RS Vwgh 2008/4/10 2007/16/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2008
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §1 Abs1;
GGG 1984 §2 Z4;
GGG 1984 TP9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/16/0037 E 18. September 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon knüpfen an den formalen äußeren Tatbestand an. Bei der Vorschreibung der Gebühren ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist. Die Eintragungsgebühr ist eine Gebühr für die gerichtliche Amtshandlung (vgl. die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, E 1 und E 3, 201, angeführte Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007160213.X01

Im RIS seit

04.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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