1
Mit Beschluss vom 14. März 2023, dem Revisionswerber zugestellt am 28. März 2023, wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen den angefochtenen Beschluss ab. Somit endete die sechswöchige Revisionsfrist am 9. Mai 2023 (§ 26 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter Satz iVm Abs. 5 VwGG).Mit Beschluss vom 14. März 2023, dem Revisionswerber zugestellt am 28. März 2023, wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen den angefochtenen Beschluss ab. Somit endete die sechswöchige Revisionsfrist am 9. Mai 2023 (Paragraph 26, Absatz eins und Absatz 3, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 5, VwGG).
2
Am 11. Mai 2023 brachte der Revisionswerber über seinen Vertreter eine außerordentliche Revision gegen den angefochtenen Beschluss ein. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
3
Nach Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht wurde dem Revisionswerber mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juli 2024 die Möglichkeit eingeräumt, zu dem Umstand, dass die Revision nach der Aktenlage verspätet sei, binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
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Zu diesem Vorhalt langte keine fristgerechte Stellungnahme ein.
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Die Revision erweist sich in Anbetracht ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht am 11. Mai 2023 als verspätet und war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision erweist sich in Anbetracht ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht am 11. Mai 2023 als verspätet und war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 9. September 2024