TE Vwgh Erkenntnis 2024/9/4 Ra 2024/17/0064

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2024
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §35
AVG §68 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamer, über die Revision des K N in W, vertreten durch Mag. Katharina Kos, LL.M., Rechtsanwältin in 1030 Wien, Kundmanngasse 21, als Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Brachelligasse 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2024, I415 2213870-5/5E, betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 12. Oktober 2023 einen (in der Chronologie) vierten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005. Die vorherigen drei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (gestellt in den Jahren 2018 [Antrag nach § 55 AsylG 2005], 2020 [Antrag nach § 56 AsylG 2005] und 2022 [neuerlicher Antrag nach § 55 AsylG 2005]) waren jeweils abgewiesen worden.Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 12. Oktober 2023 einen (in der Chronologie) vierten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005. Die vorherigen drei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (gestellt in den Jahren 2018 [Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005], 2020 [Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005] und 2022 [neuerlicher Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005]) waren jeweils abgewiesen worden.
2
Mit Bescheid vom 2. Jänner 2024 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 500,--.Mit Bescheid vom 2. Jänner 2024 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 500,--.
3
Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde.
4
Mit gegenständlich angefochtenem Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde ab (Spruchpunkt A) und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
5
Das Verwaltungsgericht stellte - im Wesentlichen - Folgendes fest:
6
„Der [Revisionswerber] war im Zuge seiner letzten vier Verfahren stets rechtsvertreten.“
7
Den festgestellten Sachverhalt würdigte das Verwaltungsgericht - im Wesentlichen - rechtlich wie folgt:
8
Dem Revisionswerber habe sich angesichts der gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidungen, des aufrechten Einreiseverbotes sowie spätestens zum Zeitpunkt der erstmaligen Abweisung der Anträge nach § 55 und § 56 AsylG 2005 jedenfalls bewusst sein müssen, dass es für ihn keine weitere Möglichkeit des Verbleibes im Bundesgebiet gebe. Die offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens liege darin begründet, dass er im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit weitere Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gestellt habe, dies ohne dabei einen maßgeblich geänderten Sachverhalt vorzubringen. Wesentlich sei damit, dass der Revisionswerber tatsächlich das BFA und in weiterer Folge das Verwaltungsgericht in Anspruch genommen habe, „dies ohne jegliche Aussicht auf Erfolg und dem rechtsfreundlich vertretenen [Revisionswerber] aufgrund der rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der bereits einmal erfolgten Abweisung der Anträge nach § 55 und § 56 AsylG 2005 die Aussichts- bzw. Zwecklosigkeit seines Handelns bewusst gewesen sein musste“.Dem Revisionswerber habe sich angesichts der gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidungen, des aufrechten Einreiseverbotes sowie spätestens zum Zeitpunkt der erstmaligen Abweisung der Anträge nach Paragraph 55 und Paragraph 56, AsylG 2005 jedenfalls bewusst sein müssen, dass es für ihn keine weitere Möglichkeit des Verbleibes im Bundesgebiet gebe. Die offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens liege darin begründet, dass er im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit weitere Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gestellt habe, dies ohne dabei einen maßgeblich geänderten Sachverhalt vorzubringen. Wesentlich sei damit, dass der Revisionswerber tatsächlich das BFA und in weiterer Folge das Verwaltungsgericht in Anspruch genommen habe, „dies ohne jegliche Aussicht auf Erfolg und dem rechtsfreundlich vertretenen [Revisionswerber] aufgrund der rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der bereits einmal erfolgten Abweisung der Anträge nach Paragraph 55 und Paragraph 56, AsylG 2005 die Aussichts- bzw. Zwecklosigkeit seines Handelns bewusst gewesen sein musste“.
9
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit ein Abweichen von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG geltend macht.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit ein Abweichen von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG geltend macht.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Revision sowie der Verfahrensakten durch das Verwaltungsgericht und nach Einleitung des Vorverfahrens - es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Revision sowie der Verfahrensakten durch das Verwaltungsgericht und nach Einleitung des Vorverfahrens - es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
11
Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
12
Vorauszuschicken ist, dass die vorliegende Revision nicht aus dem Grund des § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe nämlich um keine Angelegenheit des Verwaltungsstrafrechts (vgl. VwGH 19.7.2023, Ra 2022/01/0016, mwN).Vorauszuschicken ist, dass die vorliegende Revision nicht aus dem Grund des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe nämlich um keine Angelegenheit des Verwaltungsstrafrechts vergleiche , VwGH 19.7.2023, Ra 2022/01/0016, mwN).
13
Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis € 726,-- verhängen.Gemäß Paragraph 35, AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis € 726,-- verhängen.
14
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in Paragraph 35, AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt.
15
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Beschluss vom 29. Juni 1998, 98/10/0183, zu § 35 AVG ausgesprochen, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. zum Ganzen etwa erneut VwGH 19.7.2023, Ra 2022/01/0016; 7.3.2023, Ra 2023/03/0019, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Beschluss vom 29. Juni 1998, 98/10/0183, zu Paragraph 35, AVG ausgesprochen, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche , zum Ganzen etwa erneut VwGH 19.7.2023, Ra 2022/01/0016; 7.3.2023, Ra 2023/03/0019, jeweils mwN).
16
Für die Annahme der für die Verhängung der Mutwillensstrafe nach § 35 AVG erforderlichen Mutwilligkeit und damit einhergehend letztlich für die Unterstellung einer Missbrauchsabsicht in Bezug auf Rechtsschutzeinrichtungen ist entscheidend, ob der letzte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auch aus der Sicht des Revisionswerbers von vornherein als grund- und aussichtlos hätte erscheinen müssen. Diese Frage lässt sich allerdings nicht allein mit der mangelnden Berechtigung des Antrags beantworten, sondern hätte unter Bedachtnahme auf die konkrete Antragsbegründung - und zweckmäßigerweise nach Befragung des Revisionswerbers - näher untersucht werden müssen (vgl. dazu VwGH 3.2.2021, Ra 2020/20/0042; 22.6.2022, Ra 2021/19/0297).Für die Annahme der für die Verhängung der Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG erforderlichen Mutwilligkeit und damit einhergehend letztlich für die Unterstellung einer Missbrauchsabsicht in Bezug auf Rechtsschutzeinrichtungen ist entscheidend, ob der letzte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auch aus der Sicht des Revisionswerbers von vornherein als grund- und aussichtlos hätte erscheinen müssen. Diese Frage lässt sich allerdings nicht allein mit der mangelnden Berechtigung des Antrags beantworten, sondern hätte unter Bedachtnahme auf die konkrete Antragsbegründung - und zweckmäßigerweise nach Befragung des Revisionswerbers - näher untersucht werden müssen vergleiche , dazu VwGH 3.2.2021, Ra 2020/20/0042; 22.6.2022, Ra 2021/19/0297).
17
Da die im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen die Verhängung einer Mutwillensstrafe somit nicht tragen, ist dieses mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da die im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen die Verhängung einer Mutwillensstrafe somit nicht tragen, ist dieses mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Es war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
18
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 4. September 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024170064.L00

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten