1
In Abänderung eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, die in ihrem Ermittlungsverfahren auch die Stellungnahme eines jagdfachlichen Amtssachverständigen eingeholt hatte, erkannte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis der zweifachen Übertretung gemäß § 135 Abs. 1 Z 31 iVm § 85 Abs. 2 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG) iVm § 27a der Niederösterreichischen Jagdverordnung (NÖ JVO) schuldig und verhängte über ihn jeweils eine Geldstrafe von EUR 150,-- (jeweils Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.In Abänderung eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, die in ihrem Ermittlungsverfahren auch die Stellungnahme eines jagdfachlichen Amtssachverständigen eingeholt hatte, erkannte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis der zweifachen Übertretung gemäß Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 2, des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG) in Verbindung mit Paragraph 27 a, der Niederösterreichischen Jagdverordnung (NÖ JVO) schuldig und verhängte über ihn jeweils eine Geldstrafe von EUR 150,-- (jeweils Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
Das Verwaltungsgericht legte dem Revisionswerber zur Last, er habe bei der öffentlichen Hegeschau am 25. März 2023 1.) als Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes H die Trophäe des am 11. Jänner 2023 als Fallwild aufgefundenen Rehbockes und auch Teile davon nicht vorgelegt und 2.) als Jagdausübungsberechtigter des Genossenschaftsjagdgebietes S die Trophäe des am 21. November 2023 [gemeint: 2022] als Fallwild aufgefundenen Rehbockes und auch Teile davon nicht vorgelegt, sondern jeweils lediglich einen Trophäenanhänger vorgelegt.
3
In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber bei der öffentlichen Hegeschau, die mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 9. Jänner 2023 gemäß § 85 Abs. 1 NÖ JG und § 27 NÖ JVO angeordnet worden war, weder die Trophäen näher genannter Rehböcke noch Trophäenteile vorgelegt habe. Bei Rehböcken würden neben dem Geweih auch Teile des Schädels, nämlich Schädelteile vom Nasenbein über die Stirn bis zu den Rosenstöcken, zur Jagdtrophäe gehören. Der Revisionswerber hätte zumindest Teile des Hauptes der Rehböcke vorlegen können. Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht dabei insbesondere auf die Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Rechtlich ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Revisionswerber dadurch der in § 27a NÖ JVO vorgesehenen Verpflichtung, bei der Hegeschau die Trophäe von Fallwildstücken oder Teile davon vorzulegen, nicht nachgekommen sei.In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber bei der öffentlichen Hegeschau, die mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 9. Jänner 2023 gemäß Paragraph 85, Absatz eins, NÖ JG und Paragraph 27, NÖ JVO angeordnet worden war, weder die Trophäen näher genannter Rehböcke noch Trophäenteile vorgelegt habe. Bei Rehböcken würden neben dem Geweih auch Teile des Schädels, nämlich Schädelteile vom Nasenbein über die Stirn bis zu den Rosenstöcken, zur Jagdtrophäe gehören. Der Revisionswerber hätte zumindest Teile des Hauptes der Rehböcke vorlegen können. Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht dabei insbesondere auf die Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Rechtlich ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Revisionswerber dadurch der in Paragraph 27 a, NÖ JVO vorgesehenen Verpflichtung, bei der Hegeschau die Trophäe von Fallwildstücken oder Teile davon vorzulegen, nicht nachgekommen sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst geltend gemacht, dass die Vorlage von Trophäen schon deshalb nicht möglich gewesen sei, weil die vom Revisionswerber aufgefundenen Tiere ihren Kopfschmuck bereits abgeworfen hätten.
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Dieses Zulässigkeitsvorbringen geht jedoch schon deshalb ins Leere, weil die Jagdtrophäe nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht nur den Kopfschmuck, sondern auch den Kopf und Schädelteile des Tiers umfasse.
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Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Revisionswerber zumindest Teile des Hauptes der gegenständlichen Rehböcke hätte vorlegen können, tritt die Revision nicht entgegen, sodass auch das weitere Vorbringen zur Zulässigkeit, wonach es aus hygienischen Gründen nicht zumutbar erschienen sei, angesichts des „desaströsen“ Zustands der beiden verendeten Tiere Teile der bereits teilweise verstümmelten Schädeldecken zu entfernen und zu präparieren und sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang mit den vorgebrachten Rechtfertigungs- bzw. Entschuldigungsgründen nicht auseinandergesetzt habe, nicht darzulegen vermag, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, das von der Rechtswidrigkeit des Unterbleibens der Trophäenvorlage und von einem Verschulden des Revisionswerbers ausgegangen ist, unvertretbar wäre (vgl. zur Darlegungsverpflichtung von Beschuldigten bei sogenannten Ungehorsamsdelikten gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG etwa VwGH 19.12.2022, Ra 2021/03/0146, mwN). Im Übrigen verabsäumt es die Revision, die Relevanz der insoweit geltend gemachten Begründungs- bzw. Verfahrensmängel angesichts der diesbezüglichen Beweisergebnisse, insbesondere der Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen, aufzuzeigen (vgl. zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2023/03/0081, mwN).Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Revisionswerber zumindest Teile des Hauptes der gegenständlichen Rehböcke hätte vorlegen können, tritt die Revision nicht entgegen, sodass auch das weitere Vorbringen zur Zulässigkeit, wonach es aus hygienischen Gründen nicht zumutbar erschienen sei, angesichts des „desaströsen“ Zustands der beiden verendeten Tiere Teile der bereits teilweise verstümmelten Schädeldecken zu entfernen und zu präparieren und sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang mit den vorgebrachten Rechtfertigungs- bzw. Entschuldigungsgründen nicht auseinandergesetzt habe, nicht darzulegen vermag, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, das von der Rechtswidrigkeit des Unterbleibens der Trophäenvorlage und von einem Verschulden des Revisionswerbers ausgegangen ist, unvertretbar wäre vergleiche , zur Darlegungsverpflichtung von Beschuldigten bei sogenannten Ungehorsamsdelikten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG etwa VwGH 19.12.2022, Ra 2021/03/0146, mwN). Im Übrigen verabsäumt es die Revision, die Relevanz der insoweit geltend gemachten Begründungs- bzw. Verfahrensmängel angesichts der diesbezüglichen Beweisergebnisse, insbesondere der Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen, aufzuzeigen vergleiche , zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2023/03/0081, mwN). 11
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens im Hinblick auf das Fehlen eines Revisionspunktes (vgl. VwGH 4.5.2022, Ra 2022/02/0062).In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens im Hinblick auf das Fehlen eines Revisionspunktes vergleiche , VwGH 4.5.2022, Ra 2022/02/0062).
Wien, am 3. September 2024