TE Vwgh Beschluss 2024/8/29 Ra 2021/21/0207

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Veröffentlicht am 29.08.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z2
VwGG §49 Abs1
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des A S, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, und Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen Spruchpunkt A.I. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2021, W165 2156165-3/10E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenausspruch, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1
Mit dem nur insoweit angefochtenen Erkenntnis vom 4. Mai 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, gegen die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Mai 2020 erfolgte (amtswegige) Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unbegründet ab. Das BVwG sprach ferner aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem nur insoweit angefochtenen Erkenntnis vom 4. Mai 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, gegen die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Mai 2020 erfolgte (amtswegige) Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unbegründet ab. Das BVwG sprach ferner aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Dagegen wendet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung lediglich eine Verletzung der Verhandlungspflicht geltend gemacht wird.
3
Aufgrund eines eingeholten Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister wurde dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, dass dem Revisionswerber mittlerweile ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (zuletzt) mit einer Gültigkeit vom 13. Mai 2024 bis zum 13. Mai 2025 erteilt worden ist.
4
Mit Schreiben vom 3. Juli 2024 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber Gelegenheit, sich vor dem Hintergrund der Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zur Frage zu äußern, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen noch ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Erledigung der Revision bestehe. Unter einem wurde auf den Beschluss VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0085, Rn. 7/9 und 10, hingewiesen, in dem ausgeführt wurde, dass die aus der Erteilung eines Aufenthaltstitels resultierende Rechtmäßigkeit des Aufenthalts die Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung bewirke. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts stehe der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Werde die Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasse das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche.
5
Innerhalb der eingeräumten Frist gab der Revisionswerber mit der Mitteilung vom 9. Juli 2024 sowie einer weiteren Stellungnahme vom 18. Juli 2024 durch seine Vertreter bekannt, dass kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung über die Revision bestehe.
6
Im Sinne des in Rn. 4 wiedergegebenen Vorhalts war die Revision daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. auch VwGH 12.9.2023, Ra 2022/21/0028, Rn. 5/6 und 8).Im Sinne des in Rn. 4 wiedergegebenen Vorhalts war die Revision daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche , auch VwGH 12.9.2023, Ra 2022/21/0028, Rn. 5/6 und 8).
7
Gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG wird nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz für die Revision zuerkannt wird. Die geltend gemachten Kosten für die Stellungnahme vom 18. Juli 2024 stehen im Übrigen schon deshalb nicht zu, da der pauschalierte Schriftsatzaufwand auch den Aufwand abdeckt, der mit der Erstattung weiterer im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingebrachter Schriftsätze verbunden ist (vgl. etwa VwGH 7.9.2011, 2011/08/0068, und daran anschließend zuletzt VwGH 19.5.2020, Ro 2019/13/0039, Rn. 46).Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG wird nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz für die Revision zuerkannt wird. Die geltend gemachten Kosten für die Stellungnahme vom 18. Juli 2024 stehen im Übrigen schon deshalb nicht zu, da der pauschalierte Schriftsatzaufwand auch den Aufwand abdeckt, der mit der Erstattung weiterer im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingebrachter Schriftsätze verbunden ist vergleiche , etwa VwGH 7.9.2011, 2011/08/0068, und daran anschließend zuletzt VwGH 19.5.2020, Ro 2019/13/0039, Rn. 46).

Wien, am 29. August 2024

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021210207.L00

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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