TE Vwgh Beschluss 2024/9/11 Ra 2024/18/0035

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Veröffentlicht am 11.09.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/18/0036
Ra 2024/18/0037
Ra 2024/18/0038

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. Kronegger als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision 1. des F D, 2. der A D, 3. der Z D und 4. des E D, alle vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2023, 1. G313 2248737-2/10E, 2. G313 2248738-2/7E, 3. G313 2248739-2/9E und 4. G313 2248736-2/7E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), denBeschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die Revisionswerber, Staatsangehörige Nordmazedoniens, stellten am 24. Oktober 2021 Folgeanträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden vom 29. März 2023 wies die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang die Anträge der Revisionswerber zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei, sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, und erkannte Beschwerden gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung ab.Mit Bescheiden vom 29. März 2023 wies die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang die Anträge der Revisionswerber zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei, sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, und erkannte Beschwerden gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung ab.

2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien, nachdem es diesen mit Beschluss vom 10. Mai 2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien, nachdem es diesen mit Beschluss vom 10. Mai 2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
In seiner Begründung ging das BVwG im Wesentlichen davon aus, dass den revisionswerbenden Parteien im Fall der Rückkehr nach Nordmazedonien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung drohe. Auch drohe ihnen in Nordmazedonien keine reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK. Art. 8 EMRK stehe der Rückkehrentscheidung nicht entgegen. In seiner Begründung ging das BVwG im Wesentlichen davon aus, dass den revisionswerbenden Parteien im Fall der Rückkehr nach Nordmazedonien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung drohe. Auch drohe ihnen in Nordmazedonien keine reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK. Artikel 8, EMRK stehe der Rückkehrentscheidung nicht entgegen.
4
Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 10. Juni 2024, E 1123-1126/2024-7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5
In der Folge brachten sie die vorliegende außerordentliche Revision ein, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, das BVwG habe seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht hinreichend begründet. Die „Erklärung eines Verwaltungsgerichtes“ dürfe zwar kurz, aber „nicht inhaltsleer“ sein. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geführt und die von den revisionswerbenden Parteien im Verfahren dargelegten Gründe nur unzureichend gewürdigt worden. Im Besonderen seien ihre „soziale Integration“ und die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung der Drittrevisionswerberin nicht entsprechend berücksichtigt worden.In der Folge brachten sie die vorliegende außerordentliche Revision ein, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, das BVwG habe seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht hinreichend begründet. Die „Erklärung eines Verwaltungsgerichtes“ dürfe zwar kurz, aber „nicht inhaltsleer“ sein. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geführt und die von den revisionswerbenden Parteien im Verfahren dargelegten Gründe nur unzureichend gewürdigt worden. Im Besonderen seien ihre „soziale Integration“ und die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung der Drittrevisionswerberin nicht entsprechend berücksichtigt worden.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Die vorliegende Revision macht keine Gründe geltend, die ihre Zulässigkeit begründen könnten:
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass selbst eine fehlende Begründung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision nicht dazu führt, dass die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG allein deshalb zulässig wäre (vgl. etwa VwGH 23.5.2022, Ra 2022/18/0106, sowie aus der jüngeren Rechtsprechung 29.8.2023, Ra 2023/18/0315 bis 0317, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass selbst eine fehlende Begründung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision nicht dazu führt, dass die Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG allein deshalb zulässig wäre vergleiche , etwa VwGH 23.5.2022, Ra 2022/18/0106, sowie aus der jüngeren Rechtsprechung 29.8.2023, Ra 2023/18/0315 bis 0317, mwN).
11
Mit dem Zulässigkeitsvorbringen, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft abgeführt worden, weil das BVwG die von den revisionswerbenden Parteien dargelegten Gründe nur unzureichend gewürdigt sowie die soziale Integration der revisionswerbenden Parteien und die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung der Drittrevisionswerberin unberücksichtigt gelassen habe, entfernt sich die Revision begründungslos vom festgestellten Sachverhalt, wonach die revisionswerbenden Parteien im Bundesgebiet nur schwach integriert seien und die psychische Belastung der Drittrevisionswerberin aus näher dargestellten Gründen einer Rückkehr nicht entgegenstehe. Weshalb diese Erwägungen unrichtig sein sollten, insbesondere, inwieweit dem BVwG deshalb - in den Worten der Revision - „eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten“ sei, legt die Revision nicht dar.
12
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. September 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024180035.L00

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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