TE Vwgh Erkenntnis 2024/9/3 Ra 2022/04/0162

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Veröffentlicht am 03.09.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3 Z1
AVG §45 Abs3
VwGG §41
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §31 Abs1
VwGVG 2014 §7 Abs4
VwRallg
ZustG §2 Z7
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Mag. Dr. Pieler als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der U L in S, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15. September 2022, LVwG-800486/2/MS, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis vom 8. August 2022 verhängte die belangte Behörde über die Revisionswerberin eine Geldstrafe wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994. Dieses Straferkenntnis wurde dem Rechtsvertreter der Revisionswerberin am 10. August 2022 zugestellt.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als verspätet zurück und sprach aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei.

Begründend führte es aus, die Beschwerde sei am 7. September 2022 außerhalb der Amtszeiten an die belangte Behörde mit E-Mail übermittelt worden und sei somit verspätet. Diesen Beschluss fasste das Verwaltungsgericht, ohne der Revisionswerberin die von ihm angenommene Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten.

3
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die das Vorverfahren eingeleitet wurde. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

4
Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, dass die Beschwerde zurückgewiesen worden sei, ohne der Revisionswerberin die Möglichkeit zur Stellungnahme zur behaupteten Verspätung einzuräumen.
5
Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
6
Vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet ist das Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Unterlässt es dies und geht es von einer Versäumung der Rechtsmittelfrist aus, ohne dies dem Rechtsmittelwerber vorgehalten zu haben, hat es das Risiko einer Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses zu tragen (vgl. VwGH 21.3.2024, Ra 2024/03/0011, Rn. 9, mwN).Vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet ist das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 45, Absatz 3, AVG verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Unterlässt es dies und geht es von einer Versäumung der Rechtsmittelfrist aus, ohne dies dem Rechtsmittelwerber vorgehalten zu haben, hat es das Risiko einer Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses zu tragen vergleiche , VwGH 21.3.2024, Ra 2024/03/0011, Rn. 9, mwN).
7
Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht alleine auf Grund des Akteninhaltes von einer Verspätung der Beschwerde der Revisionswerberin ausgegangen.
8
In der Revision bringt die Revisionswerberin vor, sie habe die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde nicht nur vorab per E-Mail, sondern auch per eingeschriebenem Brief eingebracht. Die belangte Behörde sei nach Erlassung des zurückweisenden Beschlusses darauf hingewiesen worden, und es sei auch eine Kopie des mit 7. September 2022 datierten Aufgabescheines der Österreichischen Post AG vorgelegt worden.
9
Dieses Revisionsvorbringen unterliegt nicht dem vor dem Verwaltungsgerichtshof herrschenden Neuerungsverbot (vgl. erneut VwGH 21.3.2024, Ra 2024/03/0011, Rn. 11, mwN).Dieses Revisionsvorbringen unterliegt nicht dem vor dem Verwaltungsgerichtshof herrschenden Neuerungsverbot vergleiche , erneut VwGH 21.3.2024, Ra 2024/03/0011, Rn. 11, mwN).
10
Nach § 33 Abs. 3 Z 1 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 Zustellgesetz zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht in die Beschwerdefrist eingerechnet. Um rechtzeitig zu sein, muss der Beschwerdeschriftsatz bei postalischer Einbringung somit spätestens am letzten Tag der Frist dem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (vgl. abermals VwGH 21.3.2024, Ra 2024/03/0011, Rn. 12, mwN).Nach Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst iSd Paragraph 2, Ziffer 7, Zustellgesetz zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht in die Beschwerdefrist eingerechnet. Um rechtzeitig zu sein, muss der Beschwerdeschriftsatz bei postalischer Einbringung somit spätestens am letzten Tag der Frist dem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen vergleiche , abermals VwGH 21.3.2024, Ra 2024/03/0011, Rn. 12, mwN).
11
Beschwerden an das Verwaltungsgericht sind gemäß § 12 VwGVG grundsätzlich bei der belangten Behörde einzubringen. Die gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist endete im vorliegenden Fall mit Ablauf des 7. September 2022. Eine Übergabe des Beschwerdeschriftsatzes an die Österreichische Post AG am 7. September 2022 würde somit zur Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde führen, sofern diese in der Folge tatsächlich bei der belangten Behörde eingelangt ist.Beschwerden an das Verwaltungsgericht sind gemäß Paragraph 12, VwGVG grundsätzlich bei der belangten Behörde einzubringen. Die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist endete im vorliegenden Fall mit Ablauf des 7. September 2022. Eine Übergabe des Beschwerdeschriftsatzes an die Österreichische Post AG am 7. September 2022 würde somit zur Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde führen, sofern diese in der Folge tatsächlich bei der belangten Behörde eingelangt ist.
12
Indem das Verwaltungsgericht der Revisionswerberin die Annahme der Versäumung der Beschwerdefrist vor Erlassung des zurückweisenden Beschlusses nicht vorgehalten hat, ist ihm ein Verfahrensmangel unterlaufen. Im Hinblick auf das nunmehr erstattete Vorbringen zur (zusätzlichen) Einbringung der Beschwerde per Post kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Vorschriften zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können.
13
Der angefochtene Beschluss war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.

14
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 3. September 2024

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040162.L00

Im RIS seit

30.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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