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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (Verwaltungsgericht) wurde der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 2023 erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten habe:
„Gemäß § 46 Abs 6 TBO 2022 wird Mag.a G als Eigentümerin des Objektes X, errichtet auf Gst XX und teilweise auf Gst XY, KG N, ‚Gasthaus B‘ in dem Umfang, in dem die Benutzung nicht schon auf Dauer untersagt ist (=Tenne), untersagt, das gegenständliche Gebäude (Gasthaus B), den 1960 bewilligten Zubau zum Gasthaus und alle weiteren baulichen Anlagen und Nebenanlagen entgegen dem sich aus der baulichen Zweckbestimmung sich ergebenden und bewilligten Verwendungszweck ‚Gasthaus‘, nämlich ausschließlich zu Wohn- und Lagerzwecken zu benützen bzw. durch Dritte benützen zu lassen, innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung untersagt.“„Gemäß Paragraph 46, Absatz 6, TBO 2022 wird Mag.a G als Eigentümerin des Objektes römisch zehn, errichtet auf Gst römisch zwanzig und teilweise auf Gst XY, KG N, ‚Gasthaus B‘ in dem Umfang, in dem die Benutzung nicht schon auf Dauer untersagt ist (=Tenne), untersagt, das gegenständliche Gebäude (Gasthaus B), den 1960 bewilligten Zubau zum Gasthaus und alle weiteren baulichen Anlagen und Nebenanlagen entgegen dem sich aus der baulichen Zweckbestimmung sich ergebenden und bewilligten Verwendungszweck ‚Gasthaus‘, nämlich ausschließlich zu Wohn- und Lagerzwecken zu benützen bzw. durch Dritte benützen zu lassen, innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung untersagt.“
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Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Juni 2024, E 2103/2024-5, ablehnte und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Juni 2024, E 2103/2024-5, ablehnte und diese gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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In ihrer in der Folge erhobenen Revision erachtet sich die Revisionswerberin unter der Überschrift „3. Zur Legitimation zur Erhebung der außerordentlichen Revision“ in ihren „einfach gesetzlichen und in ihren verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt“. Die Revisionswerberin habe ein „subjektiv-öffentliches Recht, ihr Grundstück uneingeschränkt zu benutzen und nicht von ihrem Eigentum vertrieben zu werden“. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts habe unrichtig festgestellt, dass der Verwendungszweck sowohl für das ursprüngliche Hauptgebäude als auch für den im Jahr 1960 bewilligten Zubau ein Gasthof sei. Gemäß dem Baubescheid aus dem Jahr 1960 sei von einer rechtmäßigen Nutzung als Gasthaus sowie auch einer rechtmäßigen Nutzung zu Wohnzwecken auszugehen. Indem die belangte Behörde der Revisionswerberin die Akteneinsicht verweigert habe und die seitens der belangten Behörde vorgelegten Urkunden vorenthalten worden seien, habe im Verfahren gar nicht festgestellt werden können, wie viele Personen im Jahr 1960 ihren hauptsächlichen Aufenthalt im gegenständlichen Gebäude gehabt hätten. Die Verweigerung der Akteneinsicht bewirke für sich genommen einen Verfahrensfehler. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts sei insofern überschießend, als es die Benutzung nicht nur des im Jahr 1960 bewilligten Zubaus zum Gasthaus, sondern auch aller weiteren baulichen Anlagen und Nebenanlagen untersagt habe. Aus den genannten Gründen komme der Revisionswerberin die „Legitimation zur Erhebung der außerordentlichen Revision gemäß Art 144 Abs. 1 B-VG“ zu.In ihrer in der Folge erhobenen Revision erachtet sich die Revisionswerberin unter der Überschrift „3. Zur Legitimation zur Erhebung der außerordentlichen Revision“ in ihren „einfach gesetzlichen und in ihren verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt“. Die Revisionswerberin habe ein „subjektiv-öffentliches Recht, ihr Grundstück uneingeschränkt zu benutzen und nicht von ihrem Eigentum vertrieben zu werden“. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts habe unrichtig festgestellt, dass der Verwendungszweck sowohl für das ursprüngliche Hauptgebäude als auch für den im Jahr 1960 bewilligten Zubau ein Gasthof sei. Gemäß dem Baubescheid aus dem Jahr 1960 sei von einer rechtmäßigen Nutzung als Gasthaus sowie auch einer rechtmäßigen Nutzung zu Wohnzwecken auszugehen. Indem die belangte Behörde der Revisionswerberin die Akteneinsicht verweigert habe und die seitens der belangten Behörde vorgelegten Urkunden vorenthalten worden seien, habe im Verfahren gar nicht festgestellt werden können, wie viele Personen im Jahr 1960 ihren hauptsächlichen Aufenthalt im gegenständlichen Gebäude gehabt hätten. Die Verweigerung der Akteneinsicht bewirke für sich genommen einen Verfahrensfehler. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts sei insofern überschießend, als es die Benutzung nicht nur des im Jahr 1960 bewilligten Zubaus zum Gasthaus, sondern auch aller weiteren baulichen Anlagen und Nebenanlagen untersagt habe. Aus den genannten Gründen komme der Revisionswerberin die „Legitimation zur Erhebung der außerordentlichen Revision gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG“ zu.
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2024/06/0078 bis 0079, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2024/06/0078 bis 0079, mwN).
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Zum von der Revisionswerberin angeführten „subjektiv-öffentlichen Recht, ihr Grundstück uneingeschränkt zu benutzen und nicht von ihrem Eigentum vertrieben zu werden“ wird bemerkt, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2021/06/0145, mwN).Zum von der Revisionswerberin angeführten „subjektiv-öffentlichen Recht, ihr Grundstück uneingeschränkt zu benutzen und nicht von ihrem Eigentum vertrieben zu werden“ wird bemerkt, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen ist vergleiche , etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2021/06/0145, mwN).
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Bei dem übrigen unter dem Titel „Legitimation zur Erhebung der außerordentlichen Revision“ erstatteten Vorbringen handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. VwGH 21.3.2024, Ra 2024/06/0009, mwN).Bei dem übrigen unter dem Titel „Legitimation zur Erhebung der außerordentlichen Revision“ erstatteten Vorbringen handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche , VwGH 21.3.2024, Ra 2024/06/0009, mwN).
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Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist somit schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist somit schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. September 2024