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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) der Beschwerde der Revisionswerberin teilweise statt und änderte den Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 6. September 2023 dahingehend ab, dass dem Mitbeteiligten die Baubewilligung für den „Zu- und Umbau Wohnhaus, Konstruktion einer überdachten Abstellfläche (Carport)“ auf einem näher genannten Grundstück in der KG H. unter Zugrundelegung näher genannter Projektunterlagen erteilt werde. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
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Das angefochtene Erkenntnis wurde nach dem unbestrittenen Inhalt der gekürzten Erkenntnis-Ausfertigung vom 6. Juni 2024 am 16. Mai 2024 mündlich verkündet und die Niederschrift dem Rechtsvertreter der Revisionswerberin am selben Tag ausgefolgt; mit Datum vom 6. Juni 2024 wurde es in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG ausgefertigt. Das angefochtene Erkenntnis wurde nach dem unbestrittenen Inhalt der gekürzten Erkenntnis-Ausfertigung vom 6. Juni 2024 am 16. Mai 2024 mündlich verkündet und die Niederschrift dem Rechtsvertreter der Revisionswerberin am selben Tag ausgefolgt; mit Datum vom 6. Juni 2024 wurde es in gekürzter Form gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG ausgefertigt.
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Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs. 2 VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hierzu Berechtigten zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde (Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch mindestens einen der hierzu Berechtigten zulässig.
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Diese Voraussetzung trifft im vorliegenden Revisionsfall nicht zu. Den Ausführungen des LVwG im Vorlagebericht sowie in der gekürzten Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses zufolge wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 16. Mai 2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht gestellt. Dies wird in der Revision auch nicht bestritten. Darin wird lediglich vorgebracht, die Revisionswerberin sei davon ausgegangen, das in der Verhandlungsschrift verkündete und ausgefertigte Erkenntnis stelle bereits die Langschrift des Erkenntnisses dar und es sei keine Langschrift zu beantragen. Dabei bleibt offen, aus welchen Gründen die im Beschwerdeverfahren rechtsfreundlich vertretene Revisionswerberin nicht von der Möglichkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 4a VwGVG spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses in gekürzter Form, das sich ausdrücklich auf § 29 Abs. 2a und Abs. 5 VwGVG bezieht, Gebrauch machte.Diese Voraussetzung trifft im vorliegenden Revisionsfall nicht zu. Den Ausführungen des LVwG im Vorlagebericht sowie in der gekürzten Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses zufolge wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 16. Mai 2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht gestellt. Dies wird in der Revision auch nicht bestritten. Darin wird lediglich vorgebracht, die Revisionswerberin sei davon ausgegangen, das in der Verhandlungsschrift verkündete und ausgefertigte Erkenntnis stelle bereits die Langschrift des Erkenntnisses dar und es sei keine Langschrift zu beantragen. Dabei bleibt offen, aus welchen Gründen die im Beschwerdeverfahren rechtsfreundlich vertretene Revisionswerberin nicht von der Möglichkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz 4 a, VwGVG spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses in gekürzter Form, das sich ausdrücklich auf Paragraph 29, Absatz 2 a und Absatz 5, VwGVG bezieht, Gebrauch machte.
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Die vorliegende Revision erweist sich demnach schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinne des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig (vgl. VwGH 26.4.2019, Ra 2019/01/0141, mwN). Sie daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die vorliegende Revision erweist sich demnach schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG als unzulässig vergleiche , VwGH 26.4.2019, Ra 2019/01/0141, mwN). Sie daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 9. September 2024