TE Vwgh Beschluss 2024/9/11 Ra 2024/09/0041

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Veröffentlicht am 11.09.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VStG §5 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 16. April 2024, (hier:) 405-7/1302/1/30-2024, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 30. August 2023 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als Arbeitgeber - Inhaber/Betreiber - eines näher bezeichneten Gastgewerbebetriebes zu verantworten, dass drei namentlich genannte syrische Staatsangehörige zu näher angeführten Zeiträumen beschäftigt worden seien, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Revisionswerber habe in diesen drei Fällen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verletzt, weshalb über ihn hinsichtlich der ersten beiden Fälle Geldstrafen von je 1.700 Euro und im dritten Fall eine Geldstrafe von 1.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 30. August 2023 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als Arbeitgeber - Inhaber/Betreiber - eines näher bezeichneten Gastgewerbebetriebes zu verantworten, dass drei namentlich genannte syrische Staatsangehörige zu näher angeführten Zeiträumen beschäftigt worden seien, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Revisionswerber habe in diesen drei Fällen Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verletzt, weshalb über ihn hinsichtlich der ersten beiden Fälle Geldstrafen von je 1.700 Euro und im dritten Fall eine Geldstrafe von 1.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.
2
Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg u.a. - neben einer Entscheidung über eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen Bestrafungen wegen Übertretungen des ASVG - dessen Beschwerde gegen das dargestellte Straferkenntnis als unbegründet ab.

Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

3
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
Unter diesem Gesichtspunkt macht der Revisionswerber zunächst eine unvertretbare, die Rechtssicherheit beeinträchtigende Beweiswürdigung geltend, weil das Verwaltungsgericht von einem (versicherungspflichtigen) Beschäftigungsverhältnis hinsichtlich des dritten im Straferkenntnis genannten Ausländers (D E) ausgegangen sei.
6
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof - im Hinblick darauf, dass sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren soll - als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Die Beweiswürdigung ist einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es (insbesondere) um die Frage geht, ob die vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Dafür reicht es nicht aus aufzuzeigen, dass aufgrund der Beweisergebnisse auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis begründbar gewesen wäre (vgl. unter vielen VwGH 18.6.2024, Ra 2024/09/0006, Rn. 37, mwN).Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof - im Hinblick darauf, dass sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren soll - als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Die Beweiswürdigung ist einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es (insbesondere) um die Frage geht, ob die vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Dafür reicht es nicht aus aufzuzeigen, dass aufgrund der Beweisergebnisse auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis begründbar gewesen wäre vergleiche , unter vielen VwGH 18.6.2024, Ra 2024/09/0006, Rn. 37, mwN).
7
Dass im vorliegenden Fall ein derart krasser Fehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt und ist im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht - nach Durchführung der Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung - getroffenen beweiswürdigenden Darlegungen im angefochtenen Erkenntnis nicht zu erkennen.
8
Das Verwaltungsgericht führte unter Bezugnahme auf Beweisergebnisse aus, weshalb es davon ausging, dass der in Rede stehende Ausländer im Betrieb des Revisionswerbers als Dienstnehmer tätig war. Es stützte sich dabei auf dessen Aussagen im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und einer in diesem Zusammenhang erfolgten Vorlage eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen „Arbeiter-Dienstvertrages“. Des Weiteren verwies es auf eine Lohn-/Gehaltsabrechnung für den inkriminierten Zeitraum von 24. Jänner 2023 bis 31. Jänner 2023, welche als Eintrittsdatum den 24. Jänner 2023 sowie 25 Resturlaubstage ausweise. Auch mit der Stornierung der Anmeldung des Ausländers zur Sozialversicherung am 8. Februar 2023 setzte es sich beweiswürdigend auseinander. Hingegen beurteilte es das Vorbringen, wonach dieser kein Entgelt bezogen und überhaupt keine Tätigkeit für den Revisionswerber ausgeübt und sich stattdessen „mehrere Tage“ im Lokal aufgehalten habe, um lediglich die Arbeitsabläufe zu beobachten, in einer Gesamtschau als unglaubwürdig.
9
Dass diese Beweiswürdigung unschlüssig und damit unvertretbar wäre, wird in der vorliegenden Revision, die im Wesentlichen bloß im Zuge der Beschwerdeverhandlung getätigte Aussagen wiederholt, nicht dargelegt. Entgegen dem Revisionsvorbringen wurden die gegenteiligen Beweisergebnisse durch das Verwaltungsgericht auch nicht mit der Pauschalbegründung abgetan, dass der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine erhöhte Beweiskraft zukomme.
10
Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision ferner sein mangelndes Verschulden an der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung geltend, weil er mit der Prüfung des Vorliegens von Beschäftigungsbewilligungen neuer Mitarbeiter eine Buchhalterin beauftragt habe. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, dass er kein ausreichendes „Organisationssystem installiert“ gehabt habe.
11
Übertretungen nach § 28 Abs. 1 AuslBG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall ist der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche strafbar, wenn er nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbilds durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. Es liegt ihm eine Unterlassung zur Last. In diesem Fall hat bei Erfüllung des objektiven Tatbilds der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 1.3.2022, Ra 2021/09/0244, mwN).Übertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ungehorsamsdelikte im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall ist der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche strafbar, wenn er nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbilds durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. Es liegt ihm eine Unterlassung zur Last. In diesem Fall hat bei Erfüllung des objektiven Tatbilds der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 1.3.2022, Ra 2021/09/0244, mwN).
12
Nur wenn der Beschuldigte ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte, trifft ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden. Ein derartiges, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hat exkulpierende Wirkung.
13
Das bloße Erteilen von Weisungen bzw. das Vertrauen auf die Tätigkeit seines Steuerberaters reicht jedoch allein zur Entlastung des Arbeitgebers nicht aus, die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sicherzustellen. Entscheidend ist vielmehr, ob eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Arbeitgeber erteilten Weisungen tatsächlich erfolgt ist. Das Vorbringen, es sei eine taugliche Person, wie z.B. ein Steuerberater, beauftragt worden, reicht für sich allein nicht hin, dass der Beschuldigte von der ihn im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Verantwortung entlastet wäre. Es bedarf hierzu weiterer Glaubhaftmachung, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden sei. Auch auf die richtige Ausführung des Auftrages durch einen Steuerberater darf nicht völlig vertraut werden (vgl. zum Ganzen VwGH 9.1.2024, Ra 2023/09/0191, mwN; sowie etwa auch VwGH 21.9.2005, 2004/09/0101).Das bloße Erteilen von Weisungen bzw. das Vertrauen auf die Tätigkeit seines Steuerberaters reicht jedoch allein zur Entlastung des Arbeitgebers nicht aus, die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sicherzustellen. Entscheidend ist vielmehr, ob eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Arbeitgeber erteilten Weisungen tatsächlich erfolgt ist. Das Vorbringen, es sei eine taugliche Person, wie z.B. ein Steuerberater, beauftragt worden, reicht für sich allein nicht hin, dass der Beschuldigte von der ihn im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Verantwortung entlastet wäre. Es bedarf hierzu weiterer Glaubhaftmachung, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden sei. Auch auf die richtige Ausführung des Auftrages durch einen Steuerberater darf nicht völlig vertraut werden vergleiche , zum Ganzen VwGH 9.1.2024, Ra 2023/09/0191, mwN; sowie etwa auch VwGH 21.9.2005, 2004/09/0101).
14
Der Revisionswerber, der nach seinem eigenen Vorbringen von der Beschäftigung der im Straferkenntnis genannten Ausländer wusste, legte weder dar, dass er persönlich die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes kontrolliert hätte, noch behauptete er eine entsprechende Kontrolle seiner Buchhalterin, die in der Verhandlung selbst angab, eine detailreiche Prüfung hinsichtlich dieser Ausländer unterlassen zu haben und dass die Bestrafung auf ihre mangelnden Kenntnisse zurückzuführen sei, worauf sogar in der Revision hingewiesen wird. Nach der dargelegten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das bloße Vertrauen auf die richtige Ausführung von Aufträgen und Weisungen in diesem Zusammenhang jedoch nicht ausreichend, um von der eigenen Verantwortung zu entlasten.
15
Schließlich lagen entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers - sofern dieses auch gegen die Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gerichtet ist - die Voraussetzungen für eine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG schon deswegen nicht vor, weil - wie das Verwaltungsgericht unter Zitierung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtig ausgeführt hat - die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering waren (siehe dazu etwa VwGH 1.3.2022, Ra 2021/09/0244, Rn. 18 ff; 14.4.2021, Ra 2019/09/0100, je mwN).Schließlich lagen entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers - sofern dieses auch gegen die Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gerichtet ist - die Voraussetzungen für eine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG schon deswegen nicht vor, weil - wie das Verwaltungsgericht unter Zitierung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtig ausgeführt hat - die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering waren (siehe dazu etwa VwGH 1.3.2022, Ra 2021/09/0244, Rn. 18 ff; 14.4.2021, Ra 2019/09/0100, je mwN).
16
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes richtet, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren, und daher im Sinn des § 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG unter Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung, zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes richtet, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren, und daher im Sinn des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGG unter Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung, zurückzuweisen.

Wien, am 11. September 2024

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090041.L00

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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