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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über den Fristsetzungsantrag der antragstellenden Parteien 1. M K und 2. A K, beide in S, beide vertreten durch Mag. Martin Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat den antragstellenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Wien, am 30. August 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024040007.F00Im RIS seit
30.09.2024Zuletzt aktualisiert am
30.09.2024