TE Vwgh Beschluss 2024/9/9 Ra 2024/06/0102

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Veröffentlicht am 09.09.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der G D in W, vertreten durch Dr. Tibor Gálffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Invalidenstraße 5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Februar 2024, 1. VGW-101/042/14751/2023-3 und 2. VGW-101/V/042/14754/2023, betreffend Angelegenheiten nach dem Mietrechtsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Bescheide der belangten Behörde jeweils vom 11. Oktober 2023, mit welchen zwei Anträge auf Verfahrenshilfe in näher genannten Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz (MRG) zurückgewiesen worden waren, als unbegründet ab und erklärte eine Revision für unzulässig.
2
Unter „4. Revisionspunkte- und gründe“ wird ausgeführt, die Revisionswerberin erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 39 Abs. 3, § 37 Abs. 3 MRG in Verbindung mit § 7 Außerstreitgesetz als verletzt.Unter „4. Revisionspunkte- und gründe“ wird ausgeführt, die Revisionswerberin erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz 3, MRG in Verbindung mit Paragraph 7, Außerstreitgesetz als verletzt.

Als Revisionsgrund werde unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Es folgen die Erklärung, dass das Erkenntnis zur Gänze angefochten werde, die Darstellung des Sachverhaltes, Ausführungen zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Revision sowie näher ausgeführte Anträge.

3
Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2024/06/0094, Rn. 3, mwN).Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2024/06/0094, Rn. 3, mwN).
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Zurückweisung der Anträge der Revisionswerberin bestätigt. Diesbezüglich konnte die Revisionswerberin allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung ihrer Anträge, verletzt worden sein (vgl. nochmals VwGH 18.6.2024, Ra 2024/06/0094, Rn. 4, mwN). Das genannte Recht ist allerdings von den von der Revisionswerberin ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkten (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) nicht erfasst.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Zurückweisung der Anträge der Revisionswerberin bestätigt. Diesbezüglich konnte die Revisionswerberin allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung ihrer Anträge, verletzt worden sein vergleiche , nochmals VwGH 18.6.2024, Ra 2024/06/0094, Rn. 4, mwN). Das genannte Recht ist allerdings von den von der Revisionswerberin ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkten (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) nicht erfasst.
5
Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 9. September 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060102.L00

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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