TE Vwgh Beschluss 2024/9/4 Ra 2023/12/0161

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Veröffentlicht am 04.09.2024
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Index

E1P
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §68
B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §5 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 5 heute
  2. PG 1965 § 5 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  9. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  10. PG 1965 § 5 gültig von 31.07.2016 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PG 1965 § 5 gültig von 31.07.2016 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  12. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  13. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  14. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  15. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  16. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  17. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  18. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  19. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  20. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  21. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  22. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  23. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  24. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  25. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  26. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2011 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  27. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  28. PG 1965 § 5 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  29. PG 1965 § 5 gültig von 21.10.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  30. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  31. PG 1965 § 5 gültig von 01.08.2007 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  32. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  33. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  34. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  35. PG 1965 § 5 gültig von 02.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  36. PG 1965 § 5 gültig von 02.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  37. PG 1965 § 5 gültig von 02.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  38. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2004 bis 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  39. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  40. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  41. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  42. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  43. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  44. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  45. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  46. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  47. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  48. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  49. PG 1965 § 5 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  50. PG 1965 § 5 gültig von 01.10.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  51. PG 1965 § 5 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2000
  52. PG 1965 § 5 gültig von 01.10.2000 bis 07.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  53. PG 1965 § 5 gültig von 01.09.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  54. PG 1965 § 5 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  55. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  56. PG 1965 § 5 gültig von 01.08.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  57. PG 1965 § 5 gültig von 01.08.1997 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  58. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  59. PG 1965 § 5 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  60. PG 1965 § 5 gültig von 01.06.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  61. PG 1965 § 5 gültig von 01.09.1995 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  62. PG 1965 § 5 gültig von 01.09.1995 bis 31.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  63. PG 1965 § 5 gültig von 01.05.1995 bis 31.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  64. PG 1965 § 5 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  65. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  66. PG 1965 § 5 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  67. PG 1965 § 5 gültig von 01.03.1985 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  68. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.1978 bis 28.02.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des Mag. H W in S, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. November 2023, W266 2275546-1/6E, betreffend Ruhebezug (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 29. Juli 2015 gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Ablauf des 30. September 2015 in den Ruhestand versetzt und steht seither in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.Der Revisionswerber wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 29. Juli 2015 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Ablauf des 30. September 2015 in den Ruhestand versetzt und steht seither in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
2
Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 15. Februar 2016 wurde die Gesamtpension des Revisionswerbers mit € 4.344,67 brutto monatlich bemessen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 3. Juli 2017 als unbegründet ab. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Juli 2018, Ra 2018/12/0019, als unzulässig zurück.
3
Mit Antrag vom 19. Jänner 2023 beantragte der Revisionswerber die Neuberechnung seines Ruhebezuges sowie die „Nachzahlung der Differenz“. Begründend führte er aus, gemäß dem Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 15. Februar 2016 sei er 86 Monate vor Erreichen des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten. Gemäß § 5 Abs. 2 Pensionsgesetz 1956 (PG 1956) sei für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liege, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollende, das Prozentausmaß der Ruhebemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Da die Ruhegenussbemessungsgrundlage 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten dürfe, sei sie mit diesem Mindestausmaß festgesetzt worden. Nunmehr habe er am 23. November 2022 das 65. Lebensjahr vollendet, weshalb die Kürzung ab Fälligkeit des Ruhebezuges mit 1. Dezember 2022 „weggefallen“ sei.Mit Antrag vom 19. Jänner 2023 beantragte der Revisionswerber die Neuberechnung seines Ruhebezuges sowie die „Nachzahlung der Differenz“. Begründend führte er aus, gemäß dem Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 15. Februar 2016 sei er 86 Monate vor Erreichen des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Pensionsgesetz 1956 (PG 1956) sei für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liege, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollende, das Prozentausmaß der Ruhebemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Da die Ruhegenussbemessungsgrundlage 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten dürfe, sei sie mit diesem Mindestausmaß festgesetzt worden. Nunmehr habe er am 23. November 2022 das 65. Lebensjahr vollendet, weshalb die Kürzung ab Fälligkeit des Ruhebezuges mit 1. Dezember 2022 „weggefallen“ sei.
4
Diesen Antrag wies die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht mit Bescheid vom 4. Juli 2023 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück. Die belangte Behörde wies darauf hin, die Rechtskraft des Bescheides vom 15. Februar 2016 über die Feststellung des Ruhegenusses des Revisionswerbers stehe einer neuerlichen Sachentscheidung entgegen. Es liege keine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes vor.Diesen Antrag wies die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht mit Bescheid vom 4. Juli 2023 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück. Die belangte Behörde wies darauf hin, die Rechtskraft des Bescheides vom 15. Februar 2016 über die Feststellung des Ruhegenusses des Revisionswerbers stehe einer neuerlichen Sachentscheidung entgegen. Es liege keine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes vor.
5
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision wendet sich der Revisionswerber zunächst gegen die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die Rechtskraft des Bescheides vom 15. Februar 2016 einer Sachentscheidung über seinen Antrag vom 19. Jänner 2023 entgegenstehe. Der Revisionswerber macht geltend, jene Kürzung seines Ruhegenusses, die er deshalb hinzunehmen gehabt habe, weil er vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sei, sei nunmehr, da er das 65. Lebensjahr vollendet habe, „abgelaufen“, weshalb ihm ein ungekürzter Ruhebezug gebühre. Mit dem Bescheid vom 15. Februar 2016 sei nicht über den ihm ab Vollendung des 65. Lebensjahres gebührenden Ruhebezug abgesprochen worden; es liege daher keine entschiedene Sache vor.
11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus § 68 AVG abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, Rn. 6, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus Paragraph 68, AVG abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, Rn. 6, mwN).
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Nach der Rechtsprechung soll dieser tragende Grundsatz in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. „Sache“ einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (vgl. VwGH 13.9.2016, Ro 2015/03/0045, Rn. 18, mwN).Nach der Rechtsprechung soll dieser tragende Grundsatz in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. „Sache“ einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat vergleiche , VwGH 13.9.2016, Ro 2015/03/0045, Rn. 18, mwN).
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Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist dem zitierten Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, dass § 5 Abs. 2 PG 1965 eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage in jenen Fällen, in denen die Versetzung in den Ruhestand vor Ablauf des Monats wirksam wird, in dem der betreffende Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, ohne zeitliche Beschränkung vorsieht. Eine gesetzliche Grundlage für die Annahme des Revisionswerbers, die sich aus § 5 Abs. 2 PG 1965 ergebende Kürzung seines Ruhegenusses sei mit seiner Vollendung des 65. Lebensjahres „abgelaufen“, liegt nicht vor. Folglich wurde mit dem Bescheid vom 15. Februar 2016 auch über den dem Revisionswerber nach Vollendung seines 65. Lebensjahres gebührenden Ruhebezug abgesprochen. Mangels entscheidungswesentlicher Änderung der Sach- und Rechtslage ist - entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Rechtsansicht - durch die nunmehrige Vollendung seines 65. Lebensjahres keine „neue Sache“ entstanden. Der Revisionswerber zeigt im Zulässigkeitsvorbringen seiner Revision in dieser Hinsicht auch keine relevanten Begründungs- oder Feststellungsmängel auf.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist dem zitierten Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, dass Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage in jenen Fällen, in denen die Versetzung in den Ruhestand vor Ablauf des Monats wirksam wird, in dem der betreffende Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, ohne zeitliche Beschränkung vorsieht. Eine gesetzliche Grundlage für die Annahme des Revisionswerbers, die sich aus Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 ergebende Kürzung seines Ruhegenusses sei mit seiner Vollendung des 65. Lebensjahres „abgelaufen“, liegt nicht vor. Folglich wurde mit dem Bescheid vom 15. Februar 2016 auch über den dem Revisionswerber nach Vollendung seines 65. Lebensjahres gebührenden Ruhebezug abgesprochen. Mangels entscheidungswesentlicher Änderung der Sach- und Rechtslage ist - entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Rechtsansicht - durch die nunmehrige Vollendung seines 65. Lebensjahres keine „neue Sache“ entstanden. Der Revisionswerber zeigt im Zulässigkeitsvorbringen seiner Revision in dieser Hinsicht auch keine relevanten Begründungs- oder Feststellungsmängel auf.
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Im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft des Bescheides vom 15. Februar 2016 einer Sachentscheidung über den Antrag des Revisionswerbers vom 19. Jänner 2023 entgegensteht, kommt es weiters auch auf die vom Revisionswerber behauptete Unionsrechtswidrigkeit einer nach Vollendung seines 65. Lebensjahres fortbestehenden Kürzung seines Ruhebezuges vor dem Hintergrund der Richtlinie 2000/78/EG sowie der Art. 17, 20 und 21 GRC nicht an. Dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft des Bescheides vom 15. Februar 2016 aus unionsrechtlichen Gründen (siehe zu diesen näher VwGH 21.12.2012, 2012/17/0465 und 0466, Punkt 2.2, mit Hinweisen auf einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union) vorlägen, wurde in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht dargetan. Allfällige Feststellungs- und Begründungsmängel des Bescheides vom 15. Februar 2016 wären daher in einer dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde geltend zu machen gewesen.Im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft des Bescheides vom 15. Februar 2016 einer Sachentscheidung über den Antrag des Revisionswerbers vom 19. Jänner 2023 entgegensteht, kommt es weiters auch auf die vom Revisionswerber behauptete Unionsrechtswidrigkeit einer nach Vollendung seines 65. Lebensjahres fortbestehenden Kürzung seines Ruhebezuges vor dem Hintergrund der Richtlinie 2000/78/EG sowie der Artikel 17, 20, und 21 GRC nicht an. Dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft des Bescheides vom 15. Februar 2016 aus unionsrechtlichen Gründen (siehe zu diesen näher VwGH 21.12.2012, 2012/17/0465 und 0466, Punkt 2.2, mit Hinweisen auf einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union) vorlägen, wurde in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht dargetan. Allfällige Feststellungs- und Begründungsmängel des Bescheides vom 15. Februar 2016 wären daher in einer dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde geltend zu machen gewesen.
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Schließlich ist das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung entgegen der vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision vertretenen Ansicht im Hinblick darauf, dass betreffend die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Zurückweisung des Antrages vom 19. Jänner 2023 ein geklärter Sachverhalt und klare Rechtslage vorlagen, auch vor dem Hintergrund des Art. 47 GRC nicht zu beanstanden.Schließlich ist das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung entgegen der vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision vertretenen Ansicht im Hinblick darauf, dass betreffend die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Zurückweisung des Antrages vom 19. Jänner 2023 ein geklärter Sachverhalt und klare Rechtslage vorlagen, auch vor dem Hintergrund des Artikel 47, GRC nicht zu beanstanden.
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In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 4. September 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120161.L00

Im RIS seit

24.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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