TE Vwgh Beschluss 2024/9/9 Ra 2024/06/0139

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Veröffentlicht am 09.09.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Zettl, in der Revisionssache der Mag. G G in N, vertreten durch Mag. Walter Pirker, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 27-28/1/21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23. April 2024, LVwG 2023/40/1769-9, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Neustift im Stubaital; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (Verwaltungsgericht) wurde der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 2023 erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten habe:

„Gemäß § 46 Abs 6 TBO 2022 wird Mag.a G als Eigentümerin des Objektes X, errichtet auf Gst XX und teilweise auf Gst XY, KG N, ‚Gasthaus B‘ in dem Umfang, in dem die Benutzung nicht schon auf Dauer untersagt ist (=Tenne), untersagt, das gegenständliche Gebäude (Gasthaus B), den 1960 bewilligten Zubau zum Gasthaus und alle weiteren baulichen Anlagen und Nebenanlagen entgegen dem sich aus der baulichen Zweckbestimmung sich ergebenden und bewilligten Verwendungszweck ‚Gasthaus‘, nämlich ausschließlich zu Wohn- und Lagerzwecken zu benützen bzw. durch Dritte benützen zu lassen, innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung untersagt.“„Gemäß Paragraph 46, Absatz 6, TBO 2022 wird Mag.a G als Eigentümerin des Objektes römisch zehn, errichtet auf Gst römisch zwanzig und teilweise auf Gst XY, KG N, ‚Gasthaus B‘ in dem Umfang, in dem die Benutzung nicht schon auf Dauer untersagt ist (=Tenne), untersagt, das gegenständliche Gebäude (Gasthaus B), den 1960 bewilligten Zubau zum Gasthaus und alle weiteren baulichen Anlagen und Nebenanlagen entgegen dem sich aus der baulichen Zweckbestimmung sich ergebenden und bewilligten Verwendungszweck ‚Gasthaus‘, nämlich ausschließlich zu Wohn- und Lagerzwecken zu benützen bzw. durch Dritte benützen zu lassen, innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung untersagt.“

2
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Juni 2024, E 2103/2024-5, ablehnte und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Juni 2024, E 2103/2024-5, ablehnte und diese gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
3
In ihrer in der Folge erhobenen Revision erachtet sich die Revisionswerberin unter der Überschrift „3. Zur Legitimation zur Erhebung der außerordentlichen Revision“ in ihren „einfach gesetzlichen und in ihren verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt“. Die Revisionswerberin habe ein „subjektiv-öffentliches Recht, ihr Grundstück uneingeschränkt zu benutzen und nicht von ihrem Eigentum vertrieben zu werden“. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts habe unrichtig festgestellt, dass der Verwendungszweck sowohl für das ursprüngliche Hauptgebäude als auch für den im Jahr 1960 bewilligten Zubau ein Gasthof sei. Gemäß dem Baubescheid aus dem Jahr 1960 sei von einer rechtmäßigen Nutzung als Gasthaus sowie auch einer rechtmäßigen Nutzung zu Wohnzwecken auszugehen. Indem die belangte Behörde der Revisionswerberin die Akteneinsicht verweigert habe und die seitens der belangten Behörde vorgelegten Urkunden vorenthalten worden seien, habe im Verfahren gar nicht festgestellt werden können, wie viele Personen im Jahr 1960 ihren hauptsächlichen Aufenthalt im gegenständlichen Gebäude gehabt hätten. Die Verweigerung der Akteneinsicht bewirke für sich genommen einen Verfahrensfehler. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts sei insofern überschießend, als es die Benutzung nicht nur des im Jahr 1960 bewilligten Zubaus zum Gasthaus, sondern auch aller weiteren baulichen Anlagen und Nebenanlagen untersagt habe. Aus den genannten Gründen komme der Revisionswerberin die „Legitimation zur Erhebung der außerordentlichen Revision gemäß Art 144 Abs. 1 B-VG“ zu.In ihrer in der Folge erhobenen Revision erachtet sich die Revisionswerberin unter der Überschrift „3. Zur Legitimation zur Erhebung der außerordentlichen Revision“ in ihren „einfach gesetzlichen und in ihren verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt“. Die Revisionswerberin habe ein „subjektiv-öffentliches Recht, ihr Grundstück uneingeschränkt zu benutzen und nicht von ihrem Eigentum vertrieben zu werden“. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts habe unrichtig festgestellt, dass der Verwendungszweck sowohl für das ursprüngliche Hauptgebäude als auch für den im Jahr 1960 bewilligten Zubau ein Gasthof sei. Gemäß dem Baubescheid aus dem Jahr 1960 sei von einer rechtmäßigen Nutzung als Gasthaus sowie auch einer rechtmäßigen Nutzung zu Wohnzwecken auszugehen. Indem die belangte Behörde der Revisionswerberin die Akteneinsicht verweigert habe und die seitens der belangten Behörde vorgelegten Urkunden vorenthalten worden seien, habe im Verfahren gar nicht festgestellt werden können, wie viele Personen im Jahr 1960 ihren hauptsächlichen Aufenthalt im gegenständlichen Gebäude gehabt hätten. Die Verweigerung der Akteneinsicht bewirke für sich genommen einen Verfahrensfehler. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts sei insofern überschießend, als es die Benutzung nicht nur des im Jahr 1960 bewilligten Zubaus zum Gasthaus, sondern auch aller weiteren baulichen Anlagen und Nebenanlagen untersagt habe. Aus den genannten Gründen komme der Revisionswerberin die „Legitimation zur Erhebung der außerordentlichen Revision gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG“ zu.
4
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2024/06/0078 bis 0079, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2024/06/0078 bis 0079, mwN).
5
Zum von der Revisionswerberin angeführten „subjektiv-öffentlichen Recht, ihr Grundstück uneingeschränkt zu benutzen und nicht von ihrem Eigentum vertrieben zu werden“ wird bemerkt, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2021/06/0145, mwN).Zum von der Revisionswerberin angeführten „subjektiv-öffentlichen Recht, ihr Grundstück uneingeschränkt zu benutzen und nicht von ihrem Eigentum vertrieben zu werden“ wird bemerkt, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen ist vergleiche , etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2021/06/0145, mwN).
6
Bei dem übrigen unter dem Titel „Legitimation zur Erhebung der außerordentlichen Revision“ erstatteten Vorbringen handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. VwGH 21.3.2024, Ra 2024/06/0009, mwN).Bei dem übrigen unter dem Titel „Legitimation zur Erhebung der außerordentlichen Revision“ erstatteten Vorbringen handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche , VwGH 21.3.2024, Ra 2024/06/0009, mwN).
7
Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist somit schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist somit schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 9. September 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060139.L00

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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