1
Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter des minderjährigen Zweitrevisionswerbers und der (nunmehr volljährigen) Drittrevisionswerberin; allesamt sind Staatsangehörige des Kosovo. Die Erstrevisionswerberin stellte am 14. Dezember 2022 für sich selbst und die beiden weiteren revisionswerbenden Parteien als deren (damalige) gesetzliche Vertreterin Anträge auf internationalen Schutz. Sie begründete diese Anträge im Wesentlichen damit, dass ihr Ehemann (der Vater der beiden weiteren revisionswerbenden Parteien) am 15. April 2022 aufgrund privater Probleme im Kosovo erschossen worden sei; sie habe nunmehr Angst um sich selbst und ihre Kinder. Die Brüder ihres ermordeten Ehemannes würden sich für den Mord rächen wollen. Sie würden verlangen, dass sie mit den Kindern „unter ihrem Befehl lebe“; ein Schwager wolle das Familienoberhaupt sein. Sie wolle selbst die Kontrolle über sich und die Kinder und sie wolle nicht, dass sich die Kinder rächen müssten.
2
Mit Bescheiden vom 26. April 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der revisionswerbenden Parteien jeweils zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihnen jeweils keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005; Spruchpunkt III.), erließ jeweils eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte jeweils fest, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt V.), und sprach jeweils aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheiden vom 26. April 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der revisionswerbenden Parteien jeweils zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihnen jeweils keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005; Spruchpunkt römisch drei.), erließ jeweils eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte jeweils fest, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und sprach jeweils aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.).
3
Den dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis insoweit Folge, als es jeweils Spruchpunkt VI. der Bescheide des BFA dahingehend abänderte, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Im Übrigen wies das BVwG die Beschwerden als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Den dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis insoweit Folge, als es jeweils Spruchpunkt römisch sechs. der Bescheide des BFA dahingehend abänderte, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Im Übrigen wies das BVwG die Beschwerden als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
Das BVwG stellte fest, dass der Ehemann der Erstrevisionswerberin am 15. April 2022 im Kosovo von Privatpersonen erschossen worden sei. Die revisionswerbenden Parteien würden jedoch entgegen ihren Befürchtungen nach einer Rückkehr in den Kosovo „mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit“ von den dortigen Behörden ausreichend Schutz erhalten, insbesondere vor dem Schwager der Erstrevisionswerberin, der mittlerweile „zwar in Hinblick auf einen anderen Vorfall [...] zur Fahndung ausgeschrieben“ sei, und insgesamt keiner Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt sein. Die revisionswerbenden Parteien würden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leiden, die im Kosovo keiner Behandlung zugänglich wären. Es sei nicht zu befürchten, dass sie im Kosovo keine Lebensgrundlage vorfänden und die Grundbedürfnisse ihrer Existenz dort nicht gedeckt werden könnten.
5
Dagegen erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 10. Juni 2024, E 1866-1871/2024-11, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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In der Folge brachten die revisionswerbenden Parteien die vorliegende außerordentliche Revision ein.
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Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision Folgendes vor:
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Das BVwG habe im Zusammenhang mit der Annahme, dass der kosovarische Staat gewillt und in der Lage sei, die revisionswerbenden Parteien nach der Ermordung des Ehemannes der Erstrevisionswerberin vor Bedrohungen durch die Familie des Mörders und durch den Schwager der Erstrevisionswerberin wirksam zu schützen, seine Begründungspflicht verletzt.
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Seine Pflicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts habe das BVwG verletzt, indem es das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien übergangen habe, dass der bereits angesprochene Schwager am 29. Juni 2023 einen Doppelmord begangen habe und seither in Untersuchungshaft sitze, was einerseits die Gewaltbereitschaft des Schwagers bestätige und andererseits wegen des unsicheren Ausgangs des gegen den Schwager geführten Strafverfahrens mit zusätzlichen Gefahren für die revisionswerbenden Parteien verbunden sei.
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Ebenfalls seine Pflicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts verletzt habe das BVwG, indem es nicht erörtert habe, welche Gefahren für den im Jahr 2008 geborenen Zweitrevisionswerber aus dem von seinem Onkel begangenen Doppelmord resultieren könnten; als männlicher Angehöriger des Mörders sei er ein mögliches Ziel der Blutrache durch die Familienangehörigen der Tatopfer.
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Des Weiteren stelle sich die Frage, inwieweit die besondere Situation der revisionswerbenden Parteien trotz ihres noch keine fünf Jahre dauernden Aufenthalts in Österreich die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 55 AsylG) rechtfertige.Des Weiteren stelle sich die Frage, inwieweit die besondere Situation der revisionswerbenden Parteien trotz ihres noch keine fünf Jahre dauernden Aufenthalts in Österreich die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 55, AsylG) rechtfertige.
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Schließlich sei die Revision auch deshalb zulässig, weil zur Frage, ob die revisionswerbenden Parteien als vulnerable Gruppe im Fall der Rückkehr in den Kosovo ausreichende staatliche Versorgung und Unterstützung bekommen würden und ihre Erkrankungen kostenfrei bzw. für sie erschwinglich behandelt werden könnten, ausreichende Feststellungen fehlten.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der vorliegenden Revision gelingt es mit dem oben angeführten Vorbringen nicht, ihre Zulässigkeit darzulegen.
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Zum Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht und der Pflicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Zusammenhang mit der Annahme der ausreichenden Schutzwilligkeit und -fähigkeit des kosovarischen Staates im Hinblick auf von Privatpersonen ausgehende Bedrohungen ist Folgendes festzuhalten:
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Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt neben der Verfolgung durch staatliche Akteure auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist dabei grundsätzlich daran zu messen ist, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2020/18/0126, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt neben der Verfolgung durch staatliche Akteure auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist dabei grundsätzlich daran zu messen ist, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche , etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2020/18/0126, mwN). 19
Das BVwG hat die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des kosovarischen Staates in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen begründet und durch Länderfeststellungen untermauert. Auch das Revisionsvorbringen, der Schwager der Erstrevisionswerberin sei wegen Doppelmordes in Untersuchungshaft genommen worden, belegt fallbezogen die Bereitschaft der kosovarischen Strafverfolgungsbehörden, staatlichen Schutz zu bieten. Die Revision vermag daher nicht hinreichend darzutun, dass das BVwG zu Unrecht von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit des Herkunftsstaates gegen private Bedrohungen ausgegangen ist.
20
Soweit die Revision die Frage aufwirft, ob die besondere Situation der revisionswerbenden Parteien trotz ihres noch keine fünf Jahre dauernden Aufenthalts in Österreich die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 55 AsylG 2005) rechtfertige, übersieht sie, dass nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nur zu prüfen ist, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (vgl. VwGH 20.6.2023, Ra 2023/19/0104, mwN). Da im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidungen vom BVwG nicht für dauerhaft unzulässig erklärt wurden, waren die Vorrausetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nicht zu prüfen.Soweit die Revision die Frage aufwirft, ob die besondere Situation der revisionswerbenden Parteien trotz ihres noch keine fünf Jahre dauernden Aufenthalts in Österreich die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 55, AsylG 2005) rechtfertige, übersieht sie, dass nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen nur zu prüfen ist, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird vergleiche , VwGH 20.6.2023, Ra 2023/19/0104, mwN). Da im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidungen vom BVwG nicht für dauerhaft unzulässig erklärt wurden, waren die Vorrausetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG nicht zu prüfen. 21
Das Revisionsvorbringen, es fehlten ausreichende Feststellungen und Begründungen zur Existenzsicherung der revisionswerbenden Parteien bei Rückkehr in den Kosovo lässt die diesbezüglichen Erwägungen des BVwG vollkommen außer Acht und zeigt nicht auf, welche - eine Existenzgefährdung begründenden - Feststellungen das BVwG aufgrund welcher Beweismittel hätte treffen sollen. Ein revisibler Verfahrensmangel wird damit nicht dargetan.
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. September 2024