) mit den Angaben zur tatsächlichen Menge und dem tatsächlichen Verbringungsdatum zu vervollständigen, in Kopie vorab der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen, beim Transport mitzuführen und es verbleibt schließlich bei der Anlage des Empfängers (vgl. im Einzelnen Art. 16 lit. a bis c EG-VerbringungsV). Nur durch Einhaltung dieser Bestimmungen kann eine konkrete Abfallverbringung während ihrer gesamten Abwicklung einer bestehenden Notifizierung und damit Bewilligung zugeordnet werden (und umgekehrt), sodass sichergestellt ist, dass eine Bewilligung durch die Verbringung konsumiert wird, also auch nicht für weitere (von der Bewilligung nicht mehr gedeckte) Verbringungen herangezogen werden kann.Zwar kann sich ausnahmsweise schon eine Notifizierung und damit die betreffende Bewilligung unverwechselbar nur auf einen ganz konkreten Abfall und dessen (einmalige) Verbringung beziehen, sodass eine Subsumption anderer oder weiterer Transporte unter diese Notifizierungen ausgeschlossen ist. Ansonsten - insbesondere im Falle einer Sammelnotifizierung - erfolgt die Konkretisierung der Notifizierung und damit der Zustimmung (Bewilligung) auf den konkreten Abfall und dessen Verbringung aber erst anhand des Begleitformulars nach Anhang IB EG-VerbringungsV: Ein solches ist (im Falle einer Sammelnotifizierung: für jeden einzelnen Transport) mit den Angaben zur tatsächlichen Menge und dem tatsächlichen Verbringungsdatum zu vervollständigen, in Kopie vorab der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen, beim Transport mitzuführen und es verbleibt schließlich bei der Anlage des Empfängers vergleiche , im Einzelnen Artikel 16, Litera a, bis c EG-VerbringungsV). Nur durch Einhaltung dieser Bestimmungen kann eine konkrete Abfallverbringung während ihrer gesamten Abwicklung einer bestehenden Notifizierung und damit Bewilligung zugeordnet werden (und umgekehrt), sodass sichergestellt ist, dass eine Bewilligung durch die Verbringung konsumiert wird, also auch nicht für weitere (von der Bewilligung nicht mehr gedeckte) Verbringungen herangezogen werden kann.
31
Ließe man hingegen eine bloß abstrakt mögliche bzw. im Nachhinein, insbesondere erst nach einer behördlichen Beanstandung, vorgenommene Subsumierung einer bestimmten Verbringung unter eine bestehende Notifizierung und Bewilligung ausreichen, so könnte das von der EG-VerbringungsV vorgesehene Höchstmaß an Kontrolle und Überwachung nicht umgesetzt werden. So könnten sich die Behörden einerseits keinen Überblick darüber verschaffen, ob und in welchem Ausmaß die notifizierten Verbringungen bereits durchgeführt wurden, und andererseits könnte mangels dokumentierter Zuordnung zu konkreten Verbringungen und deren Umfang nicht überprüft und damit sichergestellt werden, ob die bewilligten Gesamtmengen eingehalten oder überschritten wurden.
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Dass es sich bei der Vervollständigung des Begleitformulars und dessen Übermittlung u.a. an die zuständigen Behörden im Rahmen einer „vorherigen Mitteilung“ nicht bloß um Ordnungsvorschriften, sondern um eigenständige Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer konkreten Verbringung handelt, ergibt sich demgemäß auch ausdrücklich aus Art. 9 Abs. 6 EG-VerbringungsV, wonach eine geplante Verbringung u.a. nur dann erfolgen darf, wenn die in Art. 16 lit. a und b genannten Anforderungen erfüllt sind.Dass es sich bei der Vervollständigung des Begleitformulars und dessen Übermittlung u.a. an die zuständigen Behörden im Rahmen einer „vorherigen Mitteilung“ nicht bloß um Ordnungsvorschriften, sondern um eigenständige Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer konkreten Verbringung handelt, ergibt sich demgemäß auch ausdrücklich aus Artikel 9, Absatz 6, EG-VerbringungsV, wonach eine geplante Verbringung u.a. nur dann erfolgen darf, wenn die in Artikel 16, Litera a, und b genannten Anforderungen erfüllt sind.
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Kann somit eine konkrete notifizierungspflichtige Abfallverbringung nicht schon während des Transports einer bestehenden Notifizierung und damit Bewilligung zugeordnet werden, weil sich eine solche unverwechselbare Zuordnung nicht bereits aus der Notifizierung oder Bewilligung selbst ergibt und ein vervollständigtes Begleitformular nach Anhang IB EG-VerbringungsV weder den zuständigen Behörden vorab nach Art. 16 lit. b EG-VerbringungsV übermittelt noch beim Transport mitgeführt wird, so ist diese Verbringung nicht von einer nach § 69 Abs. 1 AWG erforderlichen Bewilligung umfasst. Damit ist mit deren Durchführung (oder Versuch) der Tatbestand des § 79 Abs. 1 Z 15b (allenfalls iVm § 80 Abs. 1) AWG 2002, nämlich die (versuchte) Verbringung von Abfällen oder deren Veranlassung entgegen § 69 AWG 2002 ohne die erforderliche Bewilligung, erfüllt. Dem steht der Umstand, dass der Veranlasser derartige Verbringungen notifiziert hat und daher (abstrakt) über entsprechende Bewilligungen bzw. Zustimmungen der zuständigen Behörden verfügt, nicht entgegen, weil diese - noch nicht auf eine bestimmte Verbringung konkretisierten - Bewilligungen damit noch gar nicht konsumiert werden.Kann somit eine konkrete notifizierungspflichtige Abfallverbringung nicht schon während des Transports einer bestehenden Notifizierung und damit Bewilligung zugeordnet werden, weil sich eine solche unverwechselbare Zuordnung nicht bereits aus der Notifizierung oder Bewilligung selbst ergibt und ein vervollständigtes Begleitformular nach Anhang IB EG-VerbringungsV weder den zuständigen Behörden vorab nach Artikel 16, Litera b, EG-VerbringungsV übermittelt noch beim Transport mitgeführt wird, so ist diese Verbringung nicht von einer nach Paragraph 69, Absatz eins, AWG erforderlichen Bewilligung umfasst. Damit ist mit deren Durchführung (oder Versuch) der Tatbestand des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, (allenfalls in Verbindung mit , Paragraph 80, Absatz eins,) AWG 2002, nämlich die (versuchte) Verbringung von Abfällen oder deren Veranlassung entgegen Paragraph 69, AWG 2002 ohne die erforderliche Bewilligung, erfüllt. Dem steht der Umstand, dass der Veranlasser derartige Verbringungen notifiziert hat und daher (abstrakt) über entsprechende Bewilligungen bzw. Zustimmungen der zuständigen Behörden verfügt, nicht entgegen, weil diese - noch nicht auf eine bestimmte Verbringung konkretisierten - Bewilligungen damit noch gar nicht konsumiert werden.
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Gegen die (versuchte) Verwirklichung des Tatbestandes des § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 spricht auch nicht, dass - wie in zwei der vorliegenden Fälle - der Notifizierende nach Betretung durch die Zollorgane das entsprechende Begleitformular vervollständigt und vorgelegt hat, womit die Verbringung fortgeführt werden konnte. Ein solches Vorgehen ist nämlich in § 83 Abs. 3 AWG 2002, der gerade eine „Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1“ voraussetzt, ausdrücklich vorgesehen.Gegen die (versuchte) Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 spricht auch nicht, dass - wie in zwei der vorliegenden Fälle - der Notifizierende nach Betretung durch die Zollorgane das entsprechende Begleitformular vervollständigt und vorgelegt hat, womit die Verbringung fortgeführt werden konnte. Ein solches Vorgehen ist nämlich in Paragraph 83, Absatz 3, AWG 2002, der gerade eine „Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, voraussetzt, ausdrücklich vorgesehen.
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Entgegen dem Vorbringen des Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung überschreitet die Sanktionierung von notifizierungspflichtigen Abfallverbringungen, die nicht im Rahmen von an sich bestehenden Notifizierungen und Bewilligungen bzw. Zustimmungen erfolgen sollen, auch nicht den Wortlaut des Straftatbestandes: Solange die Abfallverbringung einer bestehenden Notifizierungen und Bewilligungen nicht wie oben dargestellt, insbesondere durch die Konkretisierung im Wege eines Begleitformulars, eindeutig zugeordnet werden kann, liegt für diese konkrete Abfallverbringung eben gerade keine Bewilligung vor.
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Bei diesem Ergebnis verbleibt aber auch für die Strafbestimmungen nach § 79 Abs. 3 Z 15 (Nichtmitführen von Notifizierungsformular, Begleitformular und/oder Bewilligung) und Z 16 (Verstoß gegen die Meldepflicht des Art. 16 lit. b EG-VerbringungsV) AWG 2002 ein Anwendungsbereich: Wurde eine aufrechte Bewilligung auf eine betroffene konkrete Abfallverbringung unverwechselbar konkretisiert - etwa ausnahmsweise bereits im Rahmen der Notifizierung, ansonsten entweder durch die vorherige Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung anhand eines ausgefüllten Begleitformulars oder durch Mitführung eines solchen - so liegt für diese Verbringung auch eine Bewilligung im Sinne des § 69 Abs. 1 AWG 2002 vor, sodass § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 nicht erfüllt ist. Das allfällige Unterlassen der vorherigen Meldung und/oder des Mitführens des Begleitformulars ist dann nach § 79 Abs. 3 Z 16 und/oder Z 15 AWG 2002 zu sanktionieren. Wer als (unmittelbarer) Täter dieser Delikte im konkreten Fall in Betracht kommt, ist im Rahmen dieses Erkenntnisses nicht weiter zu klären.Bei diesem Ergebnis verbleibt aber auch für die Strafbestimmungen nach Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 15, (Nichtmitführen von Notifizierungsformular, Begleitformular und/oder Bewilligung) und Ziffer 16, (Verstoß gegen die Meldepflicht des Artikel 16, Litera b, EG-VerbringungsV) AWG 2002 ein Anwendungsbereich: Wurde eine aufrechte Bewilligung auf eine betroffene konkrete Abfallverbringung unverwechselbar konkretisiert - etwa ausnahmsweise bereits im Rahmen der Notifizierung, ansonsten entweder durch die vorherige Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung anhand eines ausgefüllten Begleitformulars oder durch Mitführung eines solchen - so liegt für diese Verbringung auch eine Bewilligung im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, AWG 2002 vor, sodass Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 nicht erfüllt ist. Das allfällige Unterlassen der vorherigen Meldung und/oder des Mitführens des Begleitformulars ist dann nach Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 16, und/oder Ziffer 15, AWG 2002 zu sanktionieren. Wer als (unmittelbarer) Täter dieser Delikte im konkreten Fall in Betracht kommt, ist im Rahmen dieses Erkenntnisses nicht weiter zu klären.
37
Schließlich ist für den Fall, dass eine bestehende Notifizierung bzw. Bewilligung wie dargestellt, insbesondere durch Übermitteln oder Mitführen eines ausgefüllten Begleitformulars, auf eine konkrete Abfallverbringung konkretisiert wurde, auch dann von einer aufrechten Bewilligung für diese Verbringung auszugehen, wenn sie in einer Weise erfolgt, die den Notifizierungs- oder Begleitformularen oder der Bewilligung nicht entspricht. Dann liegt allerdings eine „illegale Verbringung“ nach Art. 2 Z 35 lit. d EG-VerbringungsV vor, die nach § 79 Abs. 2 Z 19 AWG 2002 zu sanktionieren ist (vgl. zu einem falschen Datum im Begleitformular VwGH 24.1.2013, 2012/07/0030; zur Änderung der Grenzübergangsstelle EuGH 26.11.2015, SC Total Waste Recycling, C-487/14). Die Nichteinhaltung von Auflagen oder Bedingungen in Bescheiden gemäß § 69 AWG 2002 steht schließlich nach § 79 Abs. 2 Z 18 AWG 2002 unter Strafe.Schließlich ist für den Fall, dass eine bestehende Notifizierung bzw. Bewilligung wie dargestellt, insbesondere durch Übermitteln oder Mitführen eines ausgefüllten Begleitformulars, auf eine konkrete Abfallverbringung konkretisiert wurde, auch dann von einer aufrechten Bewilligung für diese Verbringung auszugehen, wenn sie in einer Weise erfolgt, die den Notifizierungs- oder Begleitformularen oder der Bewilligung nicht entspricht. Dann liegt allerdings eine „illegale Verbringung“ nach Artikel 2, Ziffer 35, Litera d, EG-VerbringungsV vor, die nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 19, AWG 2002 zu sanktionieren ist vergleiche , zu einem falschen Datum im Begleitformular VwGH 24.1.2013, 2012/07/0030; zur Änderung der Grenzübergangsstelle EuGH 26.11.2015, SC Total Waste Recycling, C-487/14). Die Nichteinhaltung von Auflagen oder Bedingungen in Bescheiden gemäß Paragraph 69, AWG 2002 steht schließlich nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18, AWG 2002 unter Strafe. 38
Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis mit der Ansicht, der Tatbestand des § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 sei nicht erfüllt, wenn eine notifizierungspflichtige Abfallverbringung bloß nachträglich unter eine bestehende Bewilligung nach § 69 AWG 2002 subsumiert werden könne, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis mit der Ansicht, der Tatbestand des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 sei nicht erfüllt, wenn eine notifizierungspflichtige Abfallverbringung bloß nachträglich unter eine bestehende Bewilligung nach Paragraph 69, AWG 2002 subsumiert werden könne, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
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Lediglich der Vollständigkeit halber ist daher darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nach § 50 VwGVG - von hier nicht einschlägigen Fällen abgesehen - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat. Wenn das Verwaltungsgericht das angefochtene Straferkenntnis - wie im vorliegenden Fall - nur (ersatzlos) behebt, wird die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt und damit nicht in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinne eines Schuldspruches - entschieden (vgl. VwGH 23.2.2023, Ra 2021/05/0063, und 18.5.2022, Ra 2021/02/0074, je mwN). Außerdem hat das Verwaltungsgericht weder in der mündlichen Verhandlung noch im schriftlichen Erkenntnis begründet, warum es ihm im Sinne des § 47 Abs. 4 VwGVG nicht möglich gewesen sei, das Erkenntnis nach Schluss der Verhandlung sofort zu beschließen und verkünden (vgl. zu diesem Erfordernis VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0182, mwN).Lediglich der Vollständigkeit halber ist daher darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nach Paragraph 50, VwGVG - von hier nicht einschlägigen Fällen abgesehen - über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat. Wenn das Verwaltungsgericht das angefochtene Straferkenntnis - wie im vorliegenden Fall - nur (ersatzlos) behebt, wird die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt und damit nicht in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinne eines Schuldspruches - entschieden vergleiche , VwGH 23.2.2023, Ra 2021/05/0063, und 18.5.2022, Ra 2021/02/0074, je mwN). Außerdem hat das Verwaltungsgericht weder in der mündlichen Verhandlung noch im schriftlichen Erkenntnis begründet, warum es ihm im Sinne des Paragraph 47, Absatz 4, VwGVG nicht möglich gewesen sei, das Erkenntnis nach Schluss der Verhandlung sofort zu beschließen und verkünden vergleiche , zu diesem Erfordernis VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0182, mwN). 40
Im Ergebnis war das angefochtene Erkenntnis somit im Umfang der Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Im Ergebnis war das angefochtene Erkenntnis somit im Umfang der Anfechtung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 29. August 2024