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Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) der Beschwerde des Mitbeteiligten als Grundeigentümer des Baugrundstückes mit der Maßgabe statt, dass der Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 13. Dezember 2023 zu lauten habe:Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) der Beschwerde des Mitbeteiligten als Grundeigentümer des Baugrundstückes mit der Maßgabe statt, dass der Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 13. Dezember 2023 zu lauten habe:
„Der Bauantrag der [Revisionswerberin] vom 11.05.2023, berichtigt und ergänzt mit 24.05.2023, konkretisiert am 23.08.2023, um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Trägerbohlwand auf dem Grundstück [...], wird gemäß § 10 Abs. 1 lit. b Kärntner Bauordnung 1996 -K-BO 1996 zurückgewiesen.“.„Der Bauantrag der [Revisionswerberin] vom 11.05.2023, berichtigt und ergänzt mit 24.05.2023, konkretisiert am 23.08.2023, um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Trägerbohlwand auf dem Grundstück [...], wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, Kärntner Bauordnung 1996 -K-BO 1996 zurückgewiesen.“.
Die Beschwerde der Revisionswerberin gegen denselben Bescheid wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.) und eine Revision für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.). Die Zurückweisung des Bauantrages in Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Revisionswerberin die Zustimmung des Mitbeteiligten als Grundeigentümer zum gegenständlichen Bauvorhaben (§ 10 Abs. 1 lit. b Kärntner Bauordnung 1996) auch nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht beigebracht habe.Die Beschwerde der Revisionswerberin gegen denselben Bescheid wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine Revision für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Zurückweisung des Bauantrages in Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Revisionswerberin die Zustimmung des Mitbeteiligten als Grundeigentümer zum gegenständlichen Bauvorhaben (Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, Kärntner Bauordnung 1996) auch nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht beigebracht habe.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich erkennbar gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet und in welcher unter „5. Revisionspunkte“ zusammengefasst ausgeführt wird, die Revisionswerberin erachte sich in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Erteilung einer Baubewilligung nach §§ 1, 3, 17 und 23 K-BO 1996 verletzt; sie habe sämtliche Nachweise erbracht und alle baurechtlichen Bestimmungen eingehalten.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich erkennbar gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses richtet und in welcher unter „5. Revisionspunkte“ zusammengefasst ausgeführt wird, die Revisionswerberin erachte sich in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Erteilung einer Baubewilligung nach Paragraphen eins, 3, 17, und 23 K-BO 1996 verletzt; sie habe sämtliche Nachweise erbracht und alle baurechtlichen Bestimmungen eingehalten.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 29.4.2024, Ra 2024/06/0046, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 29.4.2024, Ra 2024/06/0046, mwN).
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 13. Dezember 2023 dahingehend geändert, dass der Bauantrag der Revisionswerberin zurückgewiesen wurde. Diesbezüglich konnte die Revisionswerberin allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung ihres Antrages verletzt worden sein (vgl. nochmals VwGH 29.4.2024, Ra 2024/06/0046, Rn. 6, mwN). Das genannte Recht ist allerdings von dem von der Revisionswerberin ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) nicht erfasst. In dem im Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf Erteilung einer Baugenehmigung konnte die Revisionswerberin hingegen nicht verletzt werden (vgl. VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0115 bis 0116, Rn. 6, mwN).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 13. Dezember 2023 dahingehend geändert, dass der Bauantrag der Revisionswerberin zurückgewiesen wurde. Diesbezüglich konnte die Revisionswerberin allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung ihres Antrages verletzt worden sein vergleiche , nochmals VwGH 29.4.2024, Ra 2024/06/0046, Rn. 6, mwN). Das genannte Recht ist allerdings von dem von der Revisionswerberin ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) nicht erfasst. In dem im Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf Erteilung einer Baugenehmigung konnte die Revisionswerberin hingegen nicht verletzt werden vergleiche , VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0115 bis 0116, Rn. 6, mwN). 5
Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. September 2024