TE Vwgh Beschluss 2024/8/29 Ra 2022/16/0072

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Veröffentlicht am 29.08.2024
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Index

E1P
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6
VStG §44a Z2
VStG §44a Z3
VwGG §13 Abs1 Z1
VwGG §42 Abs2
VwGVG 2014 §44
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des M R in U, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. April 2022, LVwG-S-2412/006-2018, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Zur Vorgeschichte des Revisionsfalls wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 2021, Ra 2019/17/0056, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hob damit das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. März 2019, hinsichtlich seines Ausspruches über die Strafe sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte er aus, das Landesverwaltungsgericht habe ohne Begründung die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe in einem auffallenden Missverhältnis zur Höhe der Geldstrafe bemessen und trotz Änderung zu Gunsten des Beschuldigten, diesem die Kosten des Beschwerdeverfahren auferlegt. Im Übrigen wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück.Zur Vorgeschichte des Revisionsfalls wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 2021, Ra 2019/17/0056, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hob damit das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. März 2019, hinsichtlich seines Ausspruches über die Strafe sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte er aus, das Landesverwaltungsgericht habe ohne Begründung die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe in einem auffallenden Missverhältnis zur Höhe der Geldstrafe bemessen und trotz Änderung zu Gunsten des Beschuldigten, diesem die Kosten des Beschwerdeverfahren auferlegt. Im Übrigen wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück.
2
Die im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes vom 15. September 2021 und 2. Februar 2022 wurden mit den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2021, E 3896/2021, und vom 1. März 2022, E 365/2022, aufgehoben.Die im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes vom 15. September 2021 und 2. Februar 2022 wurden mit den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2021, E 3896 aus 2021,, und vom 1. März 2022, E 365 aus 2022,, aufgehoben.
3
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis setzte das Landesverwaltungsgericht die - von der belangten Behörde verhängte - Geldstrafe von 3.000 € je Glücksspielgerät (sowie jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen) auf 1.500 € je Glücksspielgerät (sowie jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) herab. Es sprach weiters aus, dass der Revisionswerber keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe und eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis setzte das Landesverwaltungsgericht die - von der belangten Behörde verhängte - Geldstrafe von 3.000 € je Glücksspielgerät (sowie jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen) auf 1.500 € je Glücksspielgerät (sowie jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) herab. Es sprach weiters aus, dass der Revisionswerber keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe und eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst neuerlich Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 14. Juni 2022, E 1357/2022-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5
Daraufhin brachte der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein, die das Landesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorlegte.
6
In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren (§ 36 VwGG) erstattete die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung ohne Kostenantrag.In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren (Paragraph 36, VwGG) erstattete die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung ohne Kostenantrag.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung zunächst vor, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang sowie gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zum Verhältnis der verhängten Sanktion zum aus der verbotenen Ausspielung „erlangten Gewinn“ (EuGH 14.10.2021, MT, C-231/20).
11
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt der Grundsatz der mündlichen Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen auch nach Aufhebung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes im zweiten Rechtsgang, selbst wenn im ersten Rechtsgang eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sodass das Verwaltungsgericht auch im zweiten Rechtsgang nur von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn die Voraussetzungen des § 44 VwGVG vorliegen. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang Sachverhaltselemente wie das Verschulden klären muss. Ebenso ist dies nicht der Fall, wenn das Verwaltungsgericht sein Ermittlungsverfahren zu ergänzen hat, um (neue) Feststellungen zu treffen (vgl. etwa VwGH 25.4.2024, Ra 2022/12/0181, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt der Grundsatz der mündlichen Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen auch nach Aufhebung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes im zweiten Rechtsgang, selbst wenn im ersten Rechtsgang eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sodass das Verwaltungsgericht auch im zweiten Rechtsgang nur von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 44, VwGVG vorliegen. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang Sachverhaltselemente wie das Verschulden klären muss. Ebenso ist dies nicht der Fall, wenn das Verwaltungsgericht sein Ermittlungsverfahren zu ergänzen hat, um (neue) Feststellungen zu treffen vergleiche , etwa VwGH 25.4.2024, Ra 2022/12/0181, mwN).
12
Vorliegend hat das Landesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang bereits eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In einem solchen Fall erfordert die Geltendmachung des Verstoßes gegen die Verpflichtung, eine weitere Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung abzuhalten (vgl. zur Qualifikation einer mündlichen Verhandlung im zweiten - und nachfolgenden - Rechtsgang als Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang VwGH 8.8.2022, Ra 2022/02/0134, sowie 3.3.2022, Ra 2020/02/0241, jeweils mwN) eine Relevanzdarlegung und zwar auch im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC (vgl. etwa VwGH 30.6.2023, Ra 2022/14/0330 bis 0333; 19.12.2022, Ra 2022/12/0171, jeweils mwN).Vorliegend hat das Landesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang bereits eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In einem solchen Fall erfordert die Geltendmachung des Verstoßes gegen die Verpflichtung, eine weitere Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung abzuhalten vergleiche , zur Qualifikation einer mündlichen Verhandlung im zweiten - und nachfolgenden - Rechtsgang als Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang VwGH 8.8.2022, Ra 2022/02/0134, sowie 3.3.2022, Ra 2020/02/0241, jeweils mwN) eine Relevanzdarlegung und zwar auch im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC vergleiche , etwa VwGH 30.6.2023, Ra 2022/14/0330 bis 0333; 19.12.2022, Ra 2022/12/0171, jeweils mwN).
13
In diesem Zusammenhang verweist der Revisionswerber lediglich auf seinen - nach Ergehen des angefochtenen Erkenntnisses per E-Mail eingebrachten (wobei in der Revision ohne nähere Angaben oder Nachweise das Vorliegen eines später geheilten Zustellmangels behauptet wird) - Antrag auf (neuerliche) Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die darin vorgeblich begehrten Feststellungen. Im genannten Antrag findet sich lediglich der Hinweis, nach der „nunmehrigen“ Judikatur des EuGH sei festzustellen, welcher „Gewinn mit den Geräten erwirtschaftet“ worden sei.
14
Mit diesem Vorbringen verkennt der Revisionswerber, dass der EuGH auf den „erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil“ abstellt. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht darauf an, ob die verhängten Geldstrafen in einem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Gewinn stehen, vielmehr ist auf die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den „erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil“ abzustellen (vgl. etwa VwGH 2.5.2024, Ra 2022/12/0127, mwN). Die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensfehlers kann mit diesem Vorbringen somit nicht aufgezeigt werden.Mit diesem Vorbringen verkennt der Revisionswerber, dass der EuGH auf den „erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil“ abstellt. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht darauf an, ob die verhängten Geldstrafen in einem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Gewinn stehen, vielmehr ist auf die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den „erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil“ abzustellen vergleiche , etwa VwGH 2.5.2024, Ra 2022/12/0127, mwN). Die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensfehlers kann mit diesem Vorbringen somit nicht aufgezeigt werden.
15
Aus demselben Grund kann der Revisionswerber mit dem Verweis auf fehlende Feststellungen zum aus den verbotenen Ausspielungen „erlangten Gewinn“ - sowie mit dem lediglich pauschalen Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Übermäßigkeit der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen - einen Verstoß gegen die bereits angeführte Rechtsprechung des EuGH und damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufzeigen (vgl. etwa VwGH 3.5.2024, Ra 2022/12/0183 bis 0185, zu einer insoweit gleichartigen Zulässigkeitsbegründung; vgl. auch VwGH 8.4.2024, Ra 2022/12/0130; 13.3.2024, Ra 2022/12/0133, jeweils mwN).Aus demselben Grund kann der Revisionswerber mit dem Verweis auf fehlende Feststellungen zum aus den verbotenen Ausspielungen „erlangten Gewinn“ - sowie mit dem lediglich pauschalen Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Übermäßigkeit der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen - einen Verstoß gegen die bereits angeführte Rechtsprechung des EuGH und damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufzeigen vergleiche , etwa VwGH 3.5.2024, Ra 2022/12/0183 bis 0185, zu einer insoweit gleichartigen Zulässigkeitsbegründung; vergleiche , auch VwGH 8.4.2024, Ra 2022/12/0130; 13.3.2024, Ra 2022/12/0133, jeweils mwN).
16
Soweit der Revisionswerber schließlich auch die Nichtanführung der Fundstelle der Strafnorm nach § 44a Z 3 VStG rügt, genügt der Hinweis darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof von der bisherigen Rechtsansicht abgegangen ist, wonach im Spruch des Straferkenntnisses jedenfalls die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche die als verletzt betrachtete Norm sowie die Strafsanktionsnorm (jeweils auf ihrer untersten Gliederungsebene) ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat (vgl. VwGH 27. Juni 2022, Ra 2021/03/0328).Soweit der Revisionswerber schließlich auch die Nichtanführung der Fundstelle der Strafnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG rügt, genügt der Hinweis darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof von der bisherigen Rechtsansicht abgegangen ist, wonach im Spruch des Straferkenntnisses jedenfalls die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche die als verletzt betrachtete Norm sowie die Strafsanktionsnorm (jeweils auf ihrer untersten Gliederungsebene) ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat vergleiche , VwGH 27. Juni 2022, Ra 2021/03/0328).
17
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
18
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 29. August 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160072.L00

Im RIS seit

24.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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