TE Vwgh Erkenntnis 2024/9/3 Ra 2023/03/0110

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2024
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3L E15202000
E6J
19/05 Menschenrechte
22/02 Zivilprozessordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

EURallg
MRK Art6
UIG 1993 §4 Abs2
UIG 1993 §6 Abs1
UIG 1993 §6 Abs2
UIG 1993 §6 Abs2 Z4
UIG 1993 §6 Abs2 Z5
UIG 1993 §6 Abs2 Z7
UIG 1993 §6 Abs3
ZPO §303
ZPO §304
ZPO §305
ZPO §306
ZPO §307
ZPO §307 Abs2
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2
32003L0004 Umweltinformationen-RL Art4 Abs2 litc
62012CJ0580 Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission
62013CO0329 Ferdinand Stefan VORAB

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer, die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, vertreten durch die Lansky, Ganzger, Goeth, Frankl & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2023, Zl. W225 2260147-1/5E, betreffend Mitteilung von Umweltinformationen (mitbeteiligte Parteien: 1. E Rechtsanwälte GmbH in G, und 2. Ö AG in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1
1.1. Die Erstmitbeteiligte, eine Rechtsanwalts-Gesellschaft, begehrte mit Schreiben vom 9. Juli 2021 sowohl von der Zweitmitbeteiligten - einem nach dem Bundesbahngesetz eingerichteten Eisenbahninfrastrukturunternehmen - als auch von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie - der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrigen Amtsrevisionswerberin - unter Berufung auf das Umweltinformationsgesetz (UIG) die Übermittlung näher genannter Unterlagen „zu den (insbesondere lärmrelevanten) Tätigkeiten“ der Zweitmitbeteiligten an einem näher genannten Verschiebebahnhof.
2
1.2. Die belangte Behörde erfüllte dieses Begehren teilweise mit Mitteilung vom 3. September 2021.
3
1.3. Daraufhin stellte die Erstmitbeteiligte mit Schreiben vom 27. September 2021 einen ergänzenden (eingeschränkten) Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen und beantragte mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 (erneut) die Erlassung eines Verweigerungsbescheides nach § 8 UIG, wobei diese Anträge ausdrücklich nur mehr folgende, noch nicht vollständig übermittelte Umweltinformationen betrafen:1.3. Daraufhin stellte die Erstmitbeteiligte mit Schreiben vom 27. September 2021 einen ergänzenden (eingeschränkten) Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen und beantragte mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 (erneut) die Erlassung eines Verweigerungsbescheides nach Paragraph 8, UIG, wobei diese Anträge ausdrücklich nur mehr folgende, noch nicht vollständig übermittelte Umweltinformationen betrafen:
-
(allenfalls anonymisierte) bei der Zweitmitbeteiligten eingelangte Anbringen von Anrainern, die eine Zunahme von Schall im Bereich des betroffenen Verschiebebahnhofs wahrnehmen (jedenfalls aber mit sichtbarem Datum), sowie
-
alle bei der Behörde und/oder der Zweitmitbeteiligten erliegenden Unterlagen über die Verwendung von Komponenten eines näher bezeichneten Fabrikates im Zusammenhang mit diesem Verschiebebahnhof; weiters Informationen und Unterlagen dazu, ob die Gleisbremsen mit segmentierten lärmarmen Bremsträgern betrieben werden, um welche Bremsträger es sich dabei handelt und ob es diesbezüglich in den Jahren seit Inbetriebnahme der Gleisbremsen zu Änderungen kam.
4
1.4. Mit Bescheid vom 1. Juni 2022 wies die belangte Behörde (im zweiten Rechtsgang) die Anträge vom 27. September 2021 und vom 6. Oktober 2021 gemäß § 2 und § 4 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 Z 7 und § 8 UIG ab.1.4. Mit Bescheid vom 1. Juni 2022 wies die belangte Behörde (im zweiten Rechtsgang) die Anträge vom 27. September 2021 und vom 6. Oktober 2021 gemäß Paragraph 2 und Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 8, UIG ab.
5
In ihrer Begründung führte sie mit näheren Erwägungen im Wesentlichen aus, dass es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen nach § 2 Z 3 UIG handle. Allerdings handle es sich nicht um solche Umweltinformationen nach § 4 Abs. 2 UIG, welche dem absoluten Informationsrecht unterlägen (insbesondere nicht nach § 4 Abs. 2 Z 2 UIG), sodass eine Interessenabwägung mit allenfalls berührten öffentlichen und privaten Interessen an der Geheimhaltung im Rahmen der Prüfung auf das Vorliegen von Ablehnungsgründen im Sinne des § 6 Abs. 2 UIG zu erfolgen habe.In ihrer Begründung führte sie mit näheren Erwägungen im Wesentlichen aus, dass es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen nach Paragraph 2, Ziffer 3, UIG handle. Allerdings handle es sich nicht um solche Umweltinformationen nach Paragraph 4, Absatz 2, UIG, welche dem absoluten Informationsrecht unterlägen (insbesondere nicht nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, UIG), sodass eine Interessenabwägung mit allenfalls berührten öffentlichen und privaten Interessen an der Geheimhaltung im Rahmen der Prüfung auf das Vorliegen von Ablehnungsgründen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, UIG zu erfolgen habe.

Gemäß § 6 Abs. 2 Z 7 UIG umfassten die zu berücksichtigenden Geheimhaltungsinteressen auch laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, UIG umfassten die zu berücksichtigenden Geheimhaltungsinteressen auch laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.

Derzeit sei am Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz ein Verfahren über eine Unterlassungsklage von Anrainern und Anrainerinnen des betroffenen Verschiebebahnhofs gegen die Zweitmitbeteiligte aufgrund der Lärmthematik rund um den Verschiebebahnhof anhängig. Sowohl die begehrten Beschwerden als auch die angeforderten Informationen zu Komponenten und sämtliche Unterlagen zur Verwendung von segmentierten lärmarmen Bremsträgern bei Gleisbremsen seien in diesem Zivilverfahren „Teil des Streitgegenstands“.

Da die geforderten Informationen den strittigen Gegenstand des Verfahrens bildeten und die Dokumente einen wesentlichen Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens haben könnten, seien durch deren Mitteilung und Bekanntgabe negative Auswirkung auf das laufende Gerichtsverfahren, hierbei vor allem auf die Verfahrensrechte der Zweitmitbeteiligten zu befürchten. Das Interesse der Erstmitbeteiligten auf Erteilung sämtlicher im Begehren geforderten Informationen wiege weniger hoch als das Interesse der Zweitmitbeteiligten an der Geheimhaltung. Dies unter anderem auch deshalb, da der Erstmitbeteiligten durch die Nichterteilung der begehrten Informationen keine wesentlichen Nachteile entstünden, im Besonderen im Hinblick darauf, dass die Informationen nach Erledigung des Zivilverfahrens und neuerlicher Prüfung zur Verfügung gestellt werden könnten.

6
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstmitbeteiligte Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
7
1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. August 2022 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab. Dabei ergänzte sie ihre Begründung zur Interessenabwägung im Wesentlichen dahingehend, dass die Erstmitbeteiligte die Rechtsvertretung der klagenden Parteien im anhängigen Zivilverfahren sei. Die Herausgabe der begehrten Dokumente würde den Grundsätzen des Rechts auf ein faires Verfahren entgegenstehen. Es sei anzunehmen, dass sie im Zivilverfahren gegen die informationspflichtige Stelle (die Zweitmitbeteiligte) verwendet würden, da bereits im Rahmen dieses Zivilverfahrens teilweise gleichlautende Anträge nach der ZPO auf (wohl gemeint:) Urkundenvorlage gestellt worden seien, welche jedoch nicht erfolgreich gewesen seien. Würde die Herausgabe der Informationen zum Obsiegen der (Mandanten der) Erstmitbeteiligten im zuvor genannten Zivilverfahren führen, so würde dies einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil für die Zweitmitbeteiligte sowie wesentliche (wirtschaftliche) nachteilige Folgen für die Erfüllung der öffentlichen Infrastrukturbereitstellung der Republik Österreich bedeuten. Das UIG diene nicht dazu, „allfällige Akteneinsichtsrechte eines anhängigen Zivilverfahrens zu umgehen.“
8
1.7. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der Erstmitbeteiligten nach Einbringung eines Vorlageantrags Folge. Es hob den angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auf und stellte fest, dass die belangte Behörde die von der Erstmitbeteiligten begehrten, entsprechend dem Antrag vom 6. Oktober 2021 näher bezeichneten Informationen zu Unrecht verweigert habe. Es sprach weiters aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1.7. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der Erstmitbeteiligten nach Einbringung eines Vorlageantrags Folge. Es hob den angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auf und stellte fest, dass die belangte Behörde die von der Erstmitbeteiligten begehrten, entsprechend dem Antrag vom 6. Oktober 2021 näher bezeichneten Informationen zu Unrecht verweigert habe. Es sprach weiters aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
9
In seinen rechtlichen Erwägungen begründete es zunächst näher, dass es sich bei der Zweitmitbeteiligten um eine informationspflichtige Stelle nach § 3 Abs. 1 Z 4 UIG und bei der belangten Behörde um die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle und damit für die Erlassung von Bescheiden gemäß § 8 Abs. 3 UIG zuständige Behörde handle.In seinen rechtlichen Erwägungen begründete es zunächst näher, dass es sich bei der Zweitmitbeteiligten um eine informationspflichtige Stelle nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, UIG und bei der belangten Behörde um die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle und damit für die Erlassung von Bescheiden gemäß Paragraph 8, Absatz 3, UIG zuständige Behörde handle.

Die Informationen betreffend Komponenten, Gleisbremsen und Bremsträger seien - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - als Umweltinformationen im Sinne des § 2 Z 3 UIG zu qualifizieren. Bei den Anrainerbeschwerden handle es sich jedoch nicht um Umweltinformationen nach § 2 Z 3 UIG, sondern nach näher dargestellten Erwägungen um solche nach § 2 Z 2 iVm Z 1 UIG.Die Informationen betreffend Komponenten, Gleisbremsen und Bremsträger seien - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - als Umweltinformationen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, UIG zu qualifizieren. Bei den Anrainerbeschwerden handle es sich jedoch nicht um Umweltinformationen nach Paragraph 2, Ziffer 3, UIG, sondern nach näher dargestellten Erwägungen um solche nach Paragraph 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Ziffer eins, UIG.

In einem weiteren Schritt sei zu prüfen, ob es sich bei den eben genannten Umweltinformationen um solche gemäß § 4 Abs. 2 UIG handle, welche dem freien Zugang unterlägen und somit gemäß § 6 Abs. 2 UIG - unbeschadet etwaiger Mitteilungsschranken gemäß § 6 Abs. 1 UIG - mitzuteilen seien. Mit näherer Begründung qualifizierte das Verwaltungsgericht die begehrten Informationen als „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ im Sinne zitierter Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union und damit - anders als die belangte Behörde - als dem freien Zugang unterliegende Informationen nach § 4 Abs. 2 Z 2 UIG („Informationen über die Lärmbelastung“).In einem weiteren Schritt sei zu prüfen, ob es sich bei den eben genannten Umweltinformationen um solche gemäß Paragraph 4, Absatz 2, UIG handle, welche dem freien Zugang unterlägen und somit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, UIG - unbeschadet etwaiger Mitteilungsschranken gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UIG - mitzuteilen seien. Mit näherer Begründung qualifizierte das Verwaltungsgericht die begehrten Informationen als „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ im Sinne zitierter Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union und damit - anders als die belangte Behörde - als dem freien Zugang unterliegende Informationen nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, UIG („Informationen über die Lärmbelastung“).

Zwar könnten im Anwendungsbereich des freien Zugangs zu Umweltinformationen im Sinne des § 4 Abs. 2 UIG dem Auskunftsbegehren die Ablehnungsgründe des § 6 Abs. 2 UIG nicht entgegengehalten werden. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (konkret EuGH 8.5.2014, C-329/13, Ferdinand Stefan) ergebe sich jedoch, dass jedenfalls zu prüfen sei, ob das Recht auf ein faires Verfahren iSd Art. 47 Abs. 2 GRC durch die Erteilung der begehrten Umweltinformationen beeinträchtigt wäre, sodass der Ablehnungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 7 UIG (laufende Gerichtsverfahren) im konkreten Fall auch auf die hier strittigen Umweltinformationen im Sinne des § 4 Abs. 2 UIG anzuwenden sei.Zwar könnten im Anwendungsbereich des freien Zugangs zu Umweltinformationen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, UIG dem Auskunftsbegehren die Ablehnungsgründe des Paragraph 6, Absatz 2, UIG nicht entgegengehalten werden. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (konkret EuGH 8.5.2014, C-329/13, Ferdinand Stefan) ergebe sich jedoch, dass jedenfalls zu prüfen sei, ob das Recht auf ein faires Verfahren iSd Artikel 47, Absatz 2, GRC durch die Erteilung der begehrten Umweltinformationen beeinträchtigt wäre, sodass der Ablehnungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, UIG (laufende Gerichtsverfahren) im konkreten Fall auch auf die hier strittigen Umweltinformationen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, UIG anzuwenden sei.

Der Ablehnungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 7 UIG diene grundsätzlich dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Da durch diese Vorschrift das Gerichtsverfahren gegen negative Einflüsse geschützt werde, die vom Informationszugang ausgehen könnten, sei eine nachteilige Auswirkung gegeben, wenn im Falle des Bekanntwerdens der Information eine Beeinträchtigung der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens drohe.Der Ablehnungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, UIG diene grundsätzlich dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Da durch diese Vorschrift das Gerichtsverfahren gegen negative Einflüsse geschützt werde, die vom Informationszugang ausgehen könnten, sei eine nachteilige Auswirkung gegeben, wenn im Falle des Bekanntwerdens der Information eine Beeinträchtigung der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens drohe.

Hingegen genüge es nicht, wenn allenfalls Nachteile für einen Beteiligten durch die Entscheidung in einem etwaigen Gerichtsverfahren zu befürchten seien. Dies wäre im vorliegenden Fall jedoch ohnehin nur denkbar, wenn die Zweitmitbeteiligte im laufenden Zivilverfahren falsche Behauptungen aufgestellt oder bewusst Informationen verschwiegen hätte bzw. sich konsenswidrig verhalten hätte, was einer Aktiengesellschaft, deren Anteile dem Bund vorbehalten seien und die unter der Kontrolle der belangten Behörde stehe, keinesfalls unterstellt werden könne. Auch würde bei einem klagestattgebenden Unterlassungsurteil keineswegs „in eine allenfalls mit Bescheid nach § 72 Abs. 4 Eisenbahngesetz auferlegte Duldungspflicht der Beklagten“ eingegriffen und die Wirksamkeit eines solchen Bescheids davon in keiner Weise beeinflusst werden. Zudem stehe es der Beklagten - wie auch sonst bei Unterlassungsansprüchen - frei zu entscheiden, durch welche Maßnahmen sie einen gegenüber dem Unterlassungsberechtigten gesetzmäßigen Zustand herstellen wolle. Da die Zweitmitbeteiligte bereits unabhängig von der Unterlassungsklage Lärmschutzmaßnahmen geplant habe, seien wirtschaftliche Nachteile nicht anzunehmen, da diese Kosten unabhängig vom Ausgang der Unterlassungsklage anfallen würden.Hingegen genüge es nicht, wenn allenfalls Nachteile für einen Beteiligten durch die Entscheidung in einem etwaigen Gerichtsverfahren zu befürchten seien. Dies wäre im vorliegenden Fall jedoch ohnehin nur denkbar, wenn die Zweitmitbeteiligte im laufenden Zivilverfahren falsche Behauptungen aufgestellt oder bewusst Informationen verschwiegen hätte bzw. sich konsenswidrig verhalten hätte, was einer Aktiengesellschaft, deren Anteile dem Bund vorbehalten seien und die unter der Kontrolle der belangten Behörde stehe, keinesfalls unterstellt werden könne. Auch würde bei einem klagestattgebenden Unterlassungsurteil keineswegs „in eine allenfalls mit Bescheid nach Paragraph 72, Absatz 4, Eisenbahngesetz auferlegte Duldungspflicht der Beklagten“ eingegriffen und die Wirksamkeit eines solchen Bescheids davon in keiner Weise beeinflusst werden. Zudem stehe es der Beklagten - wie auch sonst bei Unterlassungsansprüchen - frei zu entscheiden, durch welche Maßnahmen sie einen gegenüber dem Unterlassungsberechtigten gesetzmäßigen Zustand herstellen wolle. Da die Zweitmitbeteiligte bereits unabhängig von der Unterlassungsklage Lärmschutzmaßnahmen geplant habe, seien wirtschaftliche Nachteile nicht anzunehmen, da diese Kosten unabhängig vom Ausgang der Unterlassungsklage anfallen würden.

Auch sonst liege kein Verstoß gegen den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren vor: Der Grundsatz des fairen Verfahrens umfasse eine Vielzahl von Teilgarantien, die alle auf das Ziel eines Verfahrensablaufs gerichtet seien, in dem die Parteien unter im wesentlichen gleichartigen Bedingungen ihren Prozessstandpunkt vertreten könnten. Unter anderem zähle das Gebot der Waffengleichheit dazu. Die Waffengleichheit diene dabei der Wahrung des „unerlässlichen“ Gleichgewichtes zwischen den Verfahrensparteien. Sie gewährleiste, dass jedes dem Gericht vorgelegte Dokument von jeder am Verfahren teilnehmenden Partei kontrolliert und in Frage gestellt werden könne, und gebiete, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht werde, ihren Standpunkt und ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen.

Es sei nicht ersichtlich und von der belangten Behörde auch nicht entsprechend dargelegt worden, wie der Grundsatz des fairen Verfahrens, insbesondere das Gebot der Waffengleichheit, durch die Herausgabe der beantragten Umweltinformationen würde beeinträchtigt werden.

10
1.8. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde, die sich zu ihrer Zulässigkeit unter anderem auf ein behauptetes Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Recht der Parteien auf ein faires Verfahren (zu § 6 Abs. 2 Z 7 UIG) stützt.1.8. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde, die sich zu ihrer Zulässigkeit unter anderem auf ein behauptetes Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Recht der Parteien auf ein faires Verfahren (zu Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, UIG) stützt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11
2. Die Revision ist zulässig, weil die Frage, wann die Bekanntgabe von Umweltinformationen negative Auswirkungen auf die Möglichkeit einer Person habe, ein faires Verfahren zu erhalten, und daher nach § 6 Abs. 2 Z 7 UIG unterbleiben dürfe, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht ausreichend geklärt ist. Sie ist im Ergebnis aber nicht begründet.2. Die Revision ist zulässig, weil die Frage, wann die Bekanntgabe von Umweltinformationen negative Auswirkungen auf die Möglichkeit einer Person habe, ein faires Verfahren zu erhalten, und daher nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, UIG unterbleiben dürfe, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht ausreichend geklärt ist. Sie ist im Ergebnis aber nicht begründet.
12
3. Das UIG lautet auszugsweise:

Umweltinformationen

§ 2. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form überParagraph 2, Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3.
Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Ziffer eins, und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5.
Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Ziffer 3, genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich - soweit diesbezüglich von Bedeutung - Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich - soweit diesbezüglich von Bedeutung - Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den in den Ziffer 2, und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.

...

Freier Zugang zu Umweltinformationen

§ 4. (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.Paragraph 4, (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.

(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.
die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;
3.
Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;Emissionen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
4.
eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;
5.
den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.

...

Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe

§ 6. (1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wennParagraph 6, (1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn

1.
sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;
2.
das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;
3.
das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;
4.
das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.

(2) Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:(2) Andere als die in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Absatz eins, mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:

1.
internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;
2.
den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;
3.
die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 24/2018, besteht;die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, sowie des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, besteht;
4.
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;
5.
Rechte an geistigem Eigentum;
6.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;
7.
laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.

(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:(4) Die in Absatz eins, und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

1.
Schutz der Gesundheit;
2.
Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen; oder
3.
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“
13
Die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates lautet auszugsweise:

Artikel 4 - Ausnahmen

...

(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf:

...

c)
laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeiten einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarischer Art durchzuführen;

...

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall wird das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen. Die Mitgliedstaaten dürfen aufgrund des Absatzes 2 Buchstaben a), d), f), g) und h) nicht vorsehen, dass ein Antrag abgelehnt werden kann, wenn er sich auf Informationen über Emissionen in die Umwelt bezieht.

...“

14
4.1.1. Die Revision bringt vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 2 Z 7 UIG (konkret VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123) abgewichen.4.1.1. Die Revision bringt vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, UIG (konkret VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123) abgewichen.
15
4.1.2. § 6 Abs. 2 Z 7 UIG normiert nach dieser Rechtsprechung Ablehnungsgründe, welche dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege dienen. Hiervon sind vor allem jene Fälle betroffen, in denen bei Verwaltungsbehörden Anfragen betreffend Informationen einlangen, die Gegenstand laufender straf- und zivilgerichtlicher Verfahren sind. Zu prüfen ist dabei, ob mit der Mitteilung von solchen Umweltinformationen eine Störung dieser Verfahren zu befürchten ist, wobei insbesondere das Recht der Parteien, ein faires Verfahren im Sinne des Art. 6 EMRK zu erhalten, zu beachten ist. Negative Auswirkungen wären etwa dann zu befürchten, wenn die beantragten Informationen den strittigen Gegenstand des Verfahrens bildeten. Mitteilungsbegehren, die keinen Einfluss auf den Verlauf solcher Verfahren haben können, etwa weil sie sich auf unstrittige Sachverhaltselemente beziehen, muss daher entsprochen werden (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123, Pkt. 5 der Entscheidungsgründe).4.1.2. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, UIG normiert nach dieser Rechtsprechung Ablehnungsgründe, welche dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege dienen. Hiervon sind vor allem jene Fälle betroffen, in denen bei Verwaltungsbehörden Anfragen betreffend Informationen einlangen, die Gegenstand laufender straf- und zivilgerichtlicher Verfahren sind. Zu prüfen ist dabei, ob mit der Mitteilung von solchen Umweltinformationen eine Störung dieser Verfahren zu befürchten ist, wobei insbesondere das Recht der Parteien, ein faires Verfahren im Sinne des Artikel 6, EMRK zu erhalten, zu beachten ist. Negative Auswirkungen wären etwa dann zu befürchten, wenn die beantragten Informationen den strittigen Gegenstand des Verfahrens bildeten. Mitteilungsbegehren, die keinen Einfluss auf den Verlauf solcher Verfahren haben können, etwa weil sie sich auf unstrittige Sachverhaltselemente beziehen, muss daher entsprochen werden (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123, Pkt. 5 der Entscheidungsgründe).
16
Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber - im Hinblick auf die Einschränkung um die in § 4 Abs. 2 UIG genannten Informationen: teilweise - von der in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/4/EG eröffneten Möglichkeit der Normierung eines solchen Grundes für die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Umweltinformationen Gebrauch gemacht.Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber - im Hinblick auf die Einschränkung um die in Paragraph 4, Absatz 2, UIG genannten Informationen: teilweise - von der in Artikel 4, Absatz 2, Unterabs. 1 Litera c, der Richtlinie 2003/4/EG eröffneten Möglichkeit der Normierung eines solchen Grundes für die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Umweltinformationen Gebrauch gemacht.
17
Mit der Bezugnahme auf die Möglichkeiten einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, ermächtigt Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/4 die Mitgliedstaaten gerade deshalb dazu, eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Bekanntgabe der Umweltinformationen vorzusehen, um es ihnen zu ermöglichen, gegebenenfalls das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC zu wahren (vgl. EuGH 8.5.2014, C-329/13, Ferdinand Stefan, Rn. 33).Mit der Bezugnahme auf die Möglichkeiten einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, ermächtigt Artikel 4, Absatz 2, Unterabs. 1 Litera c, der Richtlinie 2003/4 die Mitgliedstaaten gerade deshalb dazu, eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Bekanntgabe der Umweltinformationen vorzusehen, um es ihnen zu ermöglichen, gegebenenfalls das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 47, Absatz 2, GRC zu wahren vergleiche , EuGH 8.5.2014, C-329/13, Ferdinand Stefan, Rn. 33).
18
4.1.3. Das Zivilverfahren, mit dessen Schutz die Revision argumentiert, betrifft nach den (insofern nur rudimentären) Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis und Angaben in der Revision die Geltendmachung von zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen (offenbar in Bezug auf Lärmemissionen) durch Mandanten der Erstmitbeteiligten gegen die Zweitmitbeteiligte.
19
Damit bilden die begehrten Umweltinformationen bzw. Unterlagen aber gerade nicht den Gegenstand des laufenden Gerichtsverfahrens, sie sind auch nicht „Teil des Streitgegenstandes“, sondern sollen (nach dem Revisionsvorbringen) als Beweismittel in diesem Verfahren dienen. Deren Herausgabe kann daher keinen negativen Einfluss auf das laufende Verfahren an sich haben, etwa indem sie die Durchführung des Verfahrens erschwerte oder verunmöglichte oder dessen Ausgang vereitelte. Mögliche Einflüsse auf das inhaltliche Verfahrensergebnis zu Lasten einer Verfahrenspartei - mag diese auch die nach dem UIG in Anspruch genommene informationspflichtige Stelle sein - sind hingegen keine die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege beeinträchtigenden, negativen Einflüsse auf ein laufendes Gerichtsverfahren.
20
Materiellrechtliche Positionen von Verfahrensparteien sind damit nicht von § 6 Abs. 2 Z 7 UIG umfasst. Deren Schutz dienen vielmehr § 6 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 3 UIG, wonach unter gewissen Voraussetzungen berechtigte wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen sind, und § 6 Abs. 2 Z 5 UIG hinsichtlich der Rechte an geistigem Eigentum. Dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Z 4 UIG (insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) oder Rechte an geistigem Eigentum im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 5 UIG vorlägen, macht die Revision jedoch nicht substantiiert geltend, auch bestehen weder verwaltungsgerichtliche Feststellungen noch sonst Verfahrensergebnisse in diese Richtung.Materiellrechtliche Positionen von Verfahrensparteien sind damit nicht von Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, UIG umfasst. Deren Schutz dienen vielmehr Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit , Absatz 3, UIG, wonach unter gewissen Voraussetzungen berechtigte wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen sind, und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5, UIG hinsichtlich der Rechte an geistigem Eigentum. Dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, UIG (insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) oder Rechte an geistigem Eigentum im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5, UIG vorlägen, macht die Revision jedoch nicht substantiiert geltend, auch bestehen weder verwaltungsgerichtliche Feststellungen noch sonst Verfahrensergebnisse in diese Richtung.
21
4.1.4. Der Ablehnungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 7 UIG dient neben dem Schutz der Rechtspflege weiters auch dem Schutz verfahrensrechtlicher Positionen von Verfahrensparteien laufender Gerichtsverfahren, nämlich der Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren in Sinne des Art. 47 Abs. 2 GRC zu erhalten.4.1.4. Der Ablehnungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, UIG dient neben dem Schutz der Rechtspflege weiters auch dem Schutz verfahrensrechtlicher Positionen von Verfahrensparteien laufender Gerichtsverfahren, nämlich der Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren in Sinne des Artikel 47, Absatz 2, GRC zu erhalten.
22
Das „faire Verfahren“ wird in dieser Bestimmung weder definiert noch abschließend konkretisiert und umfasst verschiedene von der Judikatur geprägte Teilaspekte.
23
Die Beeinträchtigung welchen Aspektes des fairen Verfahrens die Revisionswerberin durch die Bekanntgabe der strittigen Informationen befürchtet, legt sie nicht dar. Das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, welches aus Art. 6 Abs. 3 EMRK abgeleitet wird und insofern auch von Art. 48 GRC umfasst ist, kommt jedenfalls im Hinblick darauf, dass es sich beim fraglichen Verfahren um ein Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche handelt, nicht in Betracht.Die Beeinträchtigung welchen Aspektes des fairen Verfahrens die Revisionswerberin durch die Bekanntgabe der strittigen Informationen befürchtet, legt sie nicht dar. Das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, welches aus Artikel 6, Absatz 3, EMRK abgeleitet wird und insofern auch von Artikel 48, GRC umfasst ist, kommt jedenfalls im Hinblick darauf, dass es sich beim fraglichen Verfahren um ein Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche handelt, nicht in Betracht.
24
In Frage käme allenfalls der Grundsatz der Chancen- und Waffengleichheit, der in der Rechtsprechung des EuGH als logische Folge des fairen Verfahrens bezeichnet wird. Er dient der Wahrung des Gleichgewichts zwischen den Prozessparteien, indem er gewährleistet, dass jedes Dokument, das dem Gericht vorgelegt wird, von jedem am Verfahren Beteiligten kontrolliert und in Frage gestellt werden kann, und gebietet, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (vgl. etwa EuGH 12.11.2014, C-580/12 P, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, Rn. 31, mwN).In Frage käme allenfalls der Grundsatz der Chancen- und Waffengleichheit, der in der Rechtsprechung des EuGH als logische Folge des fairen Verfahrens bezeichnet wird. Er dient der Wahrung des Gleichgewichts zwischen den Prozessparteien, indem er gewährleistet, dass jedes Dokument, das dem Gericht vorgelegt wird, von jedem am Verfahren Beteiligten kontrolliert und in Frage gestellt werden kann, und gebietet, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen vergleiche , etwa EuGH 12.11.2014, C-580/12 P, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, Rn. 31, mwN).
25
Inwiefern die Herausgabe von Informationen durch eine Prozesspartei an die Vertreter der anderen Prozesspartei diesen Grundsatz beeinträchtigen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich.
26
4.1.5. Die Revision stützt sich zur Begründung einer Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren im Wesentlichen darauf, dass einziger Zweck der Anträge auf Erteilung von Umweltinformationen die Ausforschung von Beweisen zum Zweck der Verwendung im laufenden Gerichtsverfahren sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Erstmitbeteiligte bereits interne Unterlagen der Zweitmitbeteiligten, die sie auf Grundlage des UIG erhalten habe, in diesem Verfahren (in ihrer Rolle als Klagevertreterin) als Beweismittel vorgelegt habe. Die Erstmitbeteiligte versuche, in der ZPO nicht vorgesehene Möglichkeiten zu eröffnen, um die „diffizil geregelten Beweisregeln der ZPO“ zu umgehen, und letztlich eine Umkehr der Beweislast zu erreichen. Die ZPO enthalte in ihren §§ 303 ff ausreichend Möglichkeiten, Unterlagen zu erlangen. Jedoch könne auch nach diesen Bestimmungen die Vorlage von Urkunden nur aufgetragen, jedoch nicht erzwungen werden. Im konkreten Fall sei im Zivilverfahren kein ausreichendes Vorbringen dazu erstattet worden, welche Inhalte welche Urkunden hätten, sodass die entsprechenden Vorlageanträge nicht ZPO-konform ausgeführt worden seien.4.1.5. Die Revision stützt sich zur Begründung einer Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren im Wesentlichen darauf, dass einziger Zweck der Anträge auf Erteilung von Umweltinformationen die Ausforschung von Beweisen zum Zweck der Verwendung im laufenden Gerichtsverfahren sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Erstmitbeteiligte bereits interne Unterlagen der Zweitmitbeteiligten, die sie auf Grundlage des UIG erhalten habe, in diesem Verfahren (in ihrer Rolle als Klagevertreterin) als Beweismittel vorgelegt habe. Die Erstmitbeteiligte versuche, in der ZPO nicht vorgesehene Möglichkeiten zu eröffnen, um die „diffizil geregelten Beweisregeln der ZPO“ zu umgehen, und letztlich eine Umkehr der Beweislast zu erreichen. Die ZPO enthalte in ihren Paragraphen 303, ff ausreichend Möglichkeiten, Unterlagen zu erlangen. Jedoch könne auch nach diesen Bestimmungen die Vorlage von Urkunden nur aufgetragen, jedoch nicht erzwungen werden. Im konkreten Fall sei im Zivilverfahren kein ausreichendes Vorbringen dazu erstattet worden, welche Inhalte welche Urkunden hätten, sodass die entsprechenden Vorlageanträge nicht ZPO-konform ausgeführt worden seien.
27
Die §§ 303 bis 307 ZPO enthalten Bestimmungen über die Vorlage von Urkunden durch den Gegner desjenigen, der sich zur Beweisführung auf diese Urkunde beruft. So kann das Gericht auf Antrag dem Gegner die Vorlage einer Urkunde durch Beschluss auftragen, wenn eine Partei behauptet, dass sich diese, für ihre Beweisführung erhebliche Urkunde in den Händen des Gegners befindet (vgl. § 303 Abs. 1 ZPO). Dabei handelt es sich allerdings nicht um Regelungen über die Beweislast.Die Paragraphen 303 bis 307 ZPO enthalten Bestimmungen über die Vorlage von Urkunden durch den Gegner desjenigen, der sich zur Beweisführung auf diese Urkunde beruft. So kann das Gericht auf Antrag dem Gegner die Vorlage einer Urkunde durch Beschluss auftragen, wenn eine Partei behauptet, dass sich diese, für ihre Beweisführung erhebliche Urkunde in den Händen des Gegners befindet vergleiche , Paragraph 303, Absatz eins, ZPO). Dabei handelt es sich allerdings nicht um Regelungen über die Beweislast.
28
Nun trifft es zwar zu, dass diese Bestimmungen nur auf die Ermöglichung der Beweisführung abzielen, nicht aber auf die Ermöglichung der Substantiierung des Tatsachenvorbringens, und daher nicht dazu geschaffen sind, um dem Beweisführer einen Erkundungsbeweis zu ermöglichen (vgl. Kodek in Fasching/Konecny3 III/1 § 303 ZPO Rz 11 und 17/1). Weiters ist selbst im Falle eines berechtigten Urkundevorlageantrags der stattgebende gerichtliche Beschluss gegenüber einer Verfahrenspartei nicht vollstreckbar. Die Vorlage der Urkunde kann also nicht erzwungen werden, vielmehr ist die mangelnde Mitwirkung des Prozessgegners nach § 307 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen (vgl. dazu im Einzelnen Kodek aaO § 307 ZPO Rz 11 und 13 ff).Nun trifft es zwar zu, dass diese Bestimmungen nur auf die Ermöglichung der Beweisführung abzielen, nicht aber auf die Ermöglichung der Substantiierung des Tatsachenvorbringens, und daher nicht dazu geschaffen sind, um dem Beweisführer einen Erkundungsbeweis zu ermöglichen vergleiche , Kodek in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 303, ZPO Rz 11 und 17/1). Weiters ist selbst im Falle eines berechtigten Urkundevorlageantrags der stattgebende gerichtliche Beschluss gegenüber einer Verfahrenspartei nicht vollstreckbar. Die Vorlage der Urkunde kann also nicht erzwungen werden, vielmehr ist die mangelnde Mitwirkung des Prozessgegners nach Paragraph 307, Absatz 2, ZPO im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen vergleiche , dazu im Einzelnen Kodek aaO Paragraph 307, ZPO Rz 11 und 13 ff).
29
Aus dieser Gestaltung des innerprozessualen Urkundeneditionsverfahrens nach der ZPO ist jedoch nicht abzuleiten, dass dem Prozessgegner ein Recht auf Nichtvorlage bzw. Geheimhaltung von beweiserheblichen Urkunden außerhalb des Zivilprozesses zukommt, welches der Wahrung eines fairen Verfahrens im Sinn des Art. 47 Abs. 2 GRC oder auch Art. 6 EMRK dienen soll. Vielmehr ergibt sich gerade aus dem aus diesem Grundrecht abzuleitenden Prinzip der Waffengleichheit, dass den Parteien grundsätzlich in gleicher Weise der Zugang zu relevanten Beweismitteln offenstehen muss (vgl. dazu auch Kodek aaO § 303 ZPO Rz 12 mwN).Aus dieser Gestaltung des innerprozessualen Urkundeneditionsverfahrens nach der ZPO ist jedoch nicht abzuleiten, dass dem Prozessgegner ein Recht auf Nichtvorlage bzw. Geheimhaltung von beweiserheblichen Urkunden außerhalb des Zivilprozesses zukommt, welches der Wahrung eines fairen Verfahrens im Sinn des Artikel 47, Absatz 2, GRC oder auch Artikel 6, EMRK dienen soll. Vielmehr ergibt sich gerade aus dem aus diesem Grundrecht abzuleitenden Prinzip der Waffengleichheit, dass den Parteien grundsätzlich in gleicher Weise der Zugang zu relevanten Beweismitteln offenstehen muss vergleiche , dazu auch Kodek aaO Paragraph 303, ZPO Rz 12 mwN).
30
Ein Recht auf Verweigerung der Vorlage von Urkunden räumt die ZPO lediglich in den in § 305 ZPO geregelten Fällen ein. Dass ein solcher Fall vorliegt, macht die Revision nicht geltend, Derartiges ergibt sich auch sonst nicht anhand der Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses oder des Revisionsvorbringens, sodass dahinstehen kann, ob diesfalls schon deshalb der Ablehnungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 7 UIG verwirklicht wäre.Ein Recht auf Verweigerung der Vorlage von Urkunden räumt die ZPO lediglich in den in Paragraph 305, ZPO geregelten Fällen ein. Dass ein solcher Fall vorliegt, macht die Revision nicht geltend, Derartiges ergibt sich auch sonst nicht anhand der Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses oder des Revisionsvorbringens, sodass dahinstehen kann, ob diesfalls schon deshalb der Ablehnungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, UIG verwirklicht wäre.
31
Die Mitteilung der begehrten Informationen verletzt somit keine prozessualen Rechte der Zweitmitbeteiligten im anhängigen Zivilprozess, insbesondere nicht deren Recht auf ein faires Verfahren.
32
Alleine der Umstand, dass die begehrten Umweltinformationen von den Verfahrensparteien eines laufenden Zivilprozesses - auch gegen die in Anspruch genommene informationspflichtige Stelle - im Wege des Verfahrens nach den §§ 303 ff ZPO nicht erlangt werden können, führt noch nicht dazu, dass die Bekanntgabe im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 7 UIG negative Auswirkungen auf das laufende Gerichtsverfahren oder die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, hätte. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen des Ablehnungsgrundes nach § 6 Abs. 2 Z 7 UIG daher zu Recht verneint.Alleine der Umstand, dass die begehrten Umweltinformationen von den Verfahrensparteien eines laufenden Zivilprozesses - auch gegen die in Anspruch genommene informationspflichtige Stelle - im Wege des Verfahrens nach den Paragraphen 303, ff ZPO nicht erlangt werden können, führt noch nicht dazu, dass die Bekanntgabe im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, UIG negative Auswirkungen auf das laufende Gerichtsverfahren oder die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, hätte. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen des Ablehnungsgrundes nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, UIG daher zu Recht verneint.
33
4.2. Die Revision bringt weiters vor, das Verwaltungsgericht habe die begehrten Informationen zu Unrecht (zum Teil) als solche nach § 2 Z 2 iVm Z 1 UIG (anstelle von § 2 Z 3 UIG) qualifiziert. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Kriterien und Einordnung der Umweltinformation in die Systematik des § 2 UIG.4.2. Die Revision bringt weiters vor, das Verwaltungsgericht habe die begehrten Informationen zu Unrecht (zum Teil) als solche nach Paragraph 2, Ziffer 2, in Verbindung mit , Ziffer eins, UIG (anstelle von Paragraph 2, Ziffer 3, UIG) qualifiziert. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Kriterien und Einordnung der Umweltinformation in die Systematik des Paragraph 2, UIG.
34
Davon hängt die Entscheidung über die Revision jedoch nicht ab. Soweit die Revisionswerberin dazu vorbringt, dass mit der Qualifikation nach den Ziffern des § 2 UIG die Anwendbarkeit der Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe nach § 6 UIG einhergehe bzw. sie dafür weitreichende Folgen habe, trifft dies nach dem insofern klaren Gesetzeswortlaut nicht zu: Die (hier nicht einschlägigen) Mitteilungsschranken des § 6 Abs. 1 UIG gelten für jegliche Umweltinformationen und die Ablehnungsgründe des § 6 Abs. 2 UIG ausschließlich für solche, die nicht in § 4 Abs. 2 UIG genannt sind. Dies hatte die belangte Behörde noch in ihrem Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung - wie auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis - insofern auch richtig erkannt, als sie zunächst die begehrten Informationen als Umweltinformationen im Sinne einer der Ziffern des § 2 UIG qualifiziert hat, in einem weiteren Schritt geprüft hat, ob diese dem freien Zugang nach § 4 Abs. 2 UIG unterliegen, und erst daran die Anwendbarkeit des Ablehnungsgrundes nach § 6 Abs. 2 Z 7 UIG geknüpft hat.Davon hängt die Entscheidung über die Revision jedoch nicht ab. Soweit die Revisionswerberin dazu vorbringt, dass mit der Qualifikation nach den Ziffern des Paragraph 2, UIG die Anwendbarkeit der Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe nach Paragraph 6, UIG einhergehe bzw. sie dafür weitreichende Folgen habe, trifft dies nach dem insofern klaren Gesetzeswortlaut nicht zu: Die (hier nicht einschlägigen) Mitteilungsschranken des Paragraph 6, Absatz eins, UIG gelten für jegliche Umweltinformationen und die Ablehnungsgründe des Paragraph 6, Absatz 2, UIG ausschließlich für solche, die nicht in Paragraph 4, Absatz 2, UIG genannt sind. Dies hatte die belangte Behörde noch in ihrem Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung - wie auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis - insofern auch richtig erkannt, als sie zunächst die begehrten Informationen als Umweltinformationen im Sinne einer der Ziffern des Paragraph 2, UIG qualifiziert hat, in einem weiteren Schritt geprüft hat, ob diese dem freien Zugang nach Paragraph 4, Absatz 2, UIG unterliegen, und erst daran die Anwendbarkeit des Ablehnungsgrundes nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, UIG geknüpft hat.
35
Zwar bestehen zwischen der Definition der Umweltinformationen in den einzelnen Ziffern des § 2 UIG einerseits und jener Umweltinformationen, die dem freien Zugang unterliegen, in den einzelnen Ziffern des § 4 Abs. 2 UIG andererseits gewisse begriffliche Überschneidungen. Doch auch von der Qualifikation der strittigen Informationen nach § 4 Abs. 2 UIG hängt die Revision im konkreten Fall nicht ab:Zwar bestehen zwischen der Definition der Umweltinformationen in den einzelnen Ziffern des Paragraph 2, UIG einerseits und jener Umweltinformationen, die dem freien Zugang unterliegen, in den einzelnen Ziffern des Paragraph 4, Absatz 2, UIG andererseits gewisse begriffliche Überschneidungen. Doch auch von der Qualifikation der strittigen Informationen nach Paragraph 4, Absatz 2, UIG hängt die Revision im konkreten Fall nicht ab:
36
Das Verwaltungsgericht ist zwar - anders als die belangte Behörde - davon ausgegangen, dass es sich bei den begehrten Informationen um solche nach § 4 Abs. 2 UIG handelt. Es ist jedoch mit näheren Erwägungen davon ausgegangen, dass dessen ungeachtet der Ablehnungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 7 UIG zu beachten und daher zu prüfen sei.Das Verwaltungsgericht ist zwar - anders als die belangte Behörde - davon ausgegangen, dass es sich bei den begehrten Informationen um solche nach Paragraph 4, Absatz 2, UIG handelt. Es ist jedoch mit näheren Erwägungen davon ausgegangen, dass dessen ungeachtet der Ablehnungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, UIG zu beachten und daher zu prüfen sei.
37
Insofern ist das Verwaltungsgericht der von der Revision geforderten „richtlinienkonformen“ (bzw. grundrechtskonformen) Auslegung, wonach der Ablehnungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 7 UIG auch auf die in § 4 Abs. 2 UIG genannten Umweltinformationen Anwendung zu finden habe, ohnehin gefolgt.Insofern ist das Verwaltungsgericht der von der Revision geforderten „richtlinienkonformen“ (bzw. grundrechtskonformen) Auslegung, wonach der Ablehnungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, UIG auch auf die in Paragraph 4, Absatz 2, UIG genannten Umweltinformationen Anwendung zu finden habe, ohnehin gefolgt.
38
Allerdings hat es - wie oben ausgeführt - zutreffend verneint, dass dieser Ablehnungsgrund im konkreten Fall der Bekanntgabe entgegenstünde.
39
Auf die konkrete Einordnung der begehrten Informationen nach § 2 UIG (oder auch § 4 Abs. 2 UIG) kommt es damit ebensowenig an, wie auf die Frage, ob es tatsächlich geboten ist, den Ablehnungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 7 UIG auch in den Fällen des § 4 Abs. 2 UIG zu prüfen. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vermag die Revision daher in diesen Punkten nicht aufzuzeigen, und auch die in diesem Zusammenhang pauschal gerügten Verfahrensmängel liegen somit nicht vor. Weiters hängt die Entscheidung über die Revision nicht von der Beantwortung der von ihr formulierten Frage zur Auslegung des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG ab, sodass sich der Verwaltungsgerichtshof nicht zur angeregten Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH veranlasst sieht.Auf die konkrete Einordnung der begehrten Informationen nach Paragraph 2, UIG (oder auch Paragraph 4, Absatz 2, UIG) kommt es damit ebensowenig an, wie auf die Frage, ob es tatsächlich geboten ist, den Ablehnungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, UIG auch in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 2, UIG zu prüfen. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vermag die Revision daher in diesen Punkten nicht aufzuzeigen, und auch die in diesem Zusammenhang pauschal gerügten Verfahrensmängel liegen somit nicht vor. Weiters hängt die Entscheidung über die Revision nicht von der Beantwortung der von ihr formulierten Frage zur Auslegung des Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 2003/4/EG ab, sodass sich der Verwaltungsgerichtshof nicht zur angeregten Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH veranlasst sieht.
40
4.3. Schließlich stützt sich die Revision noch auf die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften, konkret die Verletzung des Parteiengehörs nach § 37 AVG iVm § 17 VwGVG, weil das Verwaltungsgericht das Erkenntnis erlassen habe, ohne zuvor Stellungnahmen der Zweitmitbeteiligten und der belangten Behörde einzuholen.4.3. Schließlich stützt sich die Revision noch auf die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften, konkret die Verletzung des Parteiengehörs nach Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, weil das Verwaltungsgericht das Erkenntnis erlassen habe, ohne zuvor Stellungnahmen der Zweitmitbeteiligten und der belangten Behörde einzuholen.
41
Entgegen der Ansicht der Revision führt eine Verletzung des Parteiengehörs nicht zu einer Aktenwidrigkeit nach § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a VwGG, vielmehr würde es sich dabei um eine sonstige Verletzung von Verfahrensvorschriften handeln. Die Aufhebung eines Erkenntnisses wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG setzt jedoch voraus, dass das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen können.Entgegen der Ansicht der Revision führt eine Verletzung des Parteiengehörs nicht zu einer Aktenwidrigkeit nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, VwGG, vielmehr würde es sich dabei um eine sonstige Verletzung von Verfahrensvorschriften handeln. Die Aufhebung eines Erkenntnisses wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG setzt jedoch voraus, dass das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen können.
42
Ein Revisionswerber muss deshalb die entscheidenden Tatsachen behaupten, die dem Verwaltungsgericht wegen des Verfahrensmangels unbekannt geblieben sind. Er darf sich nicht darauf beschränken, den Mangel bloß aufzuzeigen, sondern muss konkret darlegen, welches Vorbringen im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet worden wäre und inwiefern das Verwaltungsgericht dadurch zu einer anderen Entscheidung gelangen hätte können (vgl. VwGH 8.7.2019, Ra 2017/08/0119, mwN).Ein Revisionswerber muss deshalb die entscheidenden Tatsachen behaupten, die dem Verwaltungsgericht wegen des Verfahrensmangels unbekannt geblieben sind. Er darf sich nicht darauf beschränken, den Mangel bloß aufzuzeigen, sondern muss konkret darlegen, welches Vorbringen im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet worden wäre und inwiefern das Verwaltungsgericht dadurch zu einer anderen Entscheidung gelangen hätte können vergleiche , VwGH 8.7.2019, Ra 2017/08/0119, mwN).
43
Eine solche Darlegung enthält die Revision zum behaupteten Verfahrensmangel jedoch nicht einmal ansatzweise, sodass dessen Relevanz für den Verfahrensausgang nicht erkennbar ist.
44
5. Die Revision war daher im Ergebnis gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.5. Die Revision war daher im Ergebnis gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
45
Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1a VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins a, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 3. September 2024

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CO0329 Ferdinand Stefan VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030110.L00

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten