TE Vwgh Beschluss 2024/8/30 Fr 2024/04/0007

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Veröffentlicht am 30.08.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Fr 2024/04/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über den Fristsetzungsantrag der antragstellenden Parteien 1. M K und 2. A K, beide in S, beide vertreten durch Mag. Martin Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat den antragstellenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 21. August 2024, Zl. W258 2246325-1/32E, erlassen und eine Abschrift davon samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, wobei die geltend gemachte ERV-Gebühr darin keine Deckung findet und das diesbezügliche Mehrbegehren daher abzuweisen war (vgl. VwGH 29.6.2023, Fr 2023/20/0008).Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, wobei die geltend gemachte ERV-Gebühr darin keine Deckung findet und das diesbezügliche Mehrbegehren daher abzuweisen war vergleiche , VwGH 29.6.2023, Fr 2023/20/0008).

Wien, am 30. August 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024040007.F00

Im RIS seit

30.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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