TE Vwgh Beschluss 2024/9/4 Ra 2023/19/0091

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Veröffentlicht am 04.09.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §17 Abs1
AsylG 2005 §17 Abs2
B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGVG 2014 §8 Abs1
VwGVG 2014 §9 Abs5
  1. AsylG 2005 § 17 heute
  2. AsylG 2005 § 17 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 17 heute
  2. AsylG 2005 § 17 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision des H A in W, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2023, W276 2266054-1/3E, betreffend Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 23. Oktober 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Entscheidung über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen hatte, brachte der Revisionswerber eine Säumnisbeschwerde ein, die dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt wurde.
3
Mit Beschluss vom 1. Februar 2023 wies das BVwG die Säumnisbeschwerde mangels Glaubhaftmachung des Ablaufes der Entscheidungsfrist zurück.
4
Gegen diesen Beschluss richtet sich die gegenständliche Revision.
5
Am 10. Februar 2023 erhob der Antragsteller abermals eine Säumnisbeschwerde, welcher das BVwG mit Erkenntnis vom 3. Juli 2023 Folge gab und dem BFA auftrug, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung einer näher ausgeführten Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu erlassen.
6
Mit Eingabe vom 17. August 2023 teilte das BFA dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass es mit Bescheid vom 3. August 2023, der dem Revisionswerber am 11. August 2023 zugestellt wurde, über den von ihm gestellten Antrag entschieden und diesen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Revisionswerber jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt habe.
7
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. August 2023, die dem Revisionswerber am 6. September 2023 zugestellt wurde, wurde dem Revisionswerber die Möglichkeit eingeräumt, zu dem Umstand, dass über seinen Antrag vom BFA bereits entschieden worden sei, Stellung zu nehmen.
8
Mit Stellungnahme vom 14. September 2023 führte der Revisionswerber mit näherer Begründung aus, dass er durch den Beschluss weiterhin beschwert sei.
9
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Revision, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist die Revision, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
10
Unter einer „Klaglosstellung“ im Sinn dieser Norm ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle dieser formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist (vgl. VwGH 6.10.2023, Ra 2023/19/0281, mwN).Unter einer „Klaglosstellung“ im Sinn dieser Norm ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung eingetreten ist. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle dieser formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist vergleiche , VwGH 6.10.2023, Ra 2023/19/0281, mwN).
11
Die - im Verfahren betreffend den Säumnisschutz erhobene - Revision war schon aus den zuvor dargestellten Umständen als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren nach Anhörung des Revisionswerbers gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. etwa auch VwGH 27.11.2023, Ra 2023/18/0128, mwN).Die - im Verfahren betreffend den Säumnisschutz erhobene - Revision war schon aus den zuvor dargestellten Umständen als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren nach Anhörung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche , etwa auch VwGH 27.11.2023, Ra 2023/18/0128, mwN).
12
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
13
Fällt bei einer Revision oder einem Fristsetzungsantrag das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.Fällt bei einer Revision oder einem Fristsetzungsantrag das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
14
Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ergibt, dass der Revision im Fall einer inhaltlichen Entscheidung Erfolg beschieden gewesen wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung des Ablaufes der Entscheidungsfrist im Fall einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend einen - grundsätzlich mündlich und persönlich zu stellenden - Antrag auf internationalen Schutz den Inhalt der ihm vorgelegten Akten nicht außer Acht lassen darf. Wenn - unter Berücksichtigung des Akteninhaltes - Zweifel auftreten, ob sich ein bestimmtes Geschehen tatsächlich ereignet hat, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, geeignete Ermittlungen durchzuführen, um die obwaltenden Zweifel einer Klärung zuzuführen (VwGH 27.6.2023, Ra 2023/20/0152, mwN).

Solche Zweifel sind fallgegenständlich beim Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen, ist es doch im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass der Revisionswerber am 23. Oktober 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (vgl. zu einer derartigen Konstellation VwGH 27.6.2023, Ra 2023/20/0152, mwN sowie zur Vorgehensweise bei bestehenden Zweifeln VwGH 14.12.2023, Ra 2023/20/0051). Die weiteren in der Begründung enthaltenen Erwägungen, die sich inhaltlich auf eine - vom Bundesverwaltungsgericht als denkbar erachtete - Abweisung der Beschwerde nach § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG beziehen, vermögen die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde nicht zu tragen (vgl. erneut VwGH 27.6.2023, Ra 2023/20/0152).Solche Zweifel sind fallgegenständlich beim Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen, ist es doch im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass der Revisionswerber am 23. Oktober 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat vergleiche zu einer derartigen Konstellation VwGH 27.6.2023, Ra 2023/20/0152, mwN sowie zur Vorgehensweise bei bestehenden Zweifeln VwGH 14.12.2023, Ra 2023/20/0051). Die weiteren in der Begründung enthaltenen Erwägungen, die sich inhaltlich auf eine - vom Bundesverwaltungsgericht als denkbar erachtete - Abweisung der Beschwerde nach Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG beziehen, vermögen die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde nicht zu tragen vergleiche erneut VwGH 27.6.2023, Ra 2023/20/0152).

15
Dem Revisionswerber war somit der Ersatz der Aufwendungen gemäß § 58 Abs. 2 VwGG unter Berücksichtigung der §§ 47 ff, insbesondere des § 55 zweiter Satz VwGG - das rechtliche Interesse infolge materieller Klaglosstellung ist nach Einbringung der Revision und Einleitung des Vorverfahrens, aber noch innerhalb der gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist weggefallen - in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 zuzuerkennen.Dem Revisionswerber war somit der Ersatz der Aufwendungen gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG unter Berücksichtigung der Paragraphen 47, ff, insbesondere des Paragraph 55, zweiter Satz VwGG - das rechtliche Interesse infolge materieller Klaglosstellung ist nach Einbringung der Revision und Einleitung des Vorverfahrens, aber noch innerhalb der gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG gesetzten Frist weggefallen - in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 zuzuerkennen.

Wien, am 4. September 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023190091.L00

Im RIS seit

24.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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