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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Bescheide der belangten Behörde jeweils vom 11. Oktober 2023, mit welchen zwei Anträge auf Verfahrenshilfe in näher genannten Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz (MRG) zurückgewiesen worden waren, als unbegründet ab und erklärte eine Revision für unzulässig.
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Unter „4. Revisionspunkte- und gründe“ wird ausgeführt, die Revisionswerberin erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 39 Abs. 3, § 37 Abs. 3 MRG in Verbindung mit § 7 Außerstreitgesetz als verletzt.Unter „4. Revisionspunkte- und gründe“ wird ausgeführt, die Revisionswerberin erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz 3, MRG in Verbindung mit Paragraph 7, Außerstreitgesetz als verletzt.
Als Revisionsgrund werde unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Es folgen die Erklärung, dass das Erkenntnis zur Gänze angefochten werde, die Darstellung des Sachverhaltes, Ausführungen zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Revision sowie näher ausgeführte Anträge.
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Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2024/06/0094, Rn. 3, mwN).Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2024/06/0094, Rn. 3, mwN).
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Zurückweisung der Anträge der Revisionswerberin bestätigt. Diesbezüglich konnte die Revisionswerberin allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung ihrer Anträge, verletzt worden sein (vgl. nochmals VwGH 18.6.2024, Ra 2024/06/0094, Rn. 4, mwN). Das genannte Recht ist allerdings von den von der Revisionswerberin ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkten (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) nicht erfasst.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Zurückweisung der Anträge der Revisionswerberin bestätigt. Diesbezüglich konnte die Revisionswerberin allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung ihrer Anträge, verletzt worden sein vergleiche , nochmals VwGH 18.6.2024, Ra 2024/06/0094, Rn. 4, mwN). Das genannte Recht ist allerdings von den von der Revisionswerberin ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkten (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) nicht erfasst.
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Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. September 2024