1
Der Revisionswerber wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 29. Juli 2015 gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Ablauf des 30. September 2015 in den Ruhestand versetzt und steht seither in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.Der Revisionswerber wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 29. Juli 2015 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Ablauf des 30. September 2015 in den Ruhestand versetzt und steht seither in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
2
Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 15. Februar 2016 wurde die Gesamtpension des Revisionswerbers mit € 4.344,67 brutto monatlich bemessen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 3. Juli 2017 als unbegründet ab. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Juli 2018, Ra 2018/12/0019, als unzulässig zurück.
3
Mit Antrag vom 19. Jänner 2023 beantragte der Revisionswerber die Neuberechnung seines Ruhebezuges sowie die „Nachzahlung der Differenz“. Begründend führte er aus, gemäß dem Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 15. Februar 2016 sei er 86 Monate vor Erreichen des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten. Gemäß § 5 Abs. 2 Pensionsgesetz 1956 (PG 1956) sei für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liege, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollende, das Prozentausmaß der Ruhebemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Da die Ruhegenussbemessungsgrundlage 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten dürfe, sei sie mit diesem Mindestausmaß festgesetzt worden. Nunmehr habe er am 23. November 2022 das 65. Lebensjahr vollendet, weshalb die Kürzung ab Fälligkeit des Ruhebezuges mit 1. Dezember 2022 „weggefallen“ sei.Mit Antrag vom 19. Jänner 2023 beantragte der Revisionswerber die Neuberechnung seines Ruhebezuges sowie die „Nachzahlung der Differenz“. Begründend führte er aus, gemäß dem Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 15. Februar 2016 sei er 86 Monate vor Erreichen des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Pensionsgesetz 1956 (PG 1956) sei für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liege, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollende, das Prozentausmaß der Ruhebemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Da die Ruhegenussbemessungsgrundlage 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten dürfe, sei sie mit diesem Mindestausmaß festgesetzt worden. Nunmehr habe er am 23. November 2022 das 65. Lebensjahr vollendet, weshalb die Kürzung ab Fälligkeit des Ruhebezuges mit 1. Dezember 2022 „weggefallen“ sei.
4
Diesen Antrag wies die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht mit Bescheid vom 4. Juli 2023 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück. Die belangte Behörde wies darauf hin, die Rechtskraft des Bescheides vom 15. Februar 2016 über die Feststellung des Ruhegenusses des Revisionswerbers stehe einer neuerlichen Sachentscheidung entgegen. Es liege keine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes vor.Diesen Antrag wies die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht mit Bescheid vom 4. Juli 2023 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück. Die belangte Behörde wies darauf hin, die Rechtskraft des Bescheides vom 15. Februar 2016 über die Feststellung des Ruhegenusses des Revisionswerbers stehe einer neuerlichen Sachentscheidung entgegen. Es liege keine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes vor.
5
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision wendet sich der Revisionswerber zunächst gegen die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die Rechtskraft des Bescheides vom 15. Februar 2016 einer Sachentscheidung über seinen Antrag vom 19. Jänner 2023 entgegenstehe. Der Revisionswerber macht geltend, jene Kürzung seines Ruhegenusses, die er deshalb hinzunehmen gehabt habe, weil er vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei, sei nunmehr, da er das 65. Lebensjahr vollendet habe, „abgelaufen“, weshalb ihm ein ungekürzter Ruhebezug gebühre. Mit dem Bescheid vom 15. Februar 2016 sei nicht über den ihm ab Vollendung des 65. Lebensjahres gebührenden Ruhebezug abgesprochen worden; es liege daher keine entschiedene Sache vor.
11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus § 68 AVG abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, Rn. 6, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus Paragraph 68, AVG abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, Rn. 6, mwN). 12
Nach der Rechtsprechung soll dieser tragende Grundsatz in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. „Sache“ einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (vgl. VwGH 13.9.2016, Ro 2015/03/0045, Rn. 18, mwN).Nach der Rechtsprechung soll dieser tragende Grundsatz in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. „Sache“ einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat vergleiche , VwGH 13.9.2016, Ro 2015/03/0045, Rn. 18, mwN). 13
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist dem zitierten Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, dass § 5 Abs. 2 PG 1965 eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage in jenen Fällen, in denen die Versetzung in den Ruhestand vor Ablauf des Monats wirksam wird, in dem der betreffende Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, ohne zeitliche Beschränkung vorsieht. Eine gesetzliche Grundlage für die Annahme des Revisionswerbers, die sich aus § 5 Abs. 2 PG 1965 ergebende Kürzung seines Ruhegenusses sei mit seiner Vollendung des 65. Lebensjahres „abgelaufen“, liegt nicht vor. Folglich wurde mit dem Bescheid vom 15. Februar 2016 auch über den dem Revisionswerber nach Vollendung seines 65. Lebensjahres gebührenden Ruhebezug abgesprochen. Mangels entscheidungswesentlicher Änderung der Sach- und Rechtslage ist - entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Rechtsansicht - durch die nunmehrige Vollendung seines 65. Lebensjahres keine „neue Sache“ entstanden. Der Revisionswerber zeigt im Zulässigkeitsvorbringen seiner Revision in dieser Hinsicht auch keine relevanten Begründungs- oder Feststellungsmängel auf.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist dem zitierten Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, dass Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage in jenen Fällen, in denen die Versetzung in den Ruhestand vor Ablauf des Monats wirksam wird, in dem der betreffende Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, ohne zeitliche Beschränkung vorsieht. Eine gesetzliche Grundlage für die Annahme des Revisionswerbers, die sich aus Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 ergebende Kürzung seines Ruhegenusses sei mit seiner Vollendung des 65. Lebensjahres „abgelaufen“, liegt nicht vor. Folglich wurde mit dem Bescheid vom 15. Februar 2016 auch über den dem Revisionswerber nach Vollendung seines 65. Lebensjahres gebührenden Ruhebezug abgesprochen. Mangels entscheidungswesentlicher Änderung der Sach- und Rechtslage ist - entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Rechtsansicht - durch die nunmehrige Vollendung seines 65. Lebensjahres keine „neue Sache“ entstanden. Der Revisionswerber zeigt im Zulässigkeitsvorbringen seiner Revision in dieser Hinsicht auch keine relevanten Begründungs- oder Feststellungsmängel auf.
14
Im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft des Bescheides vom 15. Februar 2016 einer Sachentscheidung über den Antrag des Revisionswerbers vom 19. Jänner 2023 entgegensteht, kommt es weiters auch auf die vom Revisionswerber behauptete Unionsrechtswidrigkeit einer nach Vollendung seines 65. Lebensjahres fortbestehenden Kürzung seines Ruhebezuges vor dem Hintergrund der Richtlinie 2000/78/EG sowie der Art. 17, 20 und 21 GRC nicht an. Dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft des Bescheides vom 15. Februar 2016 aus unionsrechtlichen Gründen (siehe zu diesen näher VwGH 21.12.2012, 2012/17/0465 und 0466, Punkt 2.2, mit Hinweisen auf einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union) vorlägen, wurde in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht dargetan. Allfällige Feststellungs- und Begründungsmängel des Bescheides vom 15. Februar 2016 wären daher in einer dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde geltend zu machen gewesen.Im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft des Bescheides vom 15. Februar 2016 einer Sachentscheidung über den Antrag des Revisionswerbers vom 19. Jänner 2023 entgegensteht, kommt es weiters auch auf die vom Revisionswerber behauptete Unionsrechtswidrigkeit einer nach Vollendung seines 65. Lebensjahres fortbestehenden Kürzung seines Ruhebezuges vor dem Hintergrund der Richtlinie 2000/78/EG sowie der Artikel 17, 20, und 21 GRC nicht an. Dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft des Bescheides vom 15. Februar 2016 aus unionsrechtlichen Gründen (siehe zu diesen näher VwGH 21.12.2012, 2012/17/0465 und 0466, Punkt 2.2, mit Hinweisen auf einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union) vorlägen, wurde in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht dargetan. Allfällige Feststellungs- und Begründungsmängel des Bescheides vom 15. Februar 2016 wären daher in einer dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde geltend zu machen gewesen. 15
Schließlich ist das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung entgegen der vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision vertretenen Ansicht im Hinblick darauf, dass betreffend die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Zurückweisung des Antrages vom 19. Jänner 2023 ein geklärter Sachverhalt und klare Rechtslage vorlagen, auch vor dem Hintergrund des Art. 47 GRC nicht zu beanstanden.Schließlich ist das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung entgegen der vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision vertretenen Ansicht im Hinblick darauf, dass betreffend die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Zurückweisung des Antrages vom 19. Jänner 2023 ein geklärter Sachverhalt und klare Rechtslage vorlagen, auch vor dem Hintergrund des Artikel 47, GRC nicht zu beanstanden.
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In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 4. September 2024