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Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberinnen gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. August 2021, mit welchem der Mitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung eines zweigeschossigen Wohngebäudes mit sieben Wohneinheiten und sechs Pkw Abstellplätzen sowie die Durchführung von Geländeveränderungen auf einem näher bezeichneten Grundstück gemäß §§ 19 und 29 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden war, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 26 Abs. 1 Stmk. BauG mit einer Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberinnen gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. August 2021, mit welchem der Mitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung eines zweigeschossigen Wohngebäudes mit sieben Wohneinheiten und sechs Pkw Abstellplätzen sowie die Durchführung von Geländeveränderungen auf einem näher bezeichneten Grundstück gemäß Paragraphen 19, und 29 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden war, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG mit einer Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
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In ihrer dagegen erhobenen Revision bringen die Revisionswerberinnen unter der Überschrift „IV. Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG)“ vor, das bekämpfte Erkenntnis leide an „der Rechtswidrigkeit des Inhalts“, weil das Verwaltungsgericht „die Regelung des § 27 VwGVG“, „die Regelung des § 66 AVG“ und „die Regelung des § 28 VwGVG“ unrichtig angewendet habe. Folglich würden die Revisionswerberinnen mit dem angefochtenen Erkenntnis in ihren „Nachbarrechten gem. § 26 Stmk BauG verletzt“.In ihrer dagegen erhobenen Revision bringen die Revisionswerberinnen unter der Überschrift „IV. Revisionspunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG)“ vor, das bekämpfte Erkenntnis leide an „der Rechtswidrigkeit des Inhalts“, weil das Verwaltungsgericht „die Regelung des Paragraph 27, VwGVG“, „die Regelung des Paragraph 66, AVG“ und „die Regelung des Paragraph 28, VwGVG“ unrichtig angewendet habe. Folglich würden die Revisionswerberinnen mit dem angefochtenen Erkenntnis in ihren „Nachbarrechten gem. Paragraph 26, Stmk BauG verletzt“.
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa jüngst VwGH 13.6.2024, Ra 2024/06/0078 und 0079, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa jüngst VwGH 13.6.2024, Ra 2024/06/0078 und 0079, mwN).
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Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht; es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. VwGH 29.5.2024, Ra 2023/05/0276, mwN).Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht; es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes vergleiche , VwGH 29.5.2024, Ra 2023/05/0276, mwN).
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Soweit die Revision als Revisionspunkt pauschal „die Nachbarrechte“ der Revisionswerberinnen „gem. § 26 Stmk BauG“ anspricht, ist festzuhalten, dass bloße Gesetzeszitate zur Bezeichnung des Revisionspunktes nicht genügen (vgl. VwGH 14.12.2022, Ra 2022/05/0141, mwN). Mit dem bloßen Zitieren des § 26 Stmk. BauG wird nicht dargelegt, in welchem in Abs. 1 aufgezählten konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich die Revisionswerberinnen als verletzt erachten (vgl. auch VwGH 21.3.2024, Ra 2024/06/0009, Rn. 4). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Revision kein Zulässigkeitsvorbringen zu den in § 26 Abs. 1 Stmk. BauG taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten enthält.Soweit die Revision als Revisionspunkt pauschal „die Nachbarrechte“ der Revisionswerberinnen „gem. Paragraph 26, Stmk BauG“ anspricht, ist festzuhalten, dass bloße Gesetzeszitate zur Bezeichnung des Revisionspunktes nicht genügen vergleiche , VwGH 14.12.2022, Ra 2022/05/0141, mwN). Mit dem bloßen Zitieren des Paragraph 26, Stmk. BauG wird nicht dargelegt, in welchem in Absatz eins, aufgezählten konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich die Revisionswerberinnen als verletzt erachten vergleiche , auch VwGH 21.3.2024, Ra 2024/06/0009, Rn. 4). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Revision kein Zulässigkeitsvorbringen zu den in Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten enthält. 6
Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. September 2024